Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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5. Für den Bertragsschluß kommen namentlich in Betracht: 
a) der Gegenstand der Verdiungung unter Bezeichnung der Bezugsquelle, falls eine der- 
artige Angabe ausnahmsweise verlangt ist; 
b) die Höhe der Vergütung und die Kasse, durch welche die Zahlungen zu erfolgen 
haben; 
Jc) die Vollendungsfrist und die etwaigen Teilfristen; 
d) die Höhe einer etwaigen Vertragsstrafe sowie die Voraussetzungen, unter denen sie 
fällig wird; 
die Höhe einer etwa zu bestellenden Sicherheit unter genauer Bezeichnung derienigen 
Verbindlichkeiten, für deren Erfüllung diese haften soll, sowie derjenigen Voraussetzungen, 
unter denen die Rückgabe zu erfolgen hat; 
das Nähere in betreff der Abnahme der Leistungen oder Lieferungen sowie der Dauer 
und des Umfanges der von dem Unternehmer zu leistenden Gewähr; 
Bestimmungen über das Austragen von Streitigkeiten, wobei in der Regel ein schieds- 
richterliches Verfahren vorzusehen ist; 
die technischen Vorschriften wegen der Beschaffenheit der Lieferungsgegenstände, Bau- 
stoffe, der Art der Ausführung und der dabei zu beachtenden Gesichtspunkte, soweit diese 
sich nicht bereits aus den Anschlägen und Zeichnungen ergeben. 
6. Soweit der Unternehmer von ihm selbst im Inlande erzeugte Mengen von Sachen oder 
Waren liefert, ist dies nach den stempelrechtlichen Vorschriften in der Vertragsurkunde zum Ausdruck 
zu bringen. Bei Werkverträgen über nicht bewegliche Gegenstände ist nicht nur der Gesamtpreis, 
sondern auch der Wert der Baustoffe in demjenigen Zustande, in welchem sie mit dem Grund und 
Boden in dauernde Verbindung gebracht werden sollen, im Vertrage anzugeben. 
7. Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind, insofern nicht bei einfachen Vertragsverhält- 
nissen zweckmäßiger die Aufnahme der wesentlichsten Bestimmungen in den Vertrag selbst erfolgt, 
der Vertragsurkunde beizufügen. 
8. Verdingungs-Anschläge, Zeichnungen, allgemeine und besondere Bedingungen sind durch 
Anheften mit Schnur und Siegel zu Bestandteilen des Vertrages zu machen. Umfangreichere 
Zeichnungen sind als Anlagen lose beizufügen und als solche beiderseits anzuerkennen. 
9. Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen sind in den Vertragsurkunden zu ver- 
meiden. Werden Berichtigungen erforderlich, so sind sie am Rande durch die Unterschrift beider 
Teile anzuerkennen. 
. Die Seiten der Vertragsurkunden sind mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen. 
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IV. Inhalt und Ausfühbrung der Verträge. 
Die Verbindlichkeiten, die den Unternehmern auferlegt werden, dürfen dasjenige Maß nicht 
übersteigen, welches Privatpersonen sich in ähnlichen Fällen auszubedingen pflegen. In den Ver- 
trägen sind nicht nur die Pflichten, sondern auch die ihnen entsprechenden Rechte der Unternehmer 
zu verzeichnen. 
Im einzelnen. 
1. Zahlung. 
1. Die Zahlungen sind unter tunlichster Berücksichtigung der Verkehrssitte aufs äußerste 
zu beschleunigen. 
Die Abnahme hat alsbald nach Fertigstellung oder Ablieferung der Leistung oder 
Lieferung zu erfolgen. 
Verzögert sich die Zahlung infolge der notwendigen genauen Feststellung des Geleisteten 
oder Gelieferten, voer erstreckt sich die Ausführung über einen längeren Zeitraum, so sind Abschlags- 
zahlungen bis zu demjenigen Betrage zu leisten, den der abnehmende Beamte nach pflichtmäßigem 
Ermessen zu vertreten vermag. 
4. Wird dem Unternehmer von der Verwaltung eine Frist für die Einreichung der Schluß- 
rechnung gesetzt, so hat die Prüfung und Feststellung der richtig befundenen Schlußrechnung inner- 
halb einer anschließenden gleichen Frist zu erfolgen. 
5. Auf Antrag der Unternehmer sind Zahlungen an sie durch Vermittlung der Reichs- 
bank zu leisten. 
2. Sicherheitsleistung. 
1. Die Zulassung zu dem Ausschreibungsverfahren ist von einer vorgängigen Sicherheits-
	        
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