Metadata: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
in § 2 bestimmte, daß der Artikel 80 der Verfassungsurkunde 
anfgehoben sei, insoweit er diesem Gesetze zuwiderlaufe, und dem 
Artikel 80 den Absatz 2 hinzufügte; 
. durch Gesetz vom 14. April 1856, welches den Artikel 114 aufhob 
und dem Artikel 42 eine neue Fassung gab; 
.#durch Gesetz vom 30. April 1856, welches den Artikel 88 außer 
Kraft setzte; 
.#durch Gesetz vom 18. Mai 1857, welches dem Artikel 76 seine 
jetzige Fassung gab; 
. durch Gesetz vom 27. März 1872, welches dem Artikel 74 den 
Absatz 2 beifügte; 
durch Gesetz vom 5. April 1873 wurden die Artikel 15 und 18 
abgeändert und dann 
durch Gesetz vom 18. Juni 1875 die Artikel 15, 16 und 18 auf- 
gehoben, 
durch Gesetz vom 15. Februar 1879 der Artikel 87 a eingefügt, 
durch Gesetz vom 27. Mai 1888 die Legislaturperiode auf fünf 
Jahre festgesetzt (Art. 73) und endlich erhielt 
durch Gesetz vom 10. Juli 1906 der Artikel 26 eine neue Fassung 
und wurde der Art. 112 aufgehoben. 
Wegen der auf die Mitgliederzahl des Abgeordnetenhauses sich be- 
ziehenden Anderungen ist die Anmerkung des Artikel 69 zu vergleichen. 
Wesentliche Anderungen der preußischen Verfassung ergaben sich 
durch die Emanation der Reichsverfassung und die Gesetzgebung des 
neuen Deutschen Reiches. Dieselbe hat auf den Wortlaut der preußischen 
Verfassung nicht eingewirkt, tatsächlich aber, wie durch die Verweisungen 
in den Anmerkungen gezeigt ist, eine ganze Reihe von Verfassungs- 
bestimmungen außer Kraft gesetzt. 
Der vorliegenden Ausgabe sind die gesetzlichen Bestimmungen über 
die Bildung des Herren= und Abgeordnetenhauses, sowie 
die Verordnung über das Versammlungs= und Vereinigungs- 
recht und das Gesetz über den Belagerungszustand beigegeben. 
Dessau, im Dezember 1906. 
K. Hannier.
	        
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