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Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Oftafrika, betreffend Abänderung
s8füh 8besti gen zur Zollverordnung. Vom 18. November 1905.
der Ausführungsbef
Auf Grund des § 62 der Zollverordnung für das deutsch ostafrikanlsche Schutzgebiet vom
13. Juni 1908 bestimme ich: «
Der 8 68 der zur Zollverordnung gegebenen Ausführungsbestimmungen vom 4. Dezember 1908
erhält solgende Zusätze:
Für bestimmte einfuhrzollpflichtige Massengüter, die nicht dem allgemeinen Verbrauche seitens der
Bevölkerung zu dienen bestimmt sind, wie z. B. Stelnkohlen, kann auf Antrag von dem Keiserlichen
Gouvernement widerruflich die Lagerung ohne Mitverschluß der Zollbehörde in Privaträumen jeder Art
nach besonderer Vereinbarung gestattet werden, gleichviel ob die zu lagernden Gegenstände ausschließlich
zum Absatz im Zollinlande und zugleich oder ausschlleßlich zum Absah nach dem Auslande bestimmt sind,
sofern eine jedesmalige behördliche Nachmessung, Nachwiegung oder Nachzählung gewährleistet ist. Die
Lagerfrist soll unbeschränkt sein. Auf Erfordern ist der Einfuhrzoll bis zur Entnahme der gelagerten
Massengüter zu hinterlegen.
Auf die niederzulegenden Güter finden die Vorschriften des § 48 und 54 Absatz 2 dieser Aus-
führungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Lagergelder werden nicht erhoben.
Nach vorhergegangener Anmeldung ist die Entnahme der Massengüter zur Ausfuhr jederzeit, zur
Einfuhr usw. innerhalb der üblichen Dienststunden gestattet.
beh Weitere besondere Maßregeln zur Sicherung der Zölle und Abgaben bleiben in jedem Falle
orbehalten.
Daressalam, den 18. November 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das
« Zollamt Moa. Vom 11. November 1906.
Das Zollamt III. Klasse Moa, nördlich von Tanga, wird hiermit vom 1. Dezember 1905 ab
bis auf weiteres für den unmittelbaren Auslandsverkehr geschlossen. Von dem bezelchneten Zeltpunkte ab
finden dort Ein= und Ausfuhr-Zollabfertigungen nicht mehr statt. Die zollamtlichen Güterabfertigungen
nach Moa werden bei dem Hauptzollamt in Tanga bewulrkt.
Daressalam, den 11. November 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur
Graf v. Götzen.
Nachweisung der Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung in Deutsch-Ostafrika
im Monat Oktober 1905.
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