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zu folgen, der Erde Güter zu verachten und nach
der Gabe Gottes gläubig zu greifen. Es gilt ein
Wagen und Einsetzen des ganzen Lebens, einen Bruch
mit allem Alten; wer aber ängstlich erst allen Leuten
ins Gesicht schaut, was sie dazu sagen werden, wenn
er Jesu nachfolgt, wer erst alle Verwandten und
Freunde befragt, wer auf die anderen wartet, hinter
deren Rücken er den Gang wagen will, der ist ein
Feigling und wird es nie gewinnen. Mit ewiger
Schande wird er sich bedecken, wenn er einst nach
dem leuchtenden Kleinod greifen will.“
Vor einer direkten Bekämpfung ihrer religiösen
Bräuche und Zeremonien, indem man sie etwa lächer-
lich macht, wird man sich sehr hüten. Wo erst das
einfache klare Evangelium verstanden wird, kommen
auch alle diese Dinge von selbst in die rechte Be-
leuchtung.= . -
Unkrpmdpnkvlvnienund
Produkiivnggpbietetr.
Besiedelungsversuche in Transvaal und in der Oranje-
fluß-Rolonie.
Die Imperial South African Assoclation in
London, ein unter dem maßgebenden Einfluß des
Herzogs von Westminster ohne staatliche Geldunter-
tützung begründetes Privatunternehmen, bietet in
ihrem „Scheme for County Settlements“ einen
interessanten Versuch zur Förderung der Besiedelung
der Orange River Colony. Nach ihren Veröfeent-
lihungen strebt sie lediglich die uneigennützige För-
derung der Ansiedlerinteressen und ketnerlei Geld-
erwerb an. Sie hat sich hierbei die Mitwirkung
des Gouvernements der Orange River Colony in
der Weise gesichert, daß ihr von letzterem behufs
fpüteren Erwerbs durch die einzuführenden Siedler
geeignetes Land in Blocks von je 12000 Acres
(4800 ha) zur Verfügung gestellt worden ist. Diese
Vlocks bllden die Grundlage für die proektlerten
meindeniederlassungen, zu denen die Siedler der
nzelnen Blocks zusammentreten sollen. (county
getlemente). Es wird dabel angestrebt, daß auf
en einzelnen Blocks möglichst Angehörige des
Ahleichenheimatlichen“ countyangesetzt werden. Hieraus
bul ersichtlich, daß sich das Siedlungsunternehmen in
llisch-nationalen Bahnen bewegen wird. Das
lende Prinzip des Planes zielt darauf ab:
den Siedler mit möglichst geringen Kosten auf
2 sein neues Arbeitsfeld zu verpflanzen,
kihn vor Beginn seiner neuen Lebenstätigkeit
im kolonialen Farmbetrieb ausreichend zu unter-
weisen und auf diesem Wege
selne Kapitalien bis zu deren Nuhzbarmachung
am eigenen Betrieb möglichst intakt zu erhalten.
von As Ansiedler kommen nur Leute in Betracht
von gutem Leumund, die über ein Mindestkopital
Abreb 00 verfügen. Dieses Kapital ist vor der
se zu hinterlegen. Außerdem hat der Siedler
co
die Reisekosten zu bestreiten, hinsichtlich derer er
nicht unerhebliche Vergünstigungen genießt, so daß
die Reise von England nach dem Orte seiner Tätig=
keit für die erwachsene Person nur etwa 300 Mk.
kostet. Auf der ganzen Reise soll dem Ansiedler
die Hilfe der Gesellschaft zur Seite stehen. Beim
Eintreffen auf seiner Farm findet er diese bereits in
betriebsfähigem Zustande vor, da die Gesellschaft
vorher für die Beschaffung von Vieh, Sämerelen
und Farmgerät sorgt. Als Maximum der hierfür
zu machenden Auswendungen hat sie den Betrag von
2500 K festgesetzt. Ein Jahr long wird ihm sodann
gestattet unentgeltlich auf der Farm zu wohnen.
Daneben erhält er auf Kosten der Gesellschaft Kost,
Unterkunft und Unterweisung in afrlkanischer Land-
wirtschaft. Wünscht er schon während des ersten
Jahres seine Familie um sich zu haben, so wird
zwar für deren Unterbringung gesellschaftsseitig gesorgt,
den Unterhalt hat aber der Ansiedler zu bestreiten.
Die Bewirtschaftung der Farm während des
ersten Jahres erfolgt durch die Gesellschaft und auf
deren Risiko. Von ihr werden die Löhne bezahlt,
Anschaffungen und Reparaturen gemacht. Der An-
siedler ist lediglich als Lehrling tätig und stellt seine
Arbeitskraft unter der Aussicht eines erfahrenen In-
struktors unentgeltlich zur Verfügung. Ihm liegt
die Pflicht ob, nach jeder Richtung das Interesse
der Gesellschaft wahrzunehmen und für den von ihm
im WMirtschaftsbetriebe verursachten, vertretbaren
Schaden aufzukommen. Gegen Ende des Lehrjahres
hat er sich zu entscheiden, ob er sein bisheriges
Arbeitsgebiet in eigene Bewirtschaftung nehmen will.
Tellt er diese Absicht nicht mindestens sieben Tage
vor Ablauf des Lehrjahres der Gesellschaft mit, so
wird daraus geschlossen, daß dies nicht der Fall ist.
Entscheldet er sich für seine definitlve Nlederlassung,
so steht ihm das Recht zu, innerhalb des Blocks,
in dem er tätig war, sich eine Farm auszusuchen,
die er nach den allgemeinen für die Orange River
Colony erlassenen Bedingungen vom Gouvernement
läuflich erwerben konn. In der Regel beträgt der
Umfang der Farm 1500 Acres (600 ha) und der
Preis pro Aere (0,4 ha) 1 K. Ein Teil des Farm-
geblets bis zu 30 Acres soll berleselbares Land
darstellen. Die erste Rate des Kaufpreises ist nach
Ablauf von zwölf Monaten seit Überweisung der
Farm an das Gouvernement zu zahlen. Die Tügung
des Kaufpreises erfolgt in sechzig halbjährigen Raten.
Nach 15 Jahren kann der Ansiedler den ganzen
noch ausstehenden Kaufschilling entrichten und das
Eigentum an selnem Grundstück endgültig erwerben.
Nach Abschluß des Kaufabkommens mit dem
Gouvernement kann der Ansiedler aus den auf der
Farm befindlichen Beständen Vieh und sonstige land-
wirtschaftliche Bedarfsgegenstände von der Gesellschaft
zum Selbstkostenpreise erwerben. Den nicht über-
nommenen Teil der Bestände hat er auf seiner Farm
für die Dauer eines gewissen Zeitraums unentgeltlich
zu belassen und zu beaussichtigen.