Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                                   — 523 — 
                                            Reichs-Gesetzblatt. 
                                                      Nr. 39. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die               Schweineseuche, die Schweinepest und den 
             Rothlauf der Schweine. S. 523. 
  
  
(Nr. 2198.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- 
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 26. September 1894. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) 
bestimme ich: 
Für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin wird vom 10. Ok- 
tober d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweine- 
pest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne 
des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 26. September 1894. 
                                 Der Reichskanzler. 
                                 In Vertretung: 
                                 von Boetticher. 
  
          Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
          Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs= Gesetzbl. 1894.                                                                     91 
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1894.