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’kigego“ anderwärts vielfach als Unglück bringend,
jedenfalls als abnorm angesehen.
Der Mgoni hat eine Menge Eigennamen.
Den Kindesnamen erhält er nach der Geburt von
seinem Vater. Ist er erwachsen, so legt er sich
selbst Namen nach Bedarf bei. Besondere Namen
bestehen für den Krieg.
Adoption kommt vor, jedoch ohne Erbrecht.
II. Sklaverei.
Das Sklavereiverhältnis kann entstehen aus
Kriegsgefangenschaft oder im Frieden aus Ver-
schuldung oder nicht gefühntem Verbrechen, z. B.
Mord, Ehebruch.
Nach landesüblicher Anschauung ist jeder im
Kriege Unterworfene (nicht nur jeder Gefangene)
Sklave des Sultans. Da die Wangoni als Er-
oberer ius Land kamen, so geht daraus hervor,
daß die ganze Urbevölkerung in Sklaverei geriet.
Hierzu kamen dann noch zahlreiche Kriegsgefangene
aus benachbarten Ländern. Denn sobald die
Wangoni ihre Herrschaft hier begründet hatten,
begannen sie nach verschiedenen Richtungen hin
Raubzüge zu unternehmen. Die Gefangenen
wurden in Ungoni angesiedelt.
Diese „Kriegssklaven“ der Sultane haben aber
zum Teil selbst wieder Sklaven. Meist handelt
es sich auch hier um Kriegsgefangene, welche der
Betreffende persönlich erbeutet und welche ihm
vom Sultan, dem das Verfügungsrecht zusteht,
überlassen wurden.
Doch kamen auch Käufe in friedlichen Zeiten
vor. Die Kaufpreise schwankten zwischen 10 und
20 Ziegen.
Der Sklave darf vor Gericht (d. h. vor dem
Sultan) klagen. Der Herr hat nicht das Recht,
ihn zu töten. (Offenbar gibt es hier Ausnahmen.
Vgl. oben Ssuria.)
Freilassungen von Kriegssklaven, die sich im
Felde bewährt hatten, kamen einst massenweise
vor. So sind die früher unterjochten Stämme,
mit denen die Wangoni ihr heutiges Land er-
oberten, jetzt frei, z. B. Watonga, Wakaranga,
Wasipa u. a. Seit jener Zeit aber sollen keine
Freilassungen mehr vorgekommen sein.
Freikaufen kann sich der als Sklave Geborene
nicht, wohl aber der Schuldsklave.
Wenn der Sklave durch Arbeit etwas erwirbt,
so hat er. einen Teil an seinen Herrn abzugeben.
Im übrigen sind seine Verpflichtungen wenig
drückend. Einige Tage Feldarbeit im Jahre,
gelegentliche Abgaben von Getreide, sowie aller-
diugs Pombelieferung nach Willkür des Herrn
bilden die schuldigen Leistungen.
Die Haftung des Herrn für seine Sklaven ist,
was Schulden anbelangt, schwankend, bei ge-
meinen Verbrechen aber allgemein üblich. Tötet
z. B. ein Sklave einen Menschen, so ist der Herr
für das Wergeld haftbar. Er kann in diesem
Fall den Sklaven selbst als Pfand geben.
Kinder von Sklaven sind wieder Sklaven.
Kinder von Sklavinnen mit Freien sind frei,
ebenso Kinder von männlichen Sklaven mit freien
Weibern, ob ehelich oder außerehelich gezeugt.
Eine Sklavin wird auch dann nicht frei, wenn
sie von einem freien Manne rechtmäßig geheiratet
wird und ihm Kinder zur Welt bringt.
Erbrecht.
Letztwillige Verfügungen gibt es anscheinend
nicht.
Männliche Erben sind bevorzugt,
jedoch nicht ganz ausgeschlossen.
Sind keine Söhne vorhanden, so erben die
Brüder des Verstorbenen. Die Weiber vererben
sich wie sonstiges Eigentum.
Uneheliche Kinder erben gleichfalls, wenn sie
von einer suria- sind, nicht aber, weun sie
einem sonstigen illegitimen Verhältnis entstammen.
Zwillinge erben zu gleichen Teilen.
Die ältesten Söhne der verheirateten Töchter
erhalten in der Regel auch einen kleinen Anteil.
Die Kinder der Hauptfrau werden bevorzugt.
Die Verteilung der Erbschaft ist Sache des ältesten
Sohnes der Hauptfrau, vorausgesetzt, daß er
großjährig ist. Er hat bei der Verteilung freie
Hand. Ist kein solcher Sohn vorhanden oder
ist er noch minderjährig, so nimmt ein etwa vor-
handener älterer Bruder die Verteilung vor. Ist
auch dieser nicht vorhanden, so verteilt der
Sultan.
Der männliche Erbe hat seinen weiblichen
Geschwistern und den Frauen seines Vaters Unter-
halt zu gewähren. Sind keine Söhne, sondern
nur Frauen des Verstorbenen und Töchter vor-
handen, so gehört letzteren die Erbschaft unter
Verwaltung und Nutznießung der Mütter. Wenn
weder Kinder noch Brüder vorhanden sind, so
erben die Eltern. Auch die Mutter allein, falls
der Vater nicht mehr lebt, wird berücksichtigt.
Sind auch keine Eltern vorhanden, so geht die
ganze Erbschaft an den Sultan. Dieser erhält
überhaupt auch in allen sonstigen Fällen seinen
Anteil, und zwar auch dann, wenn Erblasser
oder Erbe, oder auch beide freie Männer sind.
Der Sklave zahlt einen Anteil der Erbschaft
an seinen Herrn.
Weiber
Schuld verhältnisse.
Verpfändungen aus Schuldverhältnissen kom-
men vor. Meist besteht das Pfand in Vieh.
Wenn dieser Fall eintritt, so gehört etwaige
Nachkommenschaft dem Schuldner.
Auch Sklaven können verpfändet werden.