schen Lehrexin, Fräulein Hanna Blumhardt, steht,
neben der eine chinesische Lehrerin sowie Frau Pfarrer
Schũler Unterricht erteilen. Das Lehrziel umschließt
elne Ausbildung im chinesischen Schreiben und Lesen,
soweit sie für den Hausgebrauch nötig ist, auch sollen
die Schũlerinnen eine genũgende Kenntnis der chine-
sischen Literatur erlangen. Daneben tritt Unterricht
in der deutschen Sprache, Rechnen, Geographie und
den übrigen Fächern, die an einer deutschen Mädchen-
schule gelehrt werden, auch Musik und Zeichnen.
Neben dem theoretischen Unterricht soll eine Ein-
führung in den Haushalt gegeben werden, ebenso
Anweisung zum Nähen, Sticken und anderen Hand-
fertigkeiten. Christlich-religiöse Unterwelsung wird
in täglichen Morgenandachten und Sonntagsgottes-
diensten sowie in besonderen Religionsstunden ertellt.
Das junge Unternehmen ist recht vielversprechend,
da gerade gegenwärtig, dem Beispiel der Kaiserin
folgend, sehr viele Frauen sich für eine höhere
Bildung interessieren.
Die amerikanische Presbyterianer-Mis-
sion, deren Wirksamkeit in Schantung schon weiter
zurückreicht als die der beiden genannten Missions-
gesellschaften, hat Tsingtau und Umgegend nur schwach
besetzt. Immerhin verfügt sie in diesem Teil ihres
Arbeitsfeldes über 28 Knabenschulen mit 240 Schü-
lern und sechs Mädchenschulen mit 96 Schülerinnen.
Ihr Internat in Ta Hsin Tan wird jährlich leistungs-
fähiger. Das Missionspersonal besteht aus Missionar
Davies, Fräulein Louise Vaughan und 831 chine-
sischen Lehrern.
Aus fremden Rolonien und
Produhktionsgebieken.
Bericht des Rolonialbeirats in Tondon über das
materielle Eingebovenenstrafrecht in englischen Rolonien
in Afrika und der Südsee.
Das materielle Eingeborenenstrafrecht in den
englischen Kolonien in Afrila und der Südsee ist
verschieden geregelt. In manchen Kolonien, wie
z. B. in Gambia, hat überhaupt keine Kodifikation
des Strafrechts stattgefunden. Es gilt dort für
Weiße und Eingeborene das englische Strafrecht —
Common Law und statutarisches Recht — und da-
neben für die Eingeborenen die in einzelnen Ver-
ordnungen enthaltenen, auf sie bezüglichen Sonder-
bestimmungen sowie in beschränktem Umfange das
Eingeborenen-Gewohnheitsrecht. In anderen Ko-
lonien, wie in der Goldküsten-Kolonie, ist eine Kodi-
fizierung des Strafrechts in einem für Europüer wie
für Farbige geltenden Strafgesetzbuch (Criminal
Code) erfolgt, daneben gelten einzelne Sondervor-
schriften für die Eingeborenen und in beschränktem
Umfange die Rechtsgewohnhelten der letzteren. In
anderen Gebieten sind die Strafgesetzbücher älterer
englischer Besitzungen adoptiert. So gelten in den
ostafrikanischen Protektoraten der indische „Penal
165 —
Code“ und. die in einigen anderen indischen Gesetzen
enthaltenen Strafvorschriften für Weiße und Ein-
geborene, in Britisch-Neu-Guinen der „Criminal
Code“ von Queensland. Endlich gibt es für ein-
zelne Gebiete, und zwar für einen Tell der Kap-
kolonie und für Natal, mit Ausnahme des Zulu-
landes, umfassendere Kodifikationen des Eingeborenen-
strafrechts. Auch in den zuletzt aufgeführten
Kolonialgebieten gibt es außer den Bestimmungen
der „Codes“ Strafvorschriften für die Eingeborenen
in sonstigen Gesetzen bzw. Verordnungen und ist die
subsidiäre Geltung des Eingeborenen-Gewohnheits-
rechts in beschränktem Umfang zugelassen.
In den Kolonien, welche kein Strafgesetzbuch be-
sitzen, sind bisweilen strafgesetzliche Bestimmungen
über einzelne Materien des Strafrechts erlassen. So
ist z. B. in Fijl durch eine Verordnung vom Jahre
1889 eine erschöpfende Regelung der Bestrafung von
Sittlichkeitsvergehen erfolgt. Auch sind in den in
manchen Kolonien von einem besonderen Komitee für
Eingeborenenangelegenheiten erlassenen Elngeborenen-
vorschristen (Native Regulations) vielfach Bestim-
mungen strafrechtlicher Natur enthalten.
Dem Strafrecht angehörige Sondervorschriften
finden sich vielfach für einzelne Klassen von Ein-
geborenen. So enthalten die auf die farbigen Mi-
litär= und Polizeltruppen bezüglichen Verordnungen
regelmäßig mehr oder minder ausführliche Straf-
bestimmungen, besonders über Verbrechen und Ver-
gehen militärischer Natur, wie Meuterel, Insub-
ordination u. dgl. Ferner sind die im Gouvernements-
dienst stehenden Eingeborenen bisweilen von der
Aburteilung durch die Eingeborenengerichte und
damit in den Kolonien mit kodifiziertem Strafrecht
auch von der Bestrafung nach Eingeborenenrecht
ausgenommen. S. z. B. Nr. 4 der „Criminal Code
Proclamation, 1904“ und Nr. 6 der „Native Courts
Proclamation, 1900“ des Proteltorats Nord-Nigeria.
Nachstehend sei ein Überblick über das in
einigen Kolonien und Protektoraten für die
Eingeborenen geltende Strafrecht gegeben.
Westafrika
Gambla, Lagos und Süd-Nigeria besitzen
kein Strafgesetzbuch. Es gibt einzelne auf die Ein-
geborenen bezügliche Vorschriften. Z. B. find durch
die „Supreme Court Ordinance 1889“ von Gambia
Mohammedaner von der Anwendung gewisser Be-
stimmungen des englischen Strafrechts ausgenommen.
Die in Gambia gültige „Criminal Law Ordinance
1855“, in Sierra Leone erlassen, stellt betrügerische
Handlungen farbiger Unterhändler unter Strafe.
Das Eingeborenenstrafrecht, d. h. das Gewohnheits-
recht der Eingeborenen, ist in diesen Kolonien ähn-
lich wie in den weiter unten ausführlicher erörterten
westafrikanischen Kolonlalgebieten anwendbar.
Das Protektorat Nord-Nigeria besitzt eln ganz
modernes Strafgesetzbuch, den durch die „Criminal
Code Proclamation, 1904“ zum Gesetz erklärten