Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

8. 63. 
Wirkung der Zusammenlegung; 
Uebergang des Eigenthums. 
Durch Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plans, auch wenn die 
Eintragung der Besitzer in dem neuen Kataster über die zusammengelegte Flur noch 
nicht erfolgt ist, wird, soweit nicht besondere Rechte Dritter vorbehalten werden 
(§. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 1869, die Beseitigung des Vorbehalts besserer 
Rechte Dritter bei Grundstücks-Uebereignungen betreffend), dieselbe Sicherstellung gegen 
Rechte und Ansprüche Dritter gewährt, wie durch gerichtliche Uebereignung und 
Zuschreibung im Grundluch (§. 1 des Gesetzes vom 20. April 1833, das Ver- 
fahren bei Uebertragung des Eigenthums an Immoklilien betreffend, §. 133 des 
Gesetzes vom 6. Mai 1839 über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken). 
Auch ist, wenn nach Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plans, 
aber vor Einführung des neuen Katasters, Eigenthums-Veränderungen oder Unter- 
pfandsbestellungen an den zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücken vorkommen, 
Behufs der gerichtlichen Uebereignung ohne Vorbehalt der besseren Rechte jedes 
Dritten, oder Behufs der Eintragung der Hypothek in das Hypotheken-Buch, der 
Eigenthumsnachweis lediglich durch den bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß oder 
Plan zu führen, ohne daß es daneben noch des sonst erforderlichen Auszugs aus 
dem Grundbuch und des Zeugnisses, daß das Grundstück dem Veräußernden oder 
Erblasser im Grundbuch zugeschrieben sei, bedarf (§. 4 Ziffer 2 und 3 des Ge- 
setzes vom 20. April 1833, §. 14 des Gesetzes vom 6. Mai 1839). 
Mit Einführung des neuen Katasters über die zusammengelegte Flur treten 
in dieser Beziehung die seitherigen Vorschriften wieder in volle Kraft. 
S. 54. 
Unmittelbarer Uebergang der Steuern, Real-Lasten und hypothekarischen 
Verpflichtungen. 
Mit der Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plaus nimmt der- 
jenige Grund und Boden, welchen jeder einzelne Theilhaber bei der Zusammen- 
legung zugetheilt erhalten hat, in aller Hinsicht die rechtliche Natur und Eigenschaft 
der dafür abgetretenen Grundstücke an. 
Es gehen daher alle auf denselben ruhende Struern, andere Real-Abgaben 
und Lasten und hypothekarische Verpflichtungen auf die neuen Grundstücke ohne 
Weiteres über.
	        
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