Metadaten : Verzeichniss der Handschriften im Preussischen Staate. Göttingen 2. (2)

Schulprobe  —  Schulsparcassen.  537

Schulprobe,  s.  Probe  II.

Schulprogramme.  Die  Bestimmungen  für  höhere  Unterrichtsanstalten  (s.  d.)
enthalten  die  Lehrordnungen  (s.  d.)  und  zwar  §  57  für  Gymnasien,
§  62  für  Realgymnasien,  §  58  für  Realschulen.  Nach  Vereinbarung
der  deutschen  Regierungen  sollen  die  Sch.  gleiches  Format  erhalten  und
bezüglich  der  Schulnachrichten  regelmäßig  veröffentlicht  werden.  Das
Verzeichniß  der  Abhandlungen  wird  von  jeder  Regierung  im  November
an  die  Teubner'sche  Buchhandlung  in  Leipzig  eingesendet,  die  das  Gesammtverzeichniß
  zusammenstellt  und  den  Directoren,  Bibliothekaren  rc.
zustellt  (MVO.  vom  4.  November  1874,  14.  Juli  1875  und  6.  Mai
1879  im  Cod.  S.  730,  S.  731).

Schulprüfungen.  In  jeder  Volks=  und  Fortbildungsschule  findet  kurz
vor  Ostern  unter  Leitung  des  Ortsschulinspectors  eine  Prüfung  statt,
die  für  eine  Abtheilung  die  Zeit  von  2—3  Stunden  nicht  übersteigen
soll.  Das  Nähere  ist  durch  Ortsschulordnung  zu  regeln  (s.  A##  O.  vom
25.  Aug.  1874  S.  155  §8§  7,  und  s,  320),  Die  Bestimmungen  über  die
Prüfungen  in  den  höheren  Unterrichtsanstalten  (s.  d.)  enthalten
die  Prüfungs=  und  Lehrordnungen  (s.  d.).  S.  auch  Censuren,  Reifeprüfung.

Schulrechnung,  Schulrechnungsführer,  s.  Schulcasse  III

Schulrevisionen.  Die  Volksschulen  sind  sowohl  vom  Ortsschulinspector
als  vom  Bezirksschulinspector,  vom  letzteren  mindestens  aller  2  Jahre
einmal,  zu  revidiren.  Einer  gleichen  Revision  hat  der  Bezirksschulinspector
die  Privatschulen  und  Privatlehrer  zu  unterwerfen.  Das  Ergebniß  ist
in  dem  alljährlichen  Schulberichte  (s.  d.)  darzulegen.  Die  Veranstaltung
regelmäßiger  Revisionen  der  mit  den  Landesanstalten  verbundenen  Volksschulen
  und  außerordentlicher  Revisionen  aller  Schulen  kommt  dem  Cultusministerium
  zu  (Ges.  vom  26.  April  1873  S.  350  §§  293,  33,,  3710,
AO.  vom  25.  August  1874  S.  155,  §§  61,  656,  VO.  vom  22.  November
  1876,  §  12)  der  Instr.  vom  6.  November  1874  im  Cod.  S.  540).
Die  Bezirksschulinspectoren  haben  den  Ortsschulinspector  von  der  beabsichtigten
  Revision  kurz  vorher  zu  benachrichtigen  und  deren  Ergebniß
zu  ihren  Revisionsacten  zu  bringen  (obige  Instr.  §§  6,  12).  Die  Veranstaltung
  sowohl  jährlicher  als  außerordentlicher  Revisionen  der  höher  en
Unterrichtsanstalten  (s.  d.)  gehört  vor  das  Cultusministerium  (Ges.
vom  22.  August  1876  S.  316  §  4.).

Schulsiegel.  In  der  Volksschule  ist  für  jeden  Schulvorstand  und  für
jede  Schule  ein  Siegel  zu  halten.  Das  erstere  führt  der  Vorsitzende  des
Schulvorstandes,  das  letztere  der  Lehrer  bez.  Director.  Einer  Gegenzeichnung
  des  Ortsschulinspectors  bedarf  es,  ausgenommen  bei  Entlassungszeugnissen,
  nicht  (Ges.  vom  26.  April  1873  S.  350  §  27;,  A#O.  vom
25.  August  1874  S.  155  §  55f,  VO.  vom  4.  August  1875  S.  310
Pct.  3,  mit  Berichtigung  S.  348).  Das  Schulsiegel  für  die  höheren
Unterrichtsanstalten  (s.  d.)  führt  der  Director  (VO.  vom  29.  Januar
1877  S.  43  Pct.  3  Schlußf.).

Schulsparcassen.  Die  Mitwirkung  der  Schulorgane  bei  Verwaltung  der
Sch.  ist  gestattet,  ihre  Vertretung  durch  die  Schulcasse  dagegen  unzulässig
(MVO.  vom  8.  April  1882  in  der  Zeitschr.  f.  V.  IV  S.  134).  Auch