Das deutsche Reich und seine einzelnen Elieder. 223
die seitherigen Beziehungen der Reichsglieder zu dieser Kirche zu lösen. 2) Nach
dem Grundsatze der Selbständigkeit der Religionsgesellschaften auch für die
deutsch-evangelische Kirche eine selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer
Angelegenheiten einzusetzen; 3) u. 4) Gesetze über die Erwerbung und Entziehung
von Corporationsrechten, über die Civilehe und die Civilstandsregister
zu erlassen und endlich 5) eine strenge Handhabung des staatlichen Aussichtsrechtes
über die religiösen Vereine und geistlichen Gesellschaften auszuüben,
namentlich gegen den Jesuiten-Orden auf gesetzlichem Wege vorzugehen.
2. Nov. (Deutsches Neich.) Reichstag: nimmt in 3. Lesung die Vorlage
betr. Subventionirung der Gotthard-Bahn mit 20 Mill. Fr.
mit großer Mehrheit an. Erste und zweite Berathung des von den
mecklenburgischen Abgeordneten Büsing und Genossen eingebrachten,
von den Nationalliberalen, der Fortschritts= und der liberalen Reichspartei
unterstützten Gesetzentwurfs,
wonach hinter Art. 3 der Verfassung folgender Zusatz ausgenommen werden
soll: „In jedem Bundesstaat muß eine aus Wahlen der Bevölkerung
hervorgehende Vertretung bestehen, deren Zustimmung bei jedem Landesgesetz
und bei der Feststellung des Staatshaushalts erforderlich ist.“
Debatte: Büsing (Mecklenburg): Unser Antrag bezweckt nicht ein
Votum gegen die ersten Kammern oder über ein Wahlgesetz, sondern er will
nur der Bevölkerung jedes Bundesstaats das Wahlrecht einer Volksvertretung
und dadurch die Mitwirkung bei jedem Landesgesetz und bei der Controle des
Staatshaushalts sichern. In einem Bundesstaat ist ein glückliches Zusammenleben
unmöglich, wenn nicht ein gewisses homogenes Verhältniß zwischen der
Verfassung des Ganzen und der einzelnen Theile besteht. In allen deutschen
Staaten bestehen bereits Einrichtungen, wie wir sie für Mecklenburg herbeiführen
wollen, dessen staatliche Zustände wie eine traurige Ruine des Mittelalters
in die moderne Welt hineinragen. Dort besteht noch gar kein organisches
Staatsleben; neben einander vegetiren Domanium, Nitterschaft, Städte. Die
Stände, deren Zusammensetzung sie von dem Begriffe einer Landesvertretung
weit entfernt hält, haben keine Controle über die Staatseinkünfte; es eristirt
in Wirklichkeit gar keine Staatskasse, sondern nur ein landesherrlicher Säckel.
Wir regen die Sache hier an, weil die mecklenburgische Bevölkerung sonst
keinen Weg hat, zu Wort zu kommen. Deßhalb sind bei den Reichstagswahlen
nur Gegner der bestehenden Zustände in Mecklenburg gewählt worden;
kein Vertreter der Nitterschaft sitzt in diesem Saale. Wer aber soll die Reform
vornehmen? Die Stände sind völlig ungeeignet, die patrimonialen
Zustände in constitutionelle umzuwandeln. Mecklenburg hat bereits eine Verfassung
gehabt. Sie ist unter dem Schutze Oesterreichs und Preußens bei
Seite geschafft worden. Es ziemt sich aber für den Sieger von Sedan, die
Scharte von Olmütz und Bronzell für Mecklenburg auszuwetzen. (Unruhe
rechts.) Stimmen Sie uns daher zu im Interesse ganz Deutschlands! (Beifall
links.) Mecklenb. Staatsminister v. Bülow: Er würdige durchaus die
Vortheile der constitutionellen Regierungsweise, aber „Eines schicke sich nicht
für Alle.“ Unter diesen Umständen könne seine Regierung dem Antrage nicht
zustimmen. Sie sei Reformen der landständischen Verfassung durchaus nicht
abgeneigt, wie sie ja auch der Großherzog auf eine Petition mecklenburgischer
Städte versprochen. Man dürfe bei dem aufrichtigen Willen des Regenten
und dem Patriotismus der Stände (Gelächter links) das Beste erwarten;
und wenn auch voraussichtlich nicht allen Beschwerden abgeholfen würde, so
werde man doch im Lande Frieden haben. (Beifall rechts.) v. Treitschken
Der Antrag werde nicht an dem edlen Sinne des Großherzogs, sondern bei
der Nitterschaft auf Hindernisse stoßen. Derselbe gehe aber über den Nothstand
Mecklenburgs hinaus, er wolle einem Mangel der Verfassung abhelfen.