Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Auftrag
an  saͤmtliche  Rentaͤmter  in  der  Provinz
Baiern.

(Die  Berechnung  der  Kornboden-  Zinse  von  verkauften
  Staats-Realitaͤten  betreffend)

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Man  ist  von  den  Irrnngen  und  Anstaͤnden
in  Kenntniß  gesezt  worden,  welche  sich  bei
ben  Kornbodenzinsen  von  erkauften  Staats-Realicéren
  in  der  Raten--Berechnung,  Anwendung
  der  Normal-Preise,  und  Bestimmung
  der  Verfallzeit  zur  Entrichtung  bisber
egeben  baben.

In  Einführung  einer  pleichförmigen  Bebandlung
  dieses  Gegenstandes,  und  vorzüglich
  zu  Beseitigung  der  für  die  Rentämter
so  lästigen  Inkonvenienz,  jeden  einzelnen
Bedenzins  nach  dem  Darum  des  Verkanfes
in  einem  besonderen  Termine  zu  percipiren,
nird  hiemit  vererdnet,  daß  bei  den  Kornboden-Zinsen
  zu  Bestimmung  der  Verfallzeir,
und  des  biernach  anzuwendenden  Normal=Preises
  niemals  der  Ausfluß  von  Jahr
und  Tag  nach  dem  Verkauf  angenommen,
sondern  im  ersten  Jahre,  wo  der  Verkauf
siatt  Hatte,  nur  das  Ratum  dieses  Zinses
von  der  Zeit  des  begnehmigten  und  ausgeschriebenen
  Verkaufes,  nach  dem  Normal-Preise
  dieses  ndmlichen  Jahres  berechnet,  und
erhoben,  dann  erst  in  allen  folgenden  Etats-Jahren
  der  volle  Jabres-Betrag  nach  dem  lausenden
  Nermalpreise  eines  jeden  Jahres  gegen
  den  Schluß  desselben  eingebracht  und
verrechnet  werden  sollte.

Sümrliche  Rentämter  und  Besszer  bodenzinsiger
  Rralitäten  wissen  sich  Hiernach  schuld-—.



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gehorsamst  zu  achten.  Mürchen  den  1.
Juni  1807.

Königliches  General,  tandes-Kommissariat
  in  Baiern,  als  Provinzial-Etats-Kuratel.

Neumaper.  Erhr.  v.  Weichs.  Frhr.  v.  Widnmann.
von  Schmöger.

 

Bekanntmachungen.

 

(Dle  Natural-Konkurrenz  zum  Strassenbaue  betreffend.)

Bei  der  unterm  10.  April  dieses  Jahres  ersfolgten

  Regulirung  der  Strassen=  und  Wasserbau=
  Ausgaben  für  das  Etats  ahr  1808
ist  unter  andern  allergnédigst  rererdnet  worden,
  daß,  ausser  dem  Ueberreste  der  bereits
im  verwichenen  Jabre  in  der  baierischen  Provinz
  ausgeschriebenen  Natural:  Konkurrenz,
welche  bisher  noch  nicht  vollständig  ist  geleistet
  worden,  und  ausser  densenigen  Konkurrenzen,
  die  in  einem  schon  längst  bestehenden
tokal-Herkommen  gegründet  sind,  keine  weitere,
  für  den  Wasser=  und  Strassenbau  den
Unterthanen  auferlegt  werden  solle.  Wenn
ausserordentliche  Umstände  eine  solche  Kenkurrenz
  in  der  Folge  wieder  nötbig  machen
sollten,  so  werden  Seine  königliche  Majestä
das  Nähere  darüber  jedesmahl  ausdrücklich
bestimmen.  —  Die  den  tandgerichten  im  verwichenen
  Jahre  von  jedem  Kieshaufen  bewilligte
  Zula)ze  beschränkt  sich  demnach  ein:
zig  und  allein  auf  jenen  Ueberrest  der  damals
ausgeschriebenen,  aber  noch  nicht  völlig  geleisteten
  Natural-Konkurrenz,  und  wird
unter  die  Regie-Aus.,aben  des  Strassen-