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B. Ausfuhrzölle.
Elfenbein, Kautschuk 10 % vom Wert.
1 Arachiden, Kaffee, roter 2 iie aopat (geringere. ualicah T
Palmnüsse, Sesir 5 %% vom Wert.
Die Ausfuhrzölle auf Elsenbein und Kausschut werden unter Zugrundelegung folgender
Werte erhoben:
Elfenbein in Stücken, Enden us. 8,00 Mk. das Kilogramm,
- Zähne von einem Gewicht unter 6 #g . 12,80
- - von 6 kg und mehr 16,80 = - -
Kautschur ... 3,20- - -
Die Wertgrundlage kam von Jahr zu Jahr entsprechend dem Marktwert an der Küste
Afrikas und unter Bedingungen, welche dem Handel jede Garantie bieten, einer Revision unter-
worfen werden.
3. Die vorstehenden Vorschriften treten an die Stelle der gleichlautenden, am 24. Ok-
tober 1904 erlassenen Vorschriften mit Wirkung von dem darin angegebenen Zeitpunkt ab.
Buea, den 2. April 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: Gleim.
Verordnung des Couverneurs von Ramerun, betr. Rbänderung des Jolltarifs vom
5. Oktober 1904 und erhebung eines Ausfuhr olles von elfenbein.
Vom 15. April 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend das Verordnungsrecht der Behörden
in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 97. September 1903 wird verordnet, was folgt:
#*# 1. Der der Verordnung vom 5. Oktober 1904, betreffend den Zolltarif, als Anlage
beigegebene Tarif der Einfuhrzölle erhält folgende Fassung:
1. Spirituosen mit Ausnahme von Wein, Schaumwein und Bier:
a) unversetzte Spirituosen im Werte von weniger als 1 Mark für das Liter: Rum, Genever,
Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche weder süß, noch mit einer
Substanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des Alkoholgehalts durch das
Alkoholometer verhindert ist, mit einem Altoholgehalt bis einschließlich 50 0/ Tralles,
das Liter . 1,00 Mark,
Zuschlag für jedes Prozent Alkoholgehalt mehr . . 000 -
b) versetzte Spiritnosen im Werte von weniger als 1 Mart für das Liter:
Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche
gesüßt sind oder Zusätze enthalten, welche die Feststellung des Alkohol-
gehalts durch das Alkoholometer verhindern, das Liter 1,25
F0) Spirituosen im Werte von 1 Mark und mehr für das Liter in a
mit einem Inhalt bis zu 0,50 Liter, die Flasche 0,75
in Flaschen mit 0,50 bis 1 Liter Inhalt, die Flasche 1950
in Gebinden von mehr als 1 Liter Inhalt, das Litrr 20100
2. Schaumwein:
in Flaschen mit einem Inhalt bis zu 0,50 Liter, die Flasch 505,50
in Flaschen mit 0,50 bis 1 Liter Inhalt, die Flasche 19,00
in Gebinden von mehr als 1 Liter Inhalt, das Litrr. 19,30
3. Bier:
in Flaschen mit einem Inhalt bis zu 0, 50 Liter, die Flashe 0005
in Flaschen mit 0,50 bis 1 Liter Inhalt, die Flasche 00,10
in Gebinden von mehr als 1 Liter Inhalt, das Litier 0,13
4. Feuerwaffen jeder Gattung, das Stükk . .......2,50
5. Pulver, gewöhnliches und anderes, das Kilogramm ..·..... 0,50
6. Salz, die Tonee .........·..... 20, 00