Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Vereinsgebietes  wohnenden  Empfänger  eingezahlt  werden  (baare  Einzahßlungen),  muß  ein
einfacher  gewöhnlicher  Brief  oder  ein  lediges  Couvert  beigegeben  werden.

Baare  Einzahlungen  auf  Sendungen  unter  Band,  Sendungen  mit  Waarenproben,
auf  recommandirte  Briese,  auf  Briefe  mit  derlarirtem  Werthe  und  auf  Begleitbriefe  zu
Packeten  mit  und  ohne  Wertbsdeclaration  zu  leisten,  ist  unzulässig.

Auf  der  Adresse  des  Briefes  oder  Couverts  muß  der  Empfänger  genau  bezeichnet,  und
der  Betrag  der  baaren  Einzahlung  mit  den  Worten:

„Hierauf  eingezahltt
vermerkt,  die  Thaler=  oder  Guldensumme  auch  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt
  seyn.  »

Die  Gebühr  wird  erhoben  nach  der  Währung  der  Postanstalt  des  Ortes  der  Einzahlung.
Die  Vergütung  der  Baarzahlung  von  einer  Vereins-Postanstalt  an  die  andere  erfolgt
n  den  Karten  wie  die  Vergütung  von  Weiterfraneco.

g.  23.
Vorschußsendungen.
Briefe  und  sonstige  Sendungen,  auf  welchen  eine  Nachnahme  baftet  (Vorschußsendungen,
  Postvorschüsse),  müssen  auf  der  Adresse  den  Vorschußbetrag  mit  den  Worten:
„Vorschuß  oder  Nachnahnen
und  die  Thaler=  oder  Guldensumme  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  enthalten.

g.  24.
Frankirungs-Vermerk.

Briefe  u.  s.  w.,  auf  deren  Adresse  der  Frankirungs-Vermerk  (frei,  franco,  fr.  ꝛc.)
durchstrichen,  radirt  oder  abgeändert  ist,  sind  bei  der  Annahme  zurückzuweisen;  werden
Briefe  mit  einem  solchen  oder  mit  einem  nicht  durchstrichenen  u.  s.  w.  Frankirungs-Vermerke
im  Briefkasten  vorgefunden,  ohne  daß  das  Porto  dafür  durch  Freimarken  oder  gestempelte

riescouverts  entrichtet  worden  ist,  so  wird  die  Ungültigkeit  des  Frankirungs-Vermerkes
emtlich  attestirt.
S.  25.
Mit  fremden  Freimarken  versehene  Briefe.
Wenn  in  einem  Vereinsgebiete  Briese  mit  Francomarken  oder  gestempelten  Couverts
eines  anderen  Gebietes  zur  Post  kommen,  so  sind  solche  Briefe  wie  unfrankirte  Briefe  zu
behandeln,  und  die  sremden  Marken  als  ungültig  zu  bezeichnen.