Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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kurze Zeit im Schutzgeblet aufhalten, sofern es sich um Feuerwaffen oder Schießbedarf handelt, die nach 
der Bescheinigung eines zuständigen Konsulates usw. oder nach seinem Ermessen zur persönlichen Ver- 
teidigung bestimmt sind. 
IV. Straf= und Einführungsbestimmungen. 
§5 14. Ein Nichteingeborener, welcher " 
1. den Vorschriften der 88 1 bis 4, 6 und 8 zuwider eine Feuerwasse führt oder besitzt, 
2. Feuerwaffen, Ersatzteile oder Zubehörstücke derselben oder Schießbedarf den Vorschriften des 
§5 9 zuwider an Eingeborene veräußert oder sonst überläßt, 
3. den Vorschriften des § 12 Absatz 1 und 3 zuwiderhandelt oder Feuerwaffen usw. ohne die 
im § 12 Absotz 2 vorgeschriebene Erlaubnis freihält, , 
wird, insofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
1000 Rup. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft. Auch kann auf 
Einzlehung der entgegen den bezeichneten Vorschriften geführten, besessenen oder feilgehaltenen Feuerwaffen 
erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. » 
Mit Geldstrafen bis zu 450 Rup., an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle entsprechende Haft- 
strase tritt, wird bestraft, wer die in den 8§ 9, 10 vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig 
erstattet oder wer als Nichteingeborener elner auf Grund des § 12 Absatz 2 erlassenen Vorschrift oder 
Bekanntmachung zuwiderhandelt. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 7 werden mit Geldstrafe bis zu 100 Rup. be- 
straft, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfolle Haftstrafe bis zu zwel Wochen tritt. '. 
. 8 16. Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige, welche den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung oder den auf Grund der letzteren erlassenen Vorschriften und Bekanntmachungen zuwiderhandeln, 
werden nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. Aprll 1896 (Kolonialblatt S. 241) bestrast. 
§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1906 in Kraft. · 
Gleichzeitig treten die Verordnungen vom 9. Juli 1892 (Kol.-Gesetzgebung I Seite 390), 1. Fe- 
bruar 1894 (Kol.-Gesetzgebung II Seite 71), 25. Mal 1894 (Kol-Gesetzgebung II Seite 100) und der 
Runderlaß vom 15. Dezember 1894 (Kol.-Gesetzgebung II Seite 138) sowie die auf Grund der Verord- 
nung vom 9. Juli 1892 und 25. Mai 1894 ausgestellten Erlaubnisscheine mit der Maßgabe außer Kraft, 
daß die Waffensteuer (§ 7) erst von dem Ablauf des Zeitpunktes zu zahlen ist, bis zu welchem die Gebühr 
in Gemäßheit des § 1 der Verordnung vom 25. Mai 1894 entrichtet worden ist. 
Daressalam, den 9. März 1906. 
Der Kaitserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Feuerwaffen 
und Schießbedarf. Vom 9. März 1906. 
A. Als Einfuhrplätze für Feuerwaffen und Schießbedarf gemäß § 3 der Verordnung vom 
9. März 1906, betreffend die Ein= und Durchfuhr von Feuerwaffen und Schießbedarf, werden erklärt: 
I. an der Meeresküste: Tanga, Pangani, Bagamojo, Daressalam, Kilwa, Lindiz 
II. an der Binnengrenze: Moschi, Schiroti, Muansa, Bukoba, Usumbura, Udjidit, Bismarckburg, 
Neu-Langenburg, Muaja, Wiedhafen. " - " 
An diesen vorgenannten Orten werden die öffentlichen Lagerräume für Feuerwaffen und Schieß- 
bedarf in den Zollämtern errichtet. · - 
B. Offentliche Logerräume gemäß § 9 der Verordnung vom 9. März 1906, betreffend die Ein- 
und Durchfuhr von Feuerwassen und Schleßbedarf, werden ferner eingerichtet bei den Verwaltungsbehörden: 
Morogoro, Ssongea, Mpapua, Kilimatinde, Tabora, Mahenge, Iringa. 5 
C. An Gebühren für Aufbewahrung, Stempelung usw. der Feuerwassen und Schießbedarf in 
den Lagerräumen sowohl der Einfuhrplätze als auch der vorstehend unter B bezeichneten Orte sind in den 
entsprechenden Fällen die in dem nachfolgenden Tarlf festgesetzten Beträge zu erheben: · " 
Gebühren-Tarif. 
a) für Stempelung von Feuerwaffen usw.: 
1 Rup. 50 H. für Gewehre, 
. — . für Pistolen und Revolver, 
" 50 für jeden selbständigen Ersatzteil (Lauf, Schaft, Schloß), 
. 25 für jede selbständige Packung von Schießbedarf.
	        
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