Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

54  Bericht  zur  Untersuchung  der  Arbeiterverhältnisse  in  Dänemark.  (06036

für  eine  ähnliche  Ordnung  sein  und  es  ist  daher  für  wichtig  befunden
worden,  durch  das  Gesetz  zu  gestatten,  daß  die  Kompetenz  der  Arbeitzgerichte
  auch  auf  die  Landdistrikte  ausgedehnt'  werden  kann.  Bei  der  Ausarbeitung
  des  Gesetzentwurfes  hat  man  vor  allen  die  Verhältnisse  in  der
Provinzialstädten  im  Auge  gehabt;  sofern  ähnliche  Bestimmungen  für  Kope#-hagen
  getroffen  werden  sollten,  würden  Modifikationen  in  einzelnen  Regelr
nothwendig  sein.

Bei  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Streitigkeiten,  die  zwischen
Arbeiter  und  Arbeitgeber  entstehen,  ist  es  das  Allerwesentlichste  für  beide
Theile,  daß  die  Sache  sofort  definitiv  erledigt  werden  kann.  Dieses  wir
sehr  häufig  die  Bedingung  dafür  sein,  daß  die  Entscheidung  im  Ganzen
einen  Werth  für  die  Parteien  hat.  Soll  dieses  erreicht  werden,  dann  muß
eine  derartige  Schnelligkeit  und  Simplificirung  der  ganzen  Behandlung
der  Sache,  wie  sie  nur  irgend  mit  einer  gesetzmäßigen  Rechtspflege  verein
barlich  ist,  hergestellt  werden.  Zu  dem  Behufe  ist  es  für  durchaus  noth
wendig  befunden  worden,  theils  das  perfönliche  Erscheinen  der  Parteien  ##
fordern,  theils  Vernehmung  Seitens  des  Gerichtes,  Ausschluß  von  Anwälter
und  so  wenig  Protokollation  wie  möglich  zu  fordern,  sowie  daß  da
Gericht  keine  Beweismittel  zu  fordern  und  nicht  das  Genügende  des  Leweises
  zu  beurtheilen  braucht.  Daraus  wird  wiederum  die  Nothwendigkeit
solgen,  das  Recht  zum  Rekurs  oder  zur  Appellation  gegen  die  erkannien
Urtheile  aufzugeben,  und  nach  der  Beschaffenheit  der  betreffenden  Sachen
und  der  Einrichtung  des  Gerichtes  wird  kaum  Gefahr  dabei  sein,  das
Urtheil  ein  definitives  und  unanfechtbares  sein  zu  lassen.  Die  Strafen,
welche  die  Arbeitsgerichte  erkennen  können,  dürften  auf  Brüchen  und  Hoit
zu  beschränken  sein.  —  Ist  die  betreffende  ungesetzliche  Handlung  nach
dem  Strafgesetze  strafbar,  dann  ist  die  Sache  dem  gewöhnlichen  Rechtsgang
zur  Entscheidung  zu  überweisen.

Gesetzentwurf  über  Arbeitsgerichte.

§  1.

Zwistigkeiten  zwischen  Handwerksmeistern,  Fabrikanten  oder  anderen
selbstständigen  Arbeitgebern,  welche  industriellen  oder  künstlerischen  Thätigkeiten
  vorstehen,  und  deren  Lehrlingen  oder  Arbeitern,  betreffend  Arbeits=  und
Lehrlingsverhältnisse,  werden  in  jeder  Provinzstadt  und  in  den  Landdistrikten,
welche  laut  Königlicher  Anordnung  mit  Rücksicht  hierauf  den  Städten  zugezählt
  werden,  von  einem  Arbeitsgerichte  entschieden,  welches  aus  dem
Polizeirichter  als  Vorsitzendem  und  zwei  gewählten  Mitgliedern  besteht.

#  2.

Für  jedes  Fach  für  sich  oder  für  eine  Vereinigung  verwandter  Fächer
wählt  der  Stadtrath  im  December-Monat  für  einen  Zeitraum  von  drei
Monaten  vier  Arbeitgeber,  von  welchen  durch  Wahl  des  Polizeirichters  in
jeder  Sache  Einer  als  Mitrichter  berufen  wird,  und  gleichfalls  vier  Gesellen
oder  Arbeiter,  von  welchen  der  Polizeirichter  Einen  zum  Mitrichter  in  der