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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 39.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den
Rothlauf der Schweine. S. 523.
(Nr. 2198.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine-
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 26. September 1894.
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153)
bestimme ich:
Für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin wird vom 10. Ok-
tober d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweine-
pest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne
des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 26. September 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs= Gesetzbl. 1894. 91
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1894.