Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

um 2 Uhr, 704 mm um 2½ Uhr. Zwischen 8 und 
5 Uhr schwächerer Südwest, Barometer 711 bis 
719 mm, dann griff der an mit. erneuter Ge- 
walt aus Süden an, behielt diese Richtung während 
der ganzen Nacht und des folgenden Tages, verlor 
aber allmählich seine Stärke. Der Regenfall vom 
8. November vormittags 6 Uhr bis zum 9. November 
vormittags 6 Uhr betrug 249,1 mm. Das Meer 
trat aus und überschwemmte mit den von den An- 
höhen stürzenden Regenmassen die am Strand liegen- 
den Ansiedlungen; doch sind auch dieses Mal keine 
Menschen verunglückt. Seit dem Johre 1884 hat 
kein solcher Orkan die Insel heimgesucht, wie dle 
beiden vom 27. August und 8. November 1905. 
Trotzdem der letztere heftiger war und länger 
dauerte als der am 27. August, stürzten doch weit 
weniger Häuser ein; die Eingeborenen waren ge- 
warnt und aufgefordert worden, das Dachgebälk mit 
den Pfosten durch Draht zu berbinden. - 
Ein am Strand liegendes Dlenstgebäude, in dem 
sich die Schule, ein Teil des Lagers und die Woh- 
nung des Lazarettgehllfen befand, stürzte ein, die 
eben wiederhergestellte Landungsbrücke wurde ihres 
Holzbelags beraubt. Die Straßen sind aufgewühlt, 
die Brücken niedergerissen, die Baumanlagen zerstört. 
Der Wald ist niedergebrochen und die sonst grüne 
Insel grau bis in die höchsten Gipfel; an vielen 
Stellen tritt der nackte weiße Korallenfelsen zutage. 
Am traurigsten sieht es in den Pflanzungen aus: 
die Wedel der Kokospalmen hängen geknickt am 
Stamme herab und einem dünnen Blätterschopf fällt 
die Aufgabe zu, den Baum am Leben zu erhalten; 
ein Glück ist es daher, daß auch fast alle unreifen 
Früchte und Fruchtansätze abgefallen sind, die sonst 
dem kranken Baum den zur Blättererzeugung nötigen 
Saft vollends entziehen würden. Wohl die Hälfte 
aller Kokospalmen ist ganz entblättert und daher 
verloren. 
Tabak, Bananen, Süßtkartoffeln und vor allem 
die ganze fast reise Maisernte sind vernichtet. 
Das im Hasen liegende deutsche Segelschiff der 
Pagan-Gesellschaft konnte nicht ausfahren und wurde 
mit voller Ladung auf den Strand zwischen die 
Bäume geschleudert; es muß als verloren gelten. 
Das 5 km nördlicher, der Bahn des Sturm- 
zentrums näher gelegene Dorf Tanapag ist völlig 
zerstört. Nur die Kirche und ein Haus blieben 
stehen. Ich lasse den Ort an einer geschützteren, 
vom Strande entfernten Stelle wieder aufbauen. 
Den Schaden an amtlichem Inventar schätze ich 
auf 25 000 Mk., den an privatem auf 50 000 Mk. 
Den Verlust von mindestens 6000 tragenden Kokos- 
palmen berechne ich bei einer Jahresernte von 
/1 Zentner Kopra = 5 Mk. auf 8000 d%x 5 2 10 
— 400 000 Mk. Sehr viele junge drei= bis fünf- 
jährige Palmen wurden niedergedrückt und sind eben- 
falls verloren. Mit ihnen und den Ernteverlusten 
wird der Gesamtschaden mit 600 000 Mk. nicht zu 
hoch veranschlagt sein. 
  
104 — 
Die Aufräumungsarbeiten, die Herstellung der 
Straßen, die Wiederaufrichtung der Gebäude werden 
Monaie in Anspruch nehmen. 
Aus fremden Avlonien und 
Produhtionsgebieken. 
Protokoll zum Sollvereinigungsvertrage zwischen den 
britischen Rolonien und Geblieten in Südafrika, betr. 
Erbebung eines Suschlag zolls auf Branntwein in der 
- Raptolonie. 
(The Natal Government Gazette vom 5. Sept. 1905.) 
Von den Regierungen der Kapkolonie, Natals, 
Transvaals, der Oranjeflußkolonie und Süd-Rhodesias 
ist bzw. unter dem 5. Juli, 22. Juli, 8. August, 
8. August und 31. Juli 1905 folgendes Protokoll 
unterzeichnet worden: 
Nachdem die Regierung der Kapkolonle um die 
Erlaubnis nachgesucht hat, auf Branntwein, der zum 
Verbrauch in diese Kolonie eingeführt wird, einen 
Zuschlagzoll von 6 Schillmg für einen Gallon legen 
zu dürfen, geben Seine Exzellenz, der Gouverneur 
der Kapkolonie, Seine Exzellenz der Gouverneur 
von Natal, Seine Exzellenz der Gouverneur der 
Oranjeflußkolonie und von Transvaal und Seine 
Ehrwürden der Verwalter von Süd-Rhodefia (gemäß 
Artikel XXV des Zollvereinlgungsvertrages)#) gegen- 
seltig im Namen ihrer Regierungen ihre gemeinsame 
Zustimmung zu der obengenannten Abänderung des 
genannten Vertrages. . 
Der Zuschlagzoll soll keine Anwendung finden 
auf parfümierten oder denaturierten oder auf solchen 
Branntwein, der in einer der zum Zollverein ge- 
hörigen Kolonien oder Territorien aus deren Ge- 
wächsen oder Erzeugnissen hergestellt ist. Die Re- 
gierung der Kapkolonie soll allein für die Erhebung 
dieses Zuschlagzolls verantwortlich sein. 
(L. S.) (Unterschriften.) 
  
Underung des Einfuhvzolls auf Wein, Bier und andere 
gegorene Getränke im britisch-ostafrikanischen Schutzgebiet 
(Colonial Import Daties 1905 S. 501.) 
Der durch die Verordnung Nr. 27 vom Jahre 
1902 festgesetzte Einfuhrzoll auf Wein, Bier und 
andere gegorene Getränke*) ist auf 10 v. H. des 
Werts erhöht. 
vosschriften für die Elufuhr von Opium in Eransvacl= 
(The Board of Trade Journal Nr. 468 S. 304.) v 
Gemäß einer in der Government Gazette vom 
18. Oktober 1905 veröffentlichten Verordnung vom 
2. Okober 1905 — Opium Importation Ordinancs 
#) Handels-Archio 1903 I. S. 1378. 
*# ) Handels-Archiv 1908 I. S. 371.
	        
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