Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1142 Nr. 162. 1917. 
Die Kriegsamtstellen, welchen die Nachprüfung der in den Sammelanträgen ge- 
machten Angaben vorbehalten bleibt, geben diese an die Kriegswollbedarf Aktiengesell- 
schaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 3, zur weiteren Veranlassung. 
Altona, den 20. September 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(2) Bekanntmachung vom 14. September 1917, betreffend Heranziehung von 
Zugtieren zu kriegswichtigen Transporten. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
zu Altona vom 25. August d. Is., betreffend Heranziehung von Zugtieren zu 
kriegswichtigen Transporten, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 14. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
VI/Ve a. Nr. 1700/2818. Nr. 1681. Altona, den 25. August 1917. 
eranziehung von Zugtieren zu kriegswichtigen 
Transporten. 
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand bestimme ich: 
Ziffer 1. Sämtliche Eigentümer bezw. Halter von zum Gütertransport geeigneten 
Zugtieren (Arbeits= und Luxuspferde, schwere und leichte, sowie Zugochsen) haben un- 
verzüglich die Zahl und den Standort der vorhandenen Tiere der zuständigen Ge- 
meindebehörde anzuzeigen, und die Gemeindebehörden haben sich durch Erfordern ge- 
eigneter Auskünfte, sei es durch öffentliche Bekanntmachungen oder durch Anfragen bei 
den einzelnen Beteiligten oder den öffentlichen Fuhrämtern, wo solche bestehen, — 
darüber dauernd unterrichtet zu halten, welche Bestände an:
	        
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