Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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6. Anlage und Unterhaltung von öffentlichen Friedhöfen; 
7. Förderung der Landwirtschaft und Viehzucht — insbesondere der Eingeborenen — sowelt es 
sich nicht um Maßregeln von einer über die Interessen eines Bezirls hinausgehenden Bedeutung handelt. 
§ 2. Zu dem Bau und der Unterhaltung von Hauptstraßen, die vom Gouverneur als solche 
bezeichnet und aus fiskalischen Mitteln gebaut und unterhalten werden, können die kommunalen Verbände 
durch das Gouvernement nach Anhörung der Bezirksräte zu Beiträgen herangezogen werden. 
Jedoch dürfen die in den Wirtschaftsplänen der kommunalen Verbände zum Bau und Unterhallung 
von Landstraßen und Brücken ausgeworfenen Beträge für das betreffende Rechnungsjahr hierfür ohne ihre 
Zustimmung nur bis höchstens zur Hälfte in Anspruch genommen werden. 
Die kommunalen Verbände haben außerdem aus den ihnen zufließenden Einnahmen 
zu bestreiten: 
1. Die Ausgaben für die Annahme und Bezahlung des für die Kommunalverwaltung erforderlichen 
Personals sowie für die Beschaffung und Unterhaltung der nötigen Diensträume, Einrichtungs= und 
Verbrauchsgegenstände; 
2. Die besonderen Kosten der Einziehung der von den Einwohnern ihrer Bezirke zu erhebenden 
Steuern, einschließlich der Staatssteuern, soweit die Einzlehung der letzteren den kommunalen Verbänden 
seitens des Gouvernements übertragen ist; 
3. Die Kosten der Bezirksrelsen der Bezirksamtleute und ihrer Beauftrogten und die Beschaffung 
der dazu erforderlichen Reittiere und Reiseausrüstungen nach den vom Gouvernement zu erlassenden 
Bestimmungen. 
8 4. Dienste geringeren Umfanges und vorübergehender Natur leisten sich der Landesfiskus und 
die kommunalen Verbände gegenseitig unentgeltlich. 
5. Die Verpflichtung Dritter zur Leistung der vorstehend bezeichneten Aufgaben oder zu 
Beiträgen zu denselben wird durch diese Verordnung nicht berührt. 
Ebenso wird durch die in § 1 Ziffer 5 getroffenen Bestimmungen ein Anspruch auf Unterstützung 
nicht begründet. 
Norderney, den 17. September 1906. 
Der Reichskanzler. 
Bülow. 
Verfügung der Kolonial-Abteilung, betreffend die Schürffeldgebühr, die Feldes- 
stener sowie die Förderungsabgabe in Deutsch-Ostafrika. Vom 7. September 1906. 
Auf Grund der §§ 95, Absatz 2 Ziffer 5, und 96 der Kaiserlichen Bergverordnung für die 
afrikanischen und Südsee-Schutzgeblete mit Ansnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906 
(Reichs-Gesetzbl. 1906, S. 363) wird hierdurch folgendes bestimmt: 
Die in § 27 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete 
mit Ansnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1906, S. 363) vor- 
gesehene Schürffeldgebühr, die in 8 63 a. a. O. vorgesehene Feldessteuer und die in § 64 a. a. O. vor- 
gesehene Förderungsabgabe werden für die Zeit vom 1. Oktober 1906 bis zum 30. September 1908 für 
das Schutzgebiet von Deutsch-Ostafrika ouf die Hälfte herabgesetzt. 
Berlin, den 7. September 1906. 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. 
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Meldepflicht der 
Nichteingeborenen. Vom 1. September 1906. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, Seite 813) in 
Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt 
Seite 509) wird hiermit unter Aufhebung der Verordnung, betreffend die Meldepflicht der Europäer, vom 
10. Oktober 1892 folgendes verordnet: 
§ 1. Jeder Nichteingeborene, welcher im Schutgebiet durch ständige Niederlassung einen Wohnsitz 
begründet, ist verpflichtet, sich innerhalb zweier Wochen nach begonnenem Anzuge bei der örtlichen Ver- 
waltungsbehörde, in deren Bezirk die Niederlassung erfolgt, anzumelden.
	        
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