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14.
Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
in § 2 bestimmte, daß der Artikel 80 der Verfassungsurkunde
anfgehoben sei, insoweit er diesem Gesetze zuwiderlaufe, und dem
Artikel 80 den Absatz 2 hinzufügte;
. durch Gesetz vom 14. April 1856, welches den Artikel 114 aufhob
und dem Artikel 42 eine neue Fassung gab;
.#durch Gesetz vom 30. April 1856, welches den Artikel 88 außer
Kraft setzte;
.#durch Gesetz vom 18. Mai 1857, welches dem Artikel 76 seine
jetzige Fassung gab;
. durch Gesetz vom 27. März 1872, welches dem Artikel 74 den
Absatz 2 beifügte;
durch Gesetz vom 5. April 1873 wurden die Artikel 15 und 18
abgeändert und dann
durch Gesetz vom 18. Juni 1875 die Artikel 15, 16 und 18 auf-
gehoben,
durch Gesetz vom 15. Februar 1879 der Artikel 87 a eingefügt,
durch Gesetz vom 27. Mai 1888 die Legislaturperiode auf fünf
Jahre festgesetzt (Art. 73) und endlich erhielt
durch Gesetz vom 10. Juli 1906 der Artikel 26 eine neue Fassung
und wurde der Art. 112 aufgehoben.
Wegen der auf die Mitgliederzahl des Abgeordnetenhauses sich be-
ziehenden Anderungen ist die Anmerkung des Artikel 69 zu vergleichen.
Wesentliche Anderungen der preußischen Verfassung ergaben sich
durch die Emanation der Reichsverfassung und die Gesetzgebung des
neuen Deutschen Reiches. Dieselbe hat auf den Wortlaut der preußischen
Verfassung nicht eingewirkt, tatsächlich aber, wie durch die Verweisungen
in den Anmerkungen gezeigt ist, eine ganze Reihe von Verfassungs-
bestimmungen außer Kraft gesetzt.
Der vorliegenden Ausgabe sind die gesetzlichen Bestimmungen über
die Bildung des Herren= und Abgeordnetenhauses, sowie
die Verordnung über das Versammlungs= und Vereinigungs-
recht und das Gesetz über den Belagerungszustand beigegeben.
Dessau, im Dezember 1906.
K. Hannier.