um 2 Uhr, 704 mm um 2½ Uhr. Zwischen 8 und
5 Uhr schwächerer Südwest, Barometer 711 bis
719 mm, dann griff der an mit. erneuter Ge-
walt aus Süden an, behielt diese Richtung während
der ganzen Nacht und des folgenden Tages, verlor
aber allmählich seine Stärke. Der Regenfall vom
8. November vormittags 6 Uhr bis zum 9. November
vormittags 6 Uhr betrug 249,1 mm. Das Meer
trat aus und überschwemmte mit den von den An-
höhen stürzenden Regenmassen die am Strand liegen-
den Ansiedlungen; doch sind auch dieses Mal keine
Menschen verunglückt. Seit dem Johre 1884 hat
kein solcher Orkan die Insel heimgesucht, wie dle
beiden vom 27. August und 8. November 1905.
Trotzdem der letztere heftiger war und länger
dauerte als der am 27. August, stürzten doch weit
weniger Häuser ein; die Eingeborenen waren ge-
warnt und aufgefordert worden, das Dachgebälk mit
den Pfosten durch Draht zu berbinden. -
Ein am Strand liegendes Dlenstgebäude, in dem
sich die Schule, ein Teil des Lagers und die Woh-
nung des Lazarettgehllfen befand, stürzte ein, die
eben wiederhergestellte Landungsbrücke wurde ihres
Holzbelags beraubt. Die Straßen sind aufgewühlt,
die Brücken niedergerissen, die Baumanlagen zerstört.
Der Wald ist niedergebrochen und die sonst grüne
Insel grau bis in die höchsten Gipfel; an vielen
Stellen tritt der nackte weiße Korallenfelsen zutage.
Am traurigsten sieht es in den Pflanzungen aus:
die Wedel der Kokospalmen hängen geknickt am
Stamme herab und einem dünnen Blätterschopf fällt
die Aufgabe zu, den Baum am Leben zu erhalten;
ein Glück ist es daher, daß auch fast alle unreifen
Früchte und Fruchtansätze abgefallen sind, die sonst
dem kranken Baum den zur Blättererzeugung nötigen
Saft vollends entziehen würden. Wohl die Hälfte
aller Kokospalmen ist ganz entblättert und daher
verloren.
Tabak, Bananen, Süßtkartoffeln und vor allem
die ganze fast reise Maisernte sind vernichtet.
Das im Hasen liegende deutsche Segelschiff der
Pagan-Gesellschaft konnte nicht ausfahren und wurde
mit voller Ladung auf den Strand zwischen die
Bäume geschleudert; es muß als verloren gelten.
Das 5 km nördlicher, der Bahn des Sturm-
zentrums näher gelegene Dorf Tanapag ist völlig
zerstört. Nur die Kirche und ein Haus blieben
stehen. Ich lasse den Ort an einer geschützteren,
vom Strande entfernten Stelle wieder aufbauen.
Den Schaden an amtlichem Inventar schätze ich
auf 25 000 Mk., den an privatem auf 50 000 Mk.
Den Verlust von mindestens 6000 tragenden Kokos-
palmen berechne ich bei einer Jahresernte von
/1 Zentner Kopra = 5 Mk. auf 8000 d%x 5 2 10
— 400 000 Mk. Sehr viele junge drei= bis fünf-
jährige Palmen wurden niedergedrückt und sind eben-
falls verloren. Mit ihnen und den Ernteverlusten
wird der Gesamtschaden mit 600 000 Mk. nicht zu
hoch veranschlagt sein.
104 —
Die Aufräumungsarbeiten, die Herstellung der
Straßen, die Wiederaufrichtung der Gebäude werden
Monaie in Anspruch nehmen.
Aus fremden Avlonien und
Produhtionsgebieken.
Protokoll zum Sollvereinigungsvertrage zwischen den
britischen Rolonien und Geblieten in Südafrika, betr.
Erbebung eines Suschlag zolls auf Branntwein in der
- Raptolonie.
(The Natal Government Gazette vom 5. Sept. 1905.)
Von den Regierungen der Kapkolonie, Natals,
Transvaals, der Oranjeflußkolonie und Süd-Rhodesias
ist bzw. unter dem 5. Juli, 22. Juli, 8. August,
8. August und 31. Juli 1905 folgendes Protokoll
unterzeichnet worden:
Nachdem die Regierung der Kapkolonle um die
Erlaubnis nachgesucht hat, auf Branntwein, der zum
Verbrauch in diese Kolonie eingeführt wird, einen
Zuschlagzoll von 6 Schillmg für einen Gallon legen
zu dürfen, geben Seine Exzellenz, der Gouverneur
der Kapkolonie, Seine Exzellenz der Gouverneur
von Natal, Seine Exzellenz der Gouverneur der
Oranjeflußkolonie und von Transvaal und Seine
Ehrwürden der Verwalter von Süd-Rhodefia (gemäß
Artikel XXV des Zollvereinlgungsvertrages)#) gegen-
seltig im Namen ihrer Regierungen ihre gemeinsame
Zustimmung zu der obengenannten Abänderung des
genannten Vertrages. .
Der Zuschlagzoll soll keine Anwendung finden
auf parfümierten oder denaturierten oder auf solchen
Branntwein, der in einer der zum Zollverein ge-
hörigen Kolonien oder Territorien aus deren Ge-
wächsen oder Erzeugnissen hergestellt ist. Die Re-
gierung der Kapkolonie soll allein für die Erhebung
dieses Zuschlagzolls verantwortlich sein.
(L. S.) (Unterschriften.)
Underung des Einfuhvzolls auf Wein, Bier und andere
gegorene Getränke im britisch-ostafrikanischen Schutzgebiet
(Colonial Import Daties 1905 S. 501.)
Der durch die Verordnung Nr. 27 vom Jahre
1902 festgesetzte Einfuhrzoll auf Wein, Bier und
andere gegorene Getränke*) ist auf 10 v. H. des
Werts erhöht.
vosschriften für die Elufuhr von Opium in Eransvacl=
(The Board of Trade Journal Nr. 468 S. 304.) v
Gemäß einer in der Government Gazette vom
18. Oktober 1905 veröffentlichten Verordnung vom
2. Okober 1905 — Opium Importation Ordinancs
#) Handels-Archio 1903 I. S. 1378.
*# ) Handels-Archiv 1908 I. S. 371.