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IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden
und den Eigentümern von Grundstücken sowie den zur Nutzung
der Grundstücke Berechtigten.
A. Von der Grundabtretung.
" 7°6.
Insoweit für den Betrieb des Bergb inschließli öri
- gbaues einschließlich der dazugehörigen
Milagen 6 52, 53, 54) die Benutzung fremden Grund und Bodens notwendig
(rlahunde, Bergbautreibende die Uberlassung der Benutzung verlangen. Die
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sagt ac irf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses ver
ie Benutzung des mit Wohn= oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund
dnd Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und ein-
gten Hofräume kann der Bergbautreibende nicht verlangen.
∆ 77.
Bere .n5 er Bergbautreibende ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks
[ercchtigten für die entzogene oder verminderte Nutzung jährlich im voraus
vollständige Entschädi · » raus
Benutzung mureschibigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter
*&* 78.
Tritt durch die Benutzung — W t .-
ein . ,»ertvermmderungdesGrundstucksoder
Rüeägcbtgxaths assng .,F10Ustbarkeck ein, so muß der Bergbautreibende bei der
Verpflichtung k ndstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser
schon * ann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte
Si ei der Uberlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen
wichebhet verlangen. Auch kann der Grundeigentümer, wenn das Gundstuc
mehr zwecmäzig würde benutzt werden können, fordern, daß der Bergbau-
treibende, statt den Mind -- - »-
seines 8 4 behörs enn erwert zu ersetzen, das Eigentum des Grundstücks und
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Wenn feststeht, daß di 6 7— » . ..
od . ! ie Benutzung länger als drei Jahre dauern wird
* G enn die Benutung nach Ablauf von drei Jahren noch —3 so kann
rundeigentümer verlangen, daß d .
Grundstücks und seines Jbchert erß ver Bergbautreibende das Eigentum des
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Bezieht sich die Ben 6 So. -- ·-
inden- Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, so kann
werden Sal s ve 8 —t Erwerbung dieses Teiles verlangt
benutzt werden könntn. aß der übrigbleibende Teil nicht mehr zweckmäßig würde
3
Benutzung des
Grund und Bodens
zur Anlage von
Betriebs.
einrichtungen.
Entschädigung für
entzogene oder ver.
minderte Nutzung.
Ersaß für Wert.
verminderung.
Verpflichtung des
Bergbautreibenden
zum Grunderwerbe.