Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Molenanlagen von dem Fiskus bereit zu stellen sind. In ersterem Falle trägt die Kosten die 
Woermann-Linie, in letzterem der Fiskus. Bestreitet die Woermann-Linie die Notwendigkeit einer 
solchen Erweiterung oder Vermehrung, so entscheidet endgültig die nach § 7 zu bildende Kommission. 
Kann der Fiskus die von ihm zu leistenden Reparaturen nicht rechtzeitig ausführen, so ist 
die Woermann-Linie von den ihr obliegenden Reparaturen der dadurch außer Tätigkeit gesetzten, 
dem Fiskus gehörigen Betriebsmittel für die Dauer der Verzögerung entbunden. 
Für Betriebsstörungen, die infolge von Beschädigungen oder Zerstörungen der im 
§ 8 bezeichneten Betriebsmittel eintreten und während der Instandsetzungsarbeiten andauern, hat 
die Woermann-Linie gegen den Fiskus keinerlei Ersatzansprüche. Anderseits ist die Woermann-Linie 
nicht verantwortlich für Betriebsstörungen, welche aus denselben Ursachen eintreten und während der 
Instandsetzungsarbeiten andauern. 
Die Woermann-Linie verpflichtet sich, zur Ausführung von Peilungen oder zu 
sonstigen dienstlichen Zwecken den vom Gouvernement zu bestimmenden Behörden in Lüderitzbucht 
auf Verlangen von den ihr in Lüderitzbucht zur Verfügung stehenden Fahrzeugen diejenigen mit 
Bemannung und Ausrüstung zum Gebrauch zu überlassen, die die genannten Behörden als er- 
forderlich bezeichnen. 
Der Fiskus hat der Woermann-Linie hierfür eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
Die Woermann-Linie verpflichtet sich ferner, zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten 
an den Landungsanlagen den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen die ihr überwiesenen 
und von ihr selbst hergestellten Anlagen und beschafften Betriebsmittel nebst Personal gegen Er- 
stattung der baren Auslagen zum Gebrauch zu überlassen. 
Soweit die Überlassung der in diesem Paragraphen erwähnten Anlagen und Betriebsmittel 
eine erhebliche Störung der Personen-, Tier= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land zur 
Folge haben würde, kann sie nur verlangt werden, wenn eine Verzögerung der fraglichen Arbeiten 
mit einer gerusten Gefahr für die Landungsanlagen verbunden sein würde. 
Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, trifft endgültig die Hafenbehörde. 
11. Die Woermann-Linie wird dem Gouvernement auf dessen Wunsch jederzeit einen 
der in Lüderitzbucht stationierten Dampfer nebst Bemannung und Ausrüstung für Fahrten außerhalb 
des Lüderitzbuchter Hafenbereiches zur Verfügung stellen, soweit das ohne erhebliche Beeinträchtigung 
der Personen-, Tier= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land möglich ist. 
Für diese Benutzung des Dampfers hat der Fiskus an die Woermann-Linie eine angemessene 
Vergütung zu zahlen. 
12. Sofort nach Ankunft von Schiffen im Hafen von Lüderitzbucht hat die Woermann- 
Linie den vom Gouvernement zu bestimmenden Behörden, denen Lotsen nicht zuzurechnen sind, zur 
Fahrt nach und von den Schiffen ein dem Wetter entsprechendes Fahrzeug nebst Bemannung und 
Ausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 
Soweit Reichs= und Schutzgebietsbeamte, Angehörige der Schutztruppe oder der Kaiserlichen 
Marine zur Erledigung von Dienstgeschäften zwischen dem Lande und den vor Lüderitzbucht liegenden 
Schiffen zu verkehren haben, hat ihnen die Woermann-Linie, auch abgesehen von dem Falle des 
Absatzes 1, freie Beförderung hin und zurück zu gewähren. 
13. Der Fiskus verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages die Beförderung sämt- 
licher in Lüderitzbucht für seine Rechnung ankommenden und abgehenden Personen, Tiere und Güter 
zwischen Schiff und Land unter Zahlung der tarifmäßigen Beförderungsgebühren der Woermann- 
Linic zu übertragen. 
14. Die Woermann-Linie hat alle für allgemeine, insbesondere für statistische Zwecke 
notwendigen Nachweise und Feststellungen gemäß den ihr vom Gouvernement zugehenden Anweisungen 
ohne Vergütung zu bewirken, soweit die Unterlagen ihr bekannt sind. 
#§* 15. Das vorliegende Vertragsverhältnis endet mit dem 31. März 1909, doch muß es 
auf Wunsch der Regierung um sechs Monate verlängert werden, sofern die gleiche Verlängerung 
auch hinsichtlich des für Swakopmund abgeschlossenen Landungsvertrages eintritt. 
Macht die Regierung hiervon Gebrauch, so hat sie der Woermann-Linie in Hamburg 
spätestens am 1. Februar 1909 entsprechende Mitteilung zu machen. 
§* 16. Uber alle Ansprüche aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis, auch wenn sie 
nach dessen Lösung geltend gemacht werden, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein 
Schiedsgericht. 
§* 17. Die Bildung des Schiedsgerichts- erfolgt nach den Vorschriften der Zivil- 
prozeßordnung.
	        
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