W 439 2
b) die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, und zwar sowohl der Preise
für die Einheiten als auch der Gesamtforderung in Zahlen und Buchstaben; stimmt die
Angabe der Einheitspreise in Zahlen mit der in Buchstaben nicht überein, so soll die
Angabe in Buchstaben maßgebend sein; die Gesamtforderung wird aus den Einheits-
preisen rechnerisch festgestellt;
e) die genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers;
d) von gemeinschaftlich bietenden Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot als
Gesamtschuldner verbindlich machen, sowie die Bezeichnung eines zur Geschäftsführung
und zur Empfangnahme der Zahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erfordernis gilt auch
für die Gebote von Gesellschaften und juristischen Personen;
nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit eingereichten Proben. Die Proben
selbst müssen ebenfalls vor der Verhandlung zur Eröffnung der Angebote eingesandt
und derart bezeichnet sein, daß sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot
sie gehören;
k) die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugsquellen der Waren und die zu deren
Herstellung verwendeten Roh= und Hilfsstoffe.
3. Angebote, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere solche, die bezüglich
des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst abweichen oder das Gebot an Sonderbedingungen
knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.
§ 4. Wirkung des Angebots.
1. Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausschreibenden
Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlagsfrist an ihre Angebote gebunden.
2. Die Bewerber unterwerfen sich mit der Abgabe des Angebots wegen aller für sie
daraus entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten der Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem
die ausschreibende Behörde ihren Sitz hat.
§5 5. Erteilung des Zuschlags.
1. Der Zuschlag wird von dem mit der Ausschreibung beanftragten Beamten oder von
der ausschreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder in der von
dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Verhandlungs-Niederschrift oder durch besondere
schriftliche Mitteilung erteilt.
4 ⅜l Letzterenfalls ist der Zuschlag mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung
hiervon innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen= oder Postamt zur
Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.
E— 3. Diejenigen Bewerber, die den Zuschlag nicht erhalten, werden benachrichtigt, und zwar
enboig die Nachricht als pvortopflichtige Dienstsache. Proben werden im Falle der Ablehnung des
Ingebots nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotschreiben ausdrücklich verlangt oder
En dahin gehender Antrag innerhalb vier Wochen nach Eröffnung der Angebote gestellt wird,
vorausgesetzt daß die Proben bei den Prüfungen nicht verbraucht sind. Die Rücksendung erfolgt
alodann auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Falle der Annahme des
Angebots in der Regel nicht statt; wertvolle Proben können jedoch auf die zu liefernde Menge
angerechnet oder, soweit angängig, nach beendeter Lieferung dem Unternehmer auf seine
Kosten wieder zugestellt werden.
4. Eingereichte Entwürfe werden geheim gehalten und auf Verlangen zurückgegeben.
Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer umgehend schriftlich zu
26
5.
bestätigen.
§ 6. Beurkundung des Vertrages.
1. Der Bewerber, der den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den durch
die Erteilung des Zuschlags zustande gekommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen.
, 2. Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht bekannt ist, bleibt vorbehalten,
ihre Beglaubigung zu verlangen.
. 3. Die der Ausschreibung zugrunde liegenden Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Be-
dingungen usw., welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß
des Vertrages mit zu unterzeichnen.
§5 7. Sicherheitsleistung.
Innerhalb 14 Tage nach Erteilung des Zuschlags hat der Unternehmer die vorgeschriebene