Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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des  Oberamtsbezirks  Ravensburg  und  der  Stadt  Reutlingen  erledigt  sind,  wird  auf
Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  die  Vornahme  von  Neuwahlen  für  die
genannten  Oberamtsbezirke  und  die  Stadt  Reutlingen  angeordnet  und  Nachstehendes
verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Hiebei  sind  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  in  der  Gemeinde  ihres  Wohnsitzes
oder  ihres  nicht  blos  vorübergehenden  Aufenthalts  direkte  Staatssteuer,  Wohn=  oder
Bürgersteuer  entrichten,  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten  aufzunehmen,  dagegen
in  Gemäßheit  des  §.  49  Abs.  1  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  die
zum  aktiven  Heere  gehörigen  Militärpersonen  mit  Ausnahme  der  Militärbeamten  hievon
  auszuschließen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche  Aufruf
der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  des  Wahlrechts  ist  alsbald  von  den  Oberämtern
in  den  Bezirksblättern  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in  den
einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  längstens  in  zehn  Tagen,  von  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
  Verfügung  im  Regierungsblatt  an  gerechnet,  somit  spätestens  am  21.  Oktober
  d.  J.  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums
von  sechs  Tagen  also  bis  27.  Oktober  einschließlich  auf  dem  Rathhaus  zur  allgemeinen
  Einsicht  aufgelegt  werden.

Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die
Wählerliste  an  gerechnet,  hat  die  Kommission  hierüber  Beschluß  zu  fassen.  Spätestens
  am  einundzwanzigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,
  also  am  1.  November  d.  Is.  haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten
nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  an  das  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  dreißig  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung
im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch  den  10.  November  1880
in  allen  Abstimmungsbezirken  gleichzeitig  vorzunehmen  und  wenn  möglich  an  diesem
Tage,  jedenfalls  aber  am  11.  November  zu  beendigen.