Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 30. Weimar. 10. Dezember 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#2c. 2c. 
verordnen, behufs Ausführung des am 1. Januar 1858 in Kraft tretenden 
Gesetzes über den Bergbau vom 22. Juni dieses Jahres, zu den einzelnen 
Abschnitten, Kapiteln und Paragraphen desselben, wie folgt: 
Zum ersten Abschnitte. 
Zu 3. 1. Vorbehalt des Salzes für den Staat. 
§. 1. Alle unter die Bestimmungen des F. 4 des Berggesetzes fallende 
Angelegenheiten bleiben der unmittelbaren Zuständigkeit des Staats-Ministeriums 
ausschließlich vorbehalten, an welches daher die Bergämter vorkommenden Fal- 
les zu berichten haben. 
Zu §. 9. Hüttenwerke, Aufbereitungs-Anstalten 2c. 
&. 2. Bei der Aufsichtsführung über die in das Gebiet des Berggesetzes 
fallenden über Tage liegenden Aufbereitungsanstalten haben sich die Bergämter 
in solchen Fällen, wo sicherheitspolizeiliche Maßregeln in Frage stehen oder sonft 
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