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Aussichten für die Rakaoernte in der
Dominikanischen Republik.
Zuverlässigen Mitteilungen zufolge hat die
auhaltende Dürre auch in den reichsten Kakao—
distrikten der Dominikanischen Republik, wie Moca,
La Vega, Ivana Nuñez und San Francisco de
Macons der Blütenentfaltung einen solchen
Schaden zugefügt, daß für die diesjährige Erute
im Vergleich zur vorigen eine Minderproduktion
von etwa 60 v. H. befürchtet wird. Wenn auch
vielleicht letzterer Prozentsatz allzu pessimistisch an-
genommen ist, so ist doch nicht in Abrede zu
stellen, daß die große Trockenheit, welche sich fast
über die ganze Republik erstreckt hat, das Ge-
samtergebnis der Ernte 1907 um ein Be-
deutendes verringern oder beeinträchtigen wird.
Die Ausfuhr von Kakao nach den Vereinigten
Staaten nimmt in allen Häfen erheblich zu.
(Bericht des Kais. Konsulats in San Domingo.)
Iinkraftsetzung der neuen Oünzordnung in Grltisch-
Ostafrika.
Durch Verfügung des stellvertretenden Com-
missioner für Britisch-Ostafrika vom 15. März d. Js.
ist die neue Münzordnung für Britisch-Ostafrika,
wie sie durch die „East Africa and Uganda
(Currenex) Order in Council 1905“ und
die gleichnamige Verfügung vom Jahre 1906
festgestellt ist, vom 1. April d. Is. ab in Kraft
gesetzt worden.
fünderung der vergbaulichen Bestimmungen
in Britisch-Ostafrika.
Durch eine in der Offieial Gazettes für
das ostafrikanische Schutzgebiet vom 21. März 1907
veröffentlichte Verordnung Nr. 2 vom Jahre 1907
sind die ostafrikanischen Bergbauvorschriften vom
Jahre 1902 in einigen Punkten abgeändert worden.
(The Board of Trade Journal.)
Neue Bergbaubestimmungen in Neuseeland.
In der „New Zealand Gazette, Supplement,
vom 18. Februar 1907 sind auf Grund des
Bergbaugesetzes vom Jahre 1905 erlassene neue
Bergbaubestimmungen veröffentlicht, die an dem
gleichen Tage Wirksamkeit erlangt haben.
(Ebenda.)
Bestimmungen über die Einfuhr von Pflanzen
in Transvaal.
Laut Bekanntmachung des Commissioner of
Lands, Nr. 180 vom 9. Febrnar 1907, hat der
Gouverneur die durch die Bekanntmachung Nr. 1197
vom 10. November 1904 erlassenen Bestimmungen
über die Einfuhr usw. von Pflanzen aufgehoben
und durch neue Vorschriften ersetzt, die im wesent-
lichen folgendes bestimmen:
Die Einfuhr von Pflauzen aus anderen
Ländern als Südafrika muß durch die Post oder
über die Häfen Beira, Lourenco Marques, Durban,
East London, Port Elizabeth, Mossel Bay und
Kapstadt geschehen.
Folgende Artikel dürfen aus Plätzen außer-
halb Südafrikas nicht in die Kolonie eingeführt
werden:
a) Enkalyptus-, Akazien= oder Koniferen-
pflanzen oder deren Teile, außer Samen;
Kaffeepflanzen oder deren Teile, außer
Samen, die frei von Fruchtfleisch sind;
Steine, Früchte, Bäume oder lebende
Teile davon, die das Wachstum oder
Erzeugnis eines Teils der Vereinigten
Staaten von Amerika oder eines anderen
von Zeit in der „. Gazette“ bekannt zu
machenden Landes sind, in dem eine von
den unter dem Namen peach vyellows
(Krankheit der Pfirsichbäume) oder peach
rosette bekannten Krankheiten herrscht;
d) Pfirsichsteine und Pfirsichstämme;
e) Stämme, außer Apfelstämmen, aus Wurzeln
der Northern Spy (Apfelsorte) oder aus
anderen Wurzeln gezogen, die von dem
Commissioner of Lands als gegen den
Anfall der behaarten Blattlaus (Schizo-
neura lanigera) widerstandsfähig ange-
nommen sind, sowie Birnen-, Pflaumen-,
Aprikosen-, Kirschen-, Mango-, Rosen-,
Dattelpflaumen= und solche anderen, von
Zeit zu Zeit in der Gazette bekannt
zu gebenden Stämmec, die unverpackt ein-
geführt werden können;
Nutzholz mit der Rinde, außer Rüststangen
von der Ostsee und aus Kanada sowie
außer Pfählen aus dem Terpentinbaum
(Syncarpia laurifolia).
Die Einfuhr aller anderen Pflanzen ist an
eine besondere Erlaubnis geknüpft, mit Ausnahme
der Einfuhr von Reben, Zuckerrohr und Gummi-
pflanzen, die zwar allgemein gestattet ist, aber
nur unter besonderen Vorsichtsmaßregeln statt-
finden darf, was in der Praxis ebenfalls auf das
Erfordernis einer besonderen Erlaubnis hinaus-
läuft.
Alle eingeführten Pflanzen und Pflanzenteile
sollen von einem Juspektor untersucht werden.
Für die Einfuhr von Pflanzen usw. aus
Südafrika nach dem Tranusvaal sind besondere
Vorschriften gegeben.
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