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Auftrag
an saͤmtliche Rentaͤmter in der Provinz
Baiern.
(Die Berechnung der Kornboden- Zinse von verkauften
Staats-Realitaͤten betreffend)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Man ist von den Irrnngen und Anstaͤnden
in Kenntniß gesezt worden, welche sich bei
ben Kornbodenzinsen von erkauften Staats-Realicéren
in der Raten--Berechnung, Anwendung
der Normal-Preise, und Bestimmung
der Verfallzeit zur Entrichtung bisber
egeben baben.
In Einführung einer pleichförmigen Bebandlung
dieses Gegenstandes, und vorzüglich
zu Beseitigung der für die Rentämter
so lästigen Inkonvenienz, jeden einzelnen
Bedenzins nach dem Darum des Verkanfes
in einem besonderen Termine zu percipiren,
nird hiemit vererdnet, daß bei den Kornboden-Zinsen
zu Bestimmung der Verfallzeir,
und des biernach anzuwendenden Normal=Preises
niemals der Ausfluß von Jahr
und Tag nach dem Verkauf angenommen,
sondern im ersten Jahre, wo der Verkauf
siatt Hatte, nur das Ratum dieses Zinses
von der Zeit des begnehmigten und ausgeschriebenen
Verkaufes, nach dem Normal-Preise
dieses ndmlichen Jahres berechnet, und
erhoben, dann erst in allen folgenden Etats-Jahren
der volle Jabres-Betrag nach dem lausenden
Nermalpreise eines jeden Jahres gegen
den Schluß desselben eingebracht und
verrechnet werden sollte.
Sümrliche Rentämter und Besszer bodenzinsiger
Rralitäten wissen sich Hiernach schuld-—.
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gehorsamst zu achten. Mürchen den 1.
Juni 1807.
Königliches General, tandes-Kommissariat
in Baiern, als Provinzial-Etats-Kuratel.
Neumaper. Erhr. v. Weichs. Frhr. v. Widnmann.
von Schmöger.
Bekanntmachungen.
(Dle Natural-Konkurrenz zum Strassenbaue betreffend.)
Bei der unterm 10. April dieses Jahres ersfolgten
Regulirung der Strassen= und Wasserbau=
Ausgaben für das Etats ahr 1808
ist unter andern allergnédigst rererdnet worden,
daß, ausser dem Ueberreste der bereits
im verwichenen Jabre in der baierischen Provinz
ausgeschriebenen Natural: Konkurrenz,
welche bisher noch nicht vollständig ist geleistet
worden, und ausser densenigen Konkurrenzen,
die in einem schon längst bestehenden
tokal-Herkommen gegründet sind, keine weitere,
für den Wasser= und Strassenbau den
Unterthanen auferlegt werden solle. Wenn
ausserordentliche Umstände eine solche Kenkurrenz
in der Folge wieder nötbig machen
sollten, so werden Seine königliche Majestä
das Nähere darüber jedesmahl ausdrücklich
bestimmen. — Die den tandgerichten im verwichenen
Jahre von jedem Kieshaufen bewilligte
Zula)ze beschränkt sich demnach ein:
zig und allein auf jenen Ueberrest der damals
ausgeschriebenen, aber noch nicht völlig geleisteten
Natural-Konkurrenz, und wird
unter die Regie-Aus.,aben des Strassen-