Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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gestellt. Ferner ist, um Prospektoren ins Land 
zu ziehen, die Lizenz zum Prospektieren auf 
5000 Reis, etwa 1 C 1 sh, herabgesetzt worden. 
Diese Lizenz gilt für ein Jahr und gibt das 
Recht zu prospektieren in einem Umkreis von 
750 Metern, von dem Mittelpunkte des Gebiets 
aus gerechnet, das der Prospektor erforschen will. 
Diese Lizenz kann nach Ablauf des Jahres 
verlängert werden. Erweist sich der Grund als 
mineralhaltig, so können Claims erworben werden. 
Ein Claim umfaßt 10 Quadratmeter, wenn es 
sich um Edelsteine, und 100 Quadratmeter, wenn 
es sich um Edelmetalle handelt. Von beiden 
Arten darf der Prospektor 10 Claims erwerben, 
und er darf die Zahl verdoppeln, falls er der 
Entdecker der Mineralschätze ist. 
Kann die Gewinnung der Edelsteine und 
Metalle nur durch Maschinen erfolgen, so umfaßt 
dagegen jeder Claim 2500 Hektar. Handelt es 
sich um andere Mineralien wie Edelsteine oder 
Metalle, so beträgt der Umfang eines Claims 
100 Hektar. 
Die Erlaubnis zum Prospektieren sowie der 
Erwerb von Claims werden vorläufig registriert. 
Ist die Zeit, für die diese Ansprüche vorbehalten 
worden sind, abgelaufen, so kann der Prospektor 
vollgültige Minenrechte erwerben. Er hat zu 
diesem Zweck für jeden Claim auf Edelsteine 
etwa 13 sh und für jeden Claim auf Edel- 
metalle 22 L zu hinterlegen. 
Es hat ferner alsdann die Vermessung zu 
erfolgen, die entweder durch den Regierungs- 
ingenieur oder durch einen mit Diplom ver- 
sehenen Vermessungsbeamten auszuführen ist. 
Die Regierung hat sich schließlich noch das 
Recht vorbehalten, auch größere Konzessionen zu 
verleihen. Diese dürfen aber nur an portugiesische 
Untertanen oder solche Gesellschaften vergeben 
werden, die unter portugiesischem Gesetz registriert 
worden sind. Diese Personen oder Gesellschaften 
haben gleichzeitig mit ihrem Gesuch um eine 
Konzession etwa 110 + zu hinterlegen. Wird 
das Gesuch genehmigt, so ist das Depot je nach 
dem Umfang der Konzession auf 5 550 K bis zu 
22 200 T zu erhöhen. Die Minensteuer ist eine 
doppelte, einmal wird der Grund und Boden 
und zweitens der Rohertrag besteuert. Die 
Grundsteuer beträgt für Claims auf Edelsteine 
5 L, für Claims auf Edelmetalle 11 sh, für 
Claims, deren Bearbeitung Maschinen erfordern, 
22 & pro Claim und pro Jahr. Für sonstige 
Claims sind pro Hektar etwa 2 sh zu entrichten. 
Die Steuer am Ertrag ist für Edelsteine und 
Edelmetalle auf 2 v. H. und für sonstige Mineralien 
auf ½ v. H. festgesetzt. 
Ausgenommen von diesen Besteuerungen sind 
Eisen= und Kohlenminen. Ferner sind auch die 
Minen von Abgaben befreit, die von dem Ent- 
  
decker der Mineralschätze bearbeitet werden und 
dessen Claim noch nicht abgetreten oder verkauft 
worden ist. 
Schließlich ist auf die Mineralien eine Aus- 
fuhrsteuer gelegt. 
Außer diesen Bestimmungen enthält das Gesetz 
noch eingehende Vorschriften darüber, an wen die 
Gesuche zum Prospektieren zu richten sind, über 
die Führung der Register, Verwendung von Ex- 
plosivstoffen, über Löhne und über Strafgelder. 
Für Interessenten liegt eine englische Über- 
setzung des Minengesetzes während der nächsten 
Wochen im Reichsamt des Innern, Berlin, 
Wilhelmstraße 74, im Zimmer 174 zur Einsicht- 
nahme aus. 
(Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in Lourenço 
Maraques. 
Kupferfunde in Brltisch-Ostafrika. 
Nach einer Meldung des „Commissioncr of 
Mines“ ist in Britisch-Ostafrika im Tale des 
Tsavoflusses, der vom Kilimandscharo aus in öst- 
licher Richtung fließt, Kupfer gefunden worden. 
Die Entdeckung ist durch einige Prospektoren ge- 
macht worden, die schon längere Zeit im Gelände 
der Ugandabahn nach Metallen suchten. Die 
Hauptfundstelle liegt ungefähr 70 km westlich 
von der Station Tsavo (Meile 133 der Uganda- 
bahn) und besteht aus einem parallel der Bahn 
laufenden großen Quarzriffe, in dem sich das 
Kupfer teils rein, teils in Schwefelverbindungen 
zoigt. Das Riff erstreckt sich vom Fuße der 
Kiuluberge quer durch das Tsavotal in der 
Richtung nach Südosten; seine Ausdehnung nach 
Länge, Breite und Tiefe ist noch nicht bestimmt, 
jedoch soll auch schon östlich von der- Bahn Kupfer 
festgestellt worden sein. 
Neben dem Kupfer enthält der Quarz Gold 
in geringen Mengen, sowie kleine Beimischungen 
eines weißen Metalls, dessen Natur noch nicht 
festgestellt ist. Man nimmt an, es sei Platin. 
Eine in Nairobi gemachte Probe hat einen 
Kupfergehalt von etwa 30 v. H. ergeben. Die 
Prospektoren, meistens erfahrene Leute aus Süd- 
afrika, halten den Abbau für durchaus gewinn- 
bringend, was schon daraus hervorgeht, daß 
einige von ihnen Angebote von 1000 K für ein 
Schürffeld (claim) ausschlungen. Ein Bewerber 
kann nur ein Feld von 600 Qnadratyards be- 
legen. Er muß dazu vorher einen Erlaubnis- 
schein haben, der 5 Rupien kostet, ferner muß er 
auf dem belegten Feld an 7 Tagen im Monat 
arbeiten lassen. 
Gerüchte über Gold= und Diamantenfunde, 
die vor einiger Zeit umliefen, haben sich als 
grundlos erwiesen. 
(Bericht des Kais. Vizekonsulats in Mombassa.)
	        
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