Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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nennen würde, und daß Bamum troh seiner 10000 
Einwohner in Deutschland nur eine kleine Stadt 
wäre. Nun erzählten wir ihm auch von Ball und 
den dortigen Schulen; uns lag daran zu wissen, 
was er zur etwalgen Gründung einer Missionsstation 
in Bamum sagen würde. Er äußerte zuerst einige 
Bedenken, warauf wir ihn baten, sich die Sache 
ruhig zu überlegen. Am andern Tage teilte er uns 
mit, er wünsche uns, wir sollten uns bei ihm nieder- 
lassen. Ein baldiges Einsetzen der Missionstätigkeit 
erscheint um so wünschenswerter, weil der Islam 
unaufhaltsam vordrängt. In Bamum wohnen jetzt 
schon über 500 Haussa mit ihren Familien. Sie 
halten öffentlich auf dem Markte ihre Gebete und 
bezeugen daneben dem Könige unterwürfig ihre Er- 
gebenheit. 
Die Häuser sind in Bamum für afrrikanische 
Verhältnisse sehr schön gebaut und stehen in 
gerader Linie, oft drei Reihen auf einer Seite der 
Straße. Sie sind meist 9 m im Geviert und 
haben etwa 6 m hohe Wände, die aus Flechtwerk 
von Palmrippen hergestellt und mit Lehm beworfen 
sind. Dann kommt ein etwa 70 em hohes 
Gesims aus geflochtenem Gras, das allerlei Tier- 
figuren aufweist, wie Eldechsen, Leoparden, Schild- 
kröten. Darüber erhebt sich das sehr steile Gras- 
dach, das in eine Spitze ausläuft. Das Innere der 
Hütten ist sauber und schön ausgestattet. Am Ein- 
gang hängt das Eßgeschirr, alles fein geputzt und 
heschmackooll geordnet. An den Wänden sind noch 
allerlei Töpfe und Krüge aus Ton angebracht, 
während die Decken mit geflochtenen Körben und 
Stühlen aus Palmenrippen behangen sind. Groß- 
artig und fast imposant ist der Hüttenpalast des 
Königs. Es gehören etwa 40 kleinere Häuser dozu, 
in denen die Diener des Herrschers wohnen. Dieses 
Volk hat ohne Zweifel eine gewisse Kultur und hält 
auf äußere Ordnung. 
Rus fremden Rolonien und 
Produhktionsgrbieten. 
Geplante Anderung des Solltarifs des Südafrikanischen 
. Sollvereins. 
Der neue südafrikanische Zolltarif sollte am 
25. Mai den Kolonien vorgelegt werden und nach 
Annahme sofort in Kraft treten. Die Geltungs- 
dauer des Tarifs soll für Britisch Südafrika, mit 
Ausnahme des Transvaal und der Oranjeflußkolonie, 
5 Jahre betragen. In den beiden letzteren Kolo- 
nien soll die Festsetzung der Geltungsdauer den 
zukünftigen Parlamenten überlassen bleiben. Über 
die durch den neuen Tarif geplanten Zollerhöhungen 
verlautet, daß in Klasse 1, 2 und 4 des bisherigen 
Tarifs nur unbedeutende Veränderungen stattfinden. 
In Klasse 3 sollen alle Waren elnem Einfuhrzoll von 
5 v. H. (bisher 2½ v. H.), in Klasse 5 einem solchen 
  
  
von 15 v. H. (bisher 10 v. H.) des Werts unter- 
worfen werden. In Klasse 3 und 5 sollen angeblich 
englische Waren einen Vorzug von 5 v. H. des 
Werts genießen, so daß die englischen Waren der 
Klasse 8 zollfrei eingehen, die Waren der 5. Klasse 
10 v. H. des Werts zu zahlen haben würden. 
  
NRegelung des Münzwesens in Britisch-Ostafrika und 
Uganda. ) · 
DleEastMrioasndUganäa(0ukkonoy)Order 
in Council 1905 ist durch gleichzeitige Bekannt- 
machungen der Kommissare für Britisch-Ostafrika 
und Uganda vom 1. April d. Is. in beiden Pro- 
tektoraten in Kraft gesetzt worden, mit Ausnahme 
jedoch der Artikel 4 bis 12, die Bestimmungen 
über Silbergeld und Scheidemünzen enthalten. 
Gleichzeitig sind die ersten Banknoten in Um- 
lauf gesetzt worden, und zwar vorläufig nur solche 
zu 5 und 10 Rupien, die bisher zu einem Gesamt- 
werte von 200 000 Rupien gedruckt worden sind. 
Später sollen noch Scheine zu 20, 50, 100 und 
500 Rupien ausgegeben werden. Die Scheine sind 
ihrem Außern nach dem indischen Papiergeld nach- 
gebildet. Sie tragen außer in Englisch einen Auf- 
druck ihres Wertes in Arabisch und Guzerati. 
Zu Mitgliedern der in § 3 der Verordnung 
vorgesehenen Finanzkommission (Currency Board), 
deren Vorsitzender von Amts wegen der Schatzmelster 
des Protektorats ist, sind laut Bekanntmachung in 
der Offizial Gazette vom 1. April d. Is. der Kron- 
advokat und der Zolldirektor ernannt worden. 
  
Jollfreiheit für ECinfuhrwaren in Französisch-Westafvika. 
Gemäß Verordnung der französischen Regierung 
vom 2. Mal d. Is. ist das Verzeichnis der allge- 
meinen Zollbefreiungen in dem Einfuhrtarif für 
Französisch-Westafrika vom 14. April 1905 75) durch 
folgende Erzeugnisse zu ergänzen: Roher Kautschuk, 
rohes Kopalgummi und Erdpistazien. 
(ournal ofciel de la République Francaise.) 
  
Der Außenhandel der Bolonie Lagos im Jahre 1905.1) 
Der Gesamtaußenhandel der Kolonie Lagos 
wies im Jahre 1905 einen Wert von 1 885 687 . 
gegenüber 1 878 898 8 im Jahre 1904 auf. In 
dieser Wertzahl für das Jahr 1905 ist der Wert 
des Transitverkehrs mit enthalten. Sieht man von 
dem Transitverkehr, dem Verkehr mit Münzen sowie 
der Einfuhr von Reglerungsgut ab, so ergibt sich 
ein Gesamtwert des Außenhandels in Höhe von 
*) Bgl. D. Kol. Bl. 1905 S. 585. 
*) Val. D. Kol. Bl. 1905 S. 354. 
1) Lol. D. Kol. Bl. 1906 S. 251.
	        
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