Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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auftretenden Soolquellen vorkommen, innerhalb eines in dem ostafrikanischen Graben belegenen 
Gebietes vorbehalten, welches begrenzt wird 
im Westen und Osten von dem Fuße der den Grabenrand bildenden Steilabhänge, 
im Norden von der deutsch-britischen Landesgrenze, 
im Süden von einer Linie, welche dem Breitengrad parallel durch einen Punkt gezogen 
wird, der 10 km südlich des Südendes des Magadsees liegt. 
Innerhalb des vorbezeichneten Gebietes finden hinsichtlich der Aufsuchung und Gewinnung 
der in Absatz 1 bezeichneten Salze die Vorschriften der §§ 10, 22 bis 51, 55 bis 57, 62 bis 75 
der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 keine Anwendung. 
Berlin, den 4. Juni 1907. 
Der Reichskanzler. 
J. V.: 
Dernburg. 
Verordnung des Couverneurs von Ramerun, betr. Rbänderung des Jolltarifs für 
die zur westlichen Sone des konventionellen Kongobeckens gehörigen Gebietsteile 
des Schutzgebiets Kamerun. 
Vom 2. April 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse 
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 
27. September 1903 wird hierdurch verordnet, was folgt: 
§* 1. Die zur Verordnung, betreffend die Erhebung von Ein= und Ausfuhrzöllen in den 
zur westlichen Zone des konventionellen Kongobeckens gehörigen Gebietsteilen des Schutzgebiets 
Kamerun, vom 1. April 1899 gehörigen Tarife A und B nebst sämtlichen dazu ergangenen Ab- 
änderungen und Ergänzungen werden mit Ablauf des 31. März 1905 aufgehoben. 
§* 2. Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt für den Geltungsbereich der im § 1 genannten 
Verordnung vom 1. April 1899 der nachfolgende Zolltarif in Kraft. 
A. Einfuhrzölle. 
1. Spirituosen: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche weder 
süß noch mit einer Substanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des Alkoholgehalts 
durch den Alkoholometer verhindert ist, 
a) bis einschließlich 50 % Tralles für ein Liter. 0/75 Mk. 
b) für jedes weitere Prozent Tralles ein Zuschlagzoll v 0,05= 
2. Spirituosen: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche gesüßt 
sind oder Zusätze enthalten, die die Feststellung des Alkoholgehalts durch den Alkoholometer 
verhindern, also z. B. alle Liköre, für ein Liter 1,00 Mk 
3. Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Zusammenstellung gollfrei 
sind, vom Wert 10 %. Als Wert der zur Einfuhr kommenden Gegenstände gilt der Fakturen- 
wert des Seeinfuhrhafens einschließlich Fracht und Spesen. Kann über die zur Einfuhr 
kommenden Waren eine Faktura nicht vorgelegt werden, so ist ihr Verzollungswert vom Ver- 
zoller im Einvernehmen mit der Zollstation zu ermitteln und zu deklarieren. 
Zusammenstellung der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände. 
Schiffe, Boote, Dampfmaschinen, mechanische Vorrichtungen, welche der Industrie oder dem 
Ackerbau dienen, sowie Werkzeuge für gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke sind bis auf weiteres 
frei vom Einfuhrzoll. 
Lokomotiven sowie Eisenbahnwagen und -material sind während des Baues der Linien und 
bis zum Tage der Eröffnung des Betriebes gollfrei. 
Wissenschaftliche und Präzisionsinstrumente, die dem Gottesdienst und humanitären Zwecken 
dienenden Gegenstände sowie Reisegerät für den persönlichen Gebrauch der Reisenden und der 
Personen, welche sich im Schutzgebiete niederlassen, sind gollfrei.
	        
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