Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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zu folgen, der Erde Güter zu verachten und nach 
der Gabe Gottes gläubig zu greifen. Es gilt ein 
Wagen und Einsetzen des ganzen Lebens, einen Bruch 
mit allem Alten; wer aber ängstlich erst allen Leuten 
ins Gesicht schaut, was sie dazu sagen werden, wenn 
er Jesu nachfolgt, wer erst alle Verwandten und 
Freunde befragt, wer auf die anderen wartet, hinter 
deren Rücken er den Gang wagen will, der ist ein 
Feigling und wird es nie gewinnen. Mit ewiger 
Schande wird er sich bedecken, wenn er einst nach 
dem leuchtenden Kleinod greifen will.“ 
Vor einer direkten Bekämpfung ihrer religiösen 
Bräuche und Zeremonien, indem man sie etwa lächer- 
lich macht, wird man sich sehr hüten. Wo erst das 
einfache klare Evangelium verstanden wird, kommen 
auch alle diese Dinge von selbst in die rechte Be- 
leuchtung.= . - 
Unkrpmdpnkvlvnienund 
Produkiivnggpbietetr. 
Besiedelungsversuche in Transvaal und in der Oranje- 
fluß-Rolonie. 
Die Imperial South African Assoclation in 
London, ein unter dem maßgebenden Einfluß des 
Herzogs von Westminster ohne staatliche Geldunter- 
tützung begründetes Privatunternehmen, bietet in 
ihrem „Scheme for County Settlements“ einen 
interessanten Versuch zur Förderung der Besiedelung 
der Orange River Colony. Nach ihren Veröfeent- 
lihungen strebt sie lediglich die uneigennützige För- 
derung der Ansiedlerinteressen und ketnerlei Geld- 
erwerb an. Sie hat sich hierbei die Mitwirkung 
des Gouvernements der Orange River Colony in 
der Weise gesichert, daß ihr von letzterem behufs 
fpüteren Erwerbs durch die einzuführenden Siedler 
geeignetes Land in Blocks von je 12000 Acres 
(4800 ha) zur Verfügung gestellt worden ist. Diese 
Vlocks bllden die Grundlage für die proektlerten 
meindeniederlassungen, zu denen die Siedler der 
nzelnen Blocks zusammentreten sollen. (county 
getlemente). Es wird dabel angestrebt, daß auf 
en einzelnen Blocks möglichst Angehörige des 
Ahleichenheimatlichen“ countyangesetzt werden. Hieraus 
bul ersichtlich, daß sich das Siedlungsunternehmen in 
llisch-nationalen Bahnen bewegen wird. Das 
lende Prinzip des Planes zielt darauf ab: 
den Siedler mit möglichst geringen Kosten auf 
2 sein neues Arbeitsfeld zu verpflanzen, 
kihn vor Beginn seiner neuen Lebenstätigkeit 
im kolonialen Farmbetrieb ausreichend zu unter- 
weisen und auf diesem Wege 
selne Kapitalien bis zu deren Nuhzbarmachung 
am eigenen Betrieb möglichst intakt zu erhalten. 
von As Ansiedler kommen nur Leute in Betracht 
von gutem Leumund, die über ein Mindestkopital 
Abreb 00 &# verfügen. Dieses Kapital ist vor der 
se zu hinterlegen. Außerdem hat der Siedler 
  
co 
  
die Reisekosten zu bestreiten, hinsichtlich derer er 
nicht unerhebliche Vergünstigungen genießt, so daß 
die Reise von England nach dem Orte seiner Tätig= 
keit für die erwachsene Person nur etwa 300 Mk. 
kostet. Auf der ganzen Reise soll dem Ansiedler 
die Hilfe der Gesellschaft zur Seite stehen. Beim 
Eintreffen auf seiner Farm findet er diese bereits in 
betriebsfähigem Zustande vor, da die Gesellschaft 
vorher für die Beschaffung von Vieh, Sämerelen 
und Farmgerät sorgt. Als Maximum der hierfür 
zu machenden Auswendungen hat sie den Betrag von 
2500 K festgesetzt. Ein Jahr long wird ihm sodann 
gestattet unentgeltlich auf der Farm zu wohnen. 
Daneben erhält er auf Kosten der Gesellschaft Kost, 
Unterkunft und Unterweisung in afrlkanischer Land- 
wirtschaft. Wünscht er schon während des ersten 
Jahres seine Familie um sich zu haben, so wird 
zwar für deren Unterbringung gesellschaftsseitig gesorgt, 
den Unterhalt hat aber der Ansiedler zu bestreiten. 
Die Bewirtschaftung der Farm während des 
ersten Jahres erfolgt durch die Gesellschaft und auf 
deren Risiko. Von ihr werden die Löhne bezahlt, 
Anschaffungen und Reparaturen gemacht. Der An- 
siedler ist lediglich als Lehrling tätig und stellt seine 
Arbeitskraft unter der Aussicht eines erfahrenen In- 
struktors unentgeltlich zur Verfügung. Ihm liegt 
die Pflicht ob, nach jeder Richtung das Interesse 
der Gesellschaft wahrzunehmen und für den von ihm 
im WMirtschaftsbetriebe verursachten, vertretbaren 
Schaden aufzukommen. Gegen Ende des Lehrjahres 
hat er sich zu entscheiden, ob er sein bisheriges 
Arbeitsgebiet in eigene Bewirtschaftung nehmen will. 
Tellt er diese Absicht nicht mindestens sieben Tage 
vor Ablauf des Lehrjahres der Gesellschaft mit, so 
wird daraus geschlossen, daß dies nicht der Fall ist. 
Entscheldet er sich für seine definitlve Nlederlassung, 
so steht ihm das Recht zu, innerhalb des Blocks, 
in dem er tätig war, sich eine Farm auszusuchen, 
die er nach den allgemeinen für die Orange River 
Colony erlassenen Bedingungen vom Gouvernement 
läuflich erwerben konn. In der Regel beträgt der 
Umfang der Farm 1500 Acres (600 ha) und der 
Preis pro Aere (0,4 ha) 1 K. Ein Teil des Farm- 
geblets bis zu 30 Acres soll berleselbares Land 
darstellen. Die erste Rate des Kaufpreises ist nach 
Ablauf von zwölf Monaten seit Überweisung der 
Farm an das Gouvernement zu zahlen. Die Tügung 
des Kaufpreises erfolgt in sechzig halbjährigen Raten. 
Nach 15 Jahren kann der Ansiedler den ganzen 
noch ausstehenden Kaufschilling entrichten und das 
Eigentum an selnem Grundstück endgültig erwerben. 
Nach Abschluß des Kaufabkommens mit dem 
Gouvernement kann der Ansiedler aus den auf der 
Farm befindlichen Beständen Vieh und sonstige land- 
wirtschaftliche Bedarfsgegenstände von der Gesellschaft 
zum Selbstkostenpreise erwerben. Den nicht über- 
nommenen Teil der Bestände hat er auf seiner Farm 
für die Dauer eines gewissen Zeitraums unentgeltlich 
zu belassen und zu beaussichtigen.
	        
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