Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Bekanntmachung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung, 
betreffend den öffentlichen Verkehr im Schutzgebiete, vom 7. März 1906.") 
Vom 22. März 1906. 
Der § 11 der Verordnung, betreffend den öffentlichen Verkehr im Schutzgebiet, vom 7. März 1906 
bestimmt im zweiten Absatz, daß Personen, welche mit einer Trägerkarawane oder in Begleitung von mehr 
als fünf Eingeborenen reisen, verpflichtet sind, der örtlichen Verwaltungsbehörde jedes auf der Reise 
berührten Bezirks ebenso wie den ihnen begegnenden, im Dienste befindlichen Beamten des Polizei= und 
Sicherheisdienstes auf Verlangen Angaben nach Maßgabe des § 3 Ziffer 1, 4 bis 7 zu machen. 
Es wird mit Bezug auf diese Bestimmungen darauf hingewiesen, daß die örtlichen Verwaltungs- 
behörden von eintreffenden Karawanen, die nur durch Farbige geführt werden, diese Angaben und den 
Nachweis der Richtigkeit derselben in der Regel verlangen werden, um den Bestimmungen zur Verhinderung 
des Sklavenhandels und des Waffenschmuggels gerecht zu werden. 
Um etwaige hierdurch veranlaßte Verzögerungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Karawanen- 
führer mit einem amtlichen Ausweis zu versehen. 
Die örtlichen Verwaltungsbehörden sind deshalb ermächtigt worden, Karawanen oder einzelnen 
Reisenden „Reise-Erlaubnisscheine“ in der bisher üblichen Weise auf Verlangen auszustellen. Eine Gebühr 
wird hierfür nicht erhoben. 
Daressalam, den 22. März 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
Nachweisung der Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung in Deutsch-Ostafrika 
im Monat Februar 1906. 
  
Zölle für "“ Sal# Schisfahns-Holzschlag-- Meben- 
Sollanteeinfuhr Ausfuhrebe abgabe Gebuhren Einnahmen 
  
Insgesamt 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Langanz: 4314 1111242 11 651 13 80 64 7 55977 
VBagamoto8871 505194/9422/800E4 321343 
Daressalm 40 760 254688117 1 354 i âñο ci ñ 
#lann 3111519|3981E +1 4 
A#nii 6557 18½¼ 1365 1L 1137%410 557 
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118761 M.|20552 M#531 Mk. MK. MF. Mr. 
20 . 64 .24 f.3 .. .“t . 
Februar 1905 M/82505123| 30 572 355 1 11 226.—“ 60 S! 363163 11412910 
Zun. — Abn. — —36255/971—10 019 /71 . 40 I1 T 938 388 1291-128527 + 28354|2 
Perspnalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Generalkonsul in 
Worschau, Freiherrn v. Rechenberg, zum Gouverneur von Deutsch-Ostafrika zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, mittels Allerhöchster 
Ordre vom 26. April d. Is. dem Kaiserlichen Gouverneur z. D. Graf v. Götzen den Königlichen Kronen- 
Orden zweiter Klasse mit Schwertern zu verleihen. 
d Seine Majestät der Kaiser und König haben mittels Allerhöchster Ordre vom 12. März 1906 
eem Geheimen expedierenden Sekretär, Hofrat Waßmannsdorf, die Erlaubnis zur Annahme und An- 
h E den König von Spanien ihm verliehenen Ordens der Ritter des Ordens 
— 
*) Vgl. Deutsches Kolonialblatt 1906, S. 217.
	        
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