Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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g.  28.

Die  untadelhafte  bauliche  Beschaffenheit  der  unbesteigbaren  Kamine  ist  sowohl  von  dem
Kaminfeger  bei  der  Reinigung,  als  auch  von  der  Orts=  und  Ober-Feuerschau  bel  ihren  Umgängen
  jedesmal  sorgfältig  zu  untersuchen;  auch  ist  darauf  zu  sehen:  ob  die  Thürchen  an  den
sämtlichen  Oeffnungen  der  unbesteigbaren  Kamine  (I§#.  15  und  18))  und  die  Gehäuse  über
den  Schiebdeckeln  (F.  18)  seets  verschlossen  gebalten  werden.

Die  Verfügung  vom  10.  April  1855  (Reg.  Blatt  S.  171  f.)  wird  hiemit  außer  Wirkung
  gesetzt.
Stuttgart  den  16.  Oktober  1845.  Schlayer.

h)  Verfügung,  betreffend  den  Lohn  der  Kaminfeger.
Es  ist  für  nöthig  erachtet  worden,  die  Bestimmungen  über  den  Lohn  der  Kaminfeger,
wie  sie  in  der  Instruktion  vom  I  3.  Oktober  1810  und  der  Verfügung  vom  50.  Juli  1311
enthalten  sind,  einer  Revision  zu  unterwerfen.  Auf  den  Grund  des  Ergebnisses  dieser  Reviston
  wird  in  Gemäßhelt  der  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen-Raths  erfolgten  böchsten
Entschließungen  vom  29.  August  und  21.  September  d.  J.  verfügt:  «

I.  Von  besteigbaren  Kaminen.
(Feuer-Polizeiverordnung  vom  15.  April  1808,  Abthlg.  A.  F.  XIII.  Reg.  Blatt  S.  205.)

.  1.

Dem  Kaminfeger  gebührt  für  die  Reinigung  eines  Einheitzwinkels  (Vorkamins)  oder
einer  Küche  (Koch-,  Wasch-,  Back-Küche  rc.)  mit  Einschluß  des  Kaminschosses  und  ver  etwa
von  Kesselfeuerungen,  Kunstherden  und  Oefen  in  den  Raucsang  aufsteigenden  Rauchabzugsröhren

  zusammengenommen  eine  Belobnung  von  .  ..  .  .  zwei  Kreutzern.
«  H.2.

Von  jedem  von  einem  Einheitzwinkel  oder  einer  Küche  (§.  1)  ausgehenden  Kamine  hat
der  Kaminfeger  an  Reinigungslohn  zu  fordern:

1)  für  jeden  einzelnen  Stock  (Etage)  bis  zum  Dachstocke  einen  Kreutzer,

2)  für  die  ganze  Dachhöhe,  ohne  Unterschied,  ob  das  Dach  einen  Kniesteck

  oder  ein  oder  mehrere  Kehlgebälke  bat  zFuvei  Kreutzer.