Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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bleibt vorbehalten, die Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen (vgl. § 3 dieser 
Bestimmungen). 
Wegen anderer als öffentlichrechtlicher Forderungen und Ansprüche, insbesondere zur Bei- 
treibung von Forderungen des Fiskus als Privatunternehmers, findet das Verwaltungszwangs- 
verfahren (in Ermangelung der Möglichkeit einer „Feststellung“ der bezüglichen Forderungen im 
Sinne des §8 1 der Kaiserlichen Verordnung) nicht statt. Forderungen für amtliche Vermessungen 
dürfen nur mit Zustimmung des Gouverneurs auf diesem Wege beigetrieben werden. 
Für die Gerichte bleibt hinsichtlich der Beitreibung der Geldstrafen und aller Kosten, ein- 
schließlich der Kosten der Strafvollstreckung, die Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Regelung 
des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 28. November 1901 
Kol. Bl. S. 853, L. G. I., S. 202) maßgebend. 
§5 2 (zu § 2 der Kaiserlichen Verordnung). 
Anwendung finden insbesondere auch die Vorschriften des § 5 der Verfügung des Reichs- 
kanzlers, betr. die Ansübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 
25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 1901, S. 1). 
§* 3 (zu § 6 der Kaiserlichen Verordnung). 
Die Zwangsvollstreckung ist in allen Fällen durch Ersuchen des Bezirksrichters auszuführen. 
5 4 (zu § 8 der Kaiserlichen Verordnung). 
Zu polizeilichen und anderen obrigkeitlichen Anordnungen sowie zur Anwendung von Zwang 
behufs ihrer Durchführung (§§ 9 bis 22 der Kaiserlichen Verordnung) sind nur die vom Gonverneur 
in jedem Fall namentlich benannten Beamten ermächtigt. 
Unter polizeiliche Anordnungen fallen diejenigen, bei denen die Voraussetzungen des § 10 
des Preußischen Allgemeinen Landrechts, Teil II, Titel 17, zutreffen: 
„Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und 
zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu 
treffen, ist das Amt der Polizei.“ 
Anordnungen polizeilicher Art sollen zur Vermeidung von Mißverständnissen stets als 
„Polizeiverfügung“ ausdrücklich bezeichnet werden. 
§* 5 (zu § 23 der Kaiserlichen Verordnung). 
Zum Erlasse polizeilicher Strafverfügungen ist innerhalb der Inseln Upolu, Manono, Apo- 
lima der Polizeivorsteher zu Apia mit der Einschränkung ermächtigt, daß er Geldstrafen bis zu 
60 Mark und Haft bis zu einer Woche sowie Einziehung festsetzen kamm. Die Haft darf das be- 
zeichnete Strafmaß, auch wenn sie an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt, nicht 
übersteigen. 
Die polizeiliche Strafverfügung ist auch gegen Beschuldigte im Alter von zwölf bis achtzehn 
Jahren zulässig. 
Die polizeiliche Strafverfügung hat außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung, 
Zeit und Ort derselben, die angewendete Strafvorschrift und die Beweismittel sowie die Angabe zu 
enthalten, daß die Geldstrafe oder die eingezogene Sache an den Polizeivorsteher abgeliefert werden soll. 
Sie hat ferner die Eröffnung zu enthalten: 
a) daß der Beschuldigte binnen der zweiwöchigen Frist des § 23 Abs. 2 der Kaiser- 
lichen Verordnung auf gerichtliche Entscheidung antragen kann; 
b) daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entweder bei dem Polizeivorsteher oder 
bei dem Bezirksrichter anzubringen ist; 
J) daß die polizeiliche Strafverfügung, falls innerhalb der Frist zu a ein Antrag auf 
gerichtliche Entscheidung nicht erfolgt, vollstreckbar wird. 
Wird bei dem Bezirksrichter auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so ist dem Antrag- 
steller eine Bescheinigung darüber kostenfrei zu erteilen. 
§ 6 u § 28 der Kaiserlichen Verordnung). 
Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Polizeivorsteher nicht fristgerecht ge- 
stellt, auch die im § 5, Nr. 4 dieser Bestimmungen vorgesehene Bescheinigung nicht vorgelegt, so ist 
die Strafverfügung zu vollstrecken. 
Gebühren werden nicht erhoben, jedoch fallen bare Auslagen dem Beschuldigten zur Last.
	        
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