8. 63.
Wirkung der Zusammenlegung;
Uebergang des Eigenthums.
Durch Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plans, auch wenn die
Eintragung der Besitzer in dem neuen Kataster über die zusammengelegte Flur noch
nicht erfolgt ist, wird, soweit nicht besondere Rechte Dritter vorbehalten werden
(§. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 1869, die Beseitigung des Vorbehalts besserer
Rechte Dritter bei Grundstücks-Uebereignungen betreffend), dieselbe Sicherstellung gegen
Rechte und Ansprüche Dritter gewährt, wie durch gerichtliche Uebereignung und
Zuschreibung im Grundluch (§. 1 des Gesetzes vom 20. April 1833, das Ver-
fahren bei Uebertragung des Eigenthums an Immoklilien betreffend, §. 133 des
Gesetzes vom 6. Mai 1839 über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken).
Auch ist, wenn nach Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plans,
aber vor Einführung des neuen Katasters, Eigenthums-Veränderungen oder Unter-
pfandsbestellungen an den zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücken vorkommen,
Behufs der gerichtlichen Uebereignung ohne Vorbehalt der besseren Rechte jedes
Dritten, oder Behufs der Eintragung der Hypothek in das Hypotheken-Buch, der
Eigenthumsnachweis lediglich durch den bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß oder
Plan zu führen, ohne daß es daneben noch des sonst erforderlichen Auszugs aus
dem Grundbuch und des Zeugnisses, daß das Grundstück dem Veräußernden oder
Erblasser im Grundbuch zugeschrieben sei, bedarf (§. 4 Ziffer 2 und 3 des Ge-
setzes vom 20. April 1833, §. 14 des Gesetzes vom 6. Mai 1839).
Mit Einführung des neuen Katasters über die zusammengelegte Flur treten
in dieser Beziehung die seitherigen Vorschriften wieder in volle Kraft.
S. 54.
Unmittelbarer Uebergang der Steuern, Real-Lasten und hypothekarischen
Verpflichtungen.
Mit der Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plaus nimmt der-
jenige Grund und Boden, welchen jeder einzelne Theilhaber bei der Zusammen-
legung zugetheilt erhalten hat, in aller Hinsicht die rechtliche Natur und Eigenschaft
der dafür abgetretenen Grundstücke an.
Es gehen daher alle auf denselben ruhende Struern, andere Real-Abgaben
und Lasten und hypothekarische Verpflichtungen auf die neuen Grundstücke ohne
Weiteres über.