Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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8 4. Wer eine Person in festem Dienstverhältnis einführt, bleibt der Behörde gegenüber für 
den Zeitraum eines Jahres vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses ab gerechnet, für die Kosten 
des Unterhaltes, der Krankenhilfe und der Heimsendung verhaftet, sowelt sie aus öffentlichen Mitteln 
bestritten werden. Diese Verpflichtung geht auf denjenigen über, welcher den ausgeschledenen Angestellten 
innerhalb des im ersten Absotz bestimmten einjährigen Zeitraumes in Dienst oder bei mehrmaligem Wechsel 
zuletzt in Denst “ hat. 
5. Ein Schiffsführer, der die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten verletzt, wird 
mit Sestngas bis zu drei Monaten, Haft oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. 
zur Erfüllung der dem Schiffsführer durch diese Verordnung auferlegten Pflichten kann ihm 
die Aanshab diclar der Schiffspapiere verweigert werden. 
Herbertshöhe, den 12. August 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Dr. Hahl. 
Verordnung des Landeshauptmanns der Marshall-Inseln, betreffend den 
Handelsbetrieb in den Marshall-Inseln. Vom 14. September 1905. 
Auf Grund des § 15 Absatz 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, Seite 813) 
in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1908 (Deutsches Kolonial- 
blatt 1908, Seite 509) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. Von den im Schutzgebiet ansässigen kaufmännischen Firmen wird eine Gewerbesteuer von 
jährlich 6000 Mark erhoben, welche in dreimonatlichen Beträgen zu Anfang jedes Kalendervierteljahres 
im voraus zu entrichten ist. 
Die bisher für Handelsstationen zahlbare Gewerbesteuer fällt fort. 
§ 2. Von Schiffen, welche für Rechnung einer im Schutzgebiet nicht ansässigen kaufmännischen 
Firma Handel treiben (Trading-vessels), wird eine Gewerbesteuer von jährlich 2000 Mark erhoben, 
welche vor Aufnahme des Handelsbetriebs zu entrichten ist. 
Unternimmt eines der vorstehend genannten Schiffe eine Geschäftsreise im Schutzgebiete, ohne die 
festgesetzte Steuer entrichtet zu haben, so tritt Geldstrafe bis zu 6000 Mark ein. Dle Strafe ist gegen 
Schiff und Ladung ohne Rücksicht auf den Eigentümer berselben vollstreckbar. 
.Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1905 in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkt werden folgende für das Schutzgebiet erlassene Bestimmungen aufgehoben: 
die Verordnung, betreffend die Erhebung von Gewerbesteuern im Schutzgeblete der Marshall- 
Inseln, vom 10. November 1895, mit Ausnahme der auf die Schanksteuer bezüglichen Vor- 
schriften der §§ 3a und 4; 
b) die Verordnung, betreffend Gewerbesteuern, vom 23. März 1900; 
J) die Verordnung, betreffend Abänderung der Gewerbesteuer-Verordnung für die Marshall-Inseln 
vom 10. November 1895, vom 30. Juli 1901; 
d) die Verordnung, betreffend Gewerbesteuern, vom 14. November 1904; 
e) die Verordnung, betreffend die Erhebung eines Ausfuhrzolls auf Kopra, vom 30. Oktober 1904. 
Jaluit, den 14. September 1905. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann. 
Brandeis. 
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Perlvnalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Wirklichen Geheimen 
Legationsrat und Direktor der Kolonial-Abtellung des Auswärtigen Amts Dr. Stuebel auf seinen Antrag 
einen Urlaub vom 27. November d. Is. an bis zu seiner anderweiten Verwendung im diplomatischen 
Dienste zu bewilligen. Gleichzeitig haben Seine Moajestät dem Wirklichen Geheimen Legationsrat 
Dr. Stuebel den Stern zum Roten Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub verliehen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Erbprinzen Ernst 
zu Hohenlohe-Langenburg mit der Vertretung des beurlaubten Direktors der Kolonial- Abtellung des 
Auswärtigen Amts, sowie für den Fall der Behinderung des Reichskanzlers mit dessen Vertretung in den 
Kommandoangelegenheiten der Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebleten zu beauftragen.
	        
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