54 Bericht zur Untersuchung der Arbeiterverhältnisse in Dänemark. (06036
für eine ähnliche Ordnung sein und es ist daher für wichtig befunden
worden, durch das Gesetz zu gestatten, daß die Kompetenz der Arbeitzgerichte
auch auf die Landdistrikte ausgedehnt' werden kann. Bei der Ausarbeitung
des Gesetzentwurfes hat man vor allen die Verhältnisse in der
Provinzialstädten im Auge gehabt; sofern ähnliche Bestimmungen für Kope#-hagen
getroffen werden sollten, würden Modifikationen in einzelnen Regelr
nothwendig sein.
Bei der überwiegenden Mehrzahl der Streitigkeiten, die zwischen
Arbeiter und Arbeitgeber entstehen, ist es das Allerwesentlichste für beide
Theile, daß die Sache sofort definitiv erledigt werden kann. Dieses wir
sehr häufig die Bedingung dafür sein, daß die Entscheidung im Ganzen
einen Werth für die Parteien hat. Soll dieses erreicht werden, dann muß
eine derartige Schnelligkeit und Simplificirung der ganzen Behandlung
der Sache, wie sie nur irgend mit einer gesetzmäßigen Rechtspflege verein
barlich ist, hergestellt werden. Zu dem Behufe ist es für durchaus noth
wendig befunden worden, theils das perfönliche Erscheinen der Parteien ##
fordern, theils Vernehmung Seitens des Gerichtes, Ausschluß von Anwälter
und so wenig Protokollation wie möglich zu fordern, sowie daß da
Gericht keine Beweismittel zu fordern und nicht das Genügende des Leweises
zu beurtheilen braucht. Daraus wird wiederum die Nothwendigkeit
solgen, das Recht zum Rekurs oder zur Appellation gegen die erkannien
Urtheile aufzugeben, und nach der Beschaffenheit der betreffenden Sachen
und der Einrichtung des Gerichtes wird kaum Gefahr dabei sein, das
Urtheil ein definitives und unanfechtbares sein zu lassen. Die Strafen,
welche die Arbeitsgerichte erkennen können, dürften auf Brüchen und Hoit
zu beschränken sein. — Ist die betreffende ungesetzliche Handlung nach
dem Strafgesetze strafbar, dann ist die Sache dem gewöhnlichen Rechtsgang
zur Entscheidung zu überweisen.
Gesetzentwurf über Arbeitsgerichte.
§ 1.
Zwistigkeiten zwischen Handwerksmeistern, Fabrikanten oder anderen
selbstständigen Arbeitgebern, welche industriellen oder künstlerischen Thätigkeiten
vorstehen, und deren Lehrlingen oder Arbeitern, betreffend Arbeits= und
Lehrlingsverhältnisse, werden in jeder Provinzstadt und in den Landdistrikten,
welche laut Königlicher Anordnung mit Rücksicht hierauf den Städten zugezählt
werden, von einem Arbeitsgerichte entschieden, welches aus dem
Polizeirichter als Vorsitzendem und zwei gewählten Mitgliedern besteht.
# 2.
Für jedes Fach für sich oder für eine Vereinigung verwandter Fächer
wählt der Stadtrath im December-Monat für einen Zeitraum von drei
Monaten vier Arbeitgeber, von welchen durch Wahl des Polizeirichters in
jeder Sache Einer als Mitrichter berufen wird, und gleichfalls vier Gesellen
oder Arbeiter, von welchen der Polizeirichter Einen zum Mitrichter in der