Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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sie entsprechend angebracht sind, an der Außenseite des Stapels ersichtlich sind. Kolli, welche eine 
sichtbare Beschädigung ohne weiteres erkennen lassen, sind gesondert zu halten. Die Stapelung loser 
Güter geschieht, wenn sie nicht in der Verpackung, welche zur Landung gedient hat, erfolgt, durch 
Ausschütten in Haufen, welche nicht über 1 m hoch zu sein brauchen. 
5. Die Stapelung der gelandeten Massengüter, welche auf der Brücke unter den Kranen 
übernommen werden, geschieht auf den seitens der Empfänger zu stellenden Eisenbahngüterwagen am 
Brückenkopf unter den Kranen, woselbst auch die Übergabe an den Empfangsberechtigten erfolgt. 
Für eine sachgemäße Stapelung in den Eisenbahngüterwagen übernimmt der Betriebsunternehmer 
keine Haftung; er ist aber verpflichtet, den Wünschen des Empfängers über die Art der Stapelung 
zu entsprechen, soweit diese rechtzeitig, d. h. vor beendeter Beladung des betreffenden Wagens, gestellt 
worden sind. 
6. Für den Empfang der Gepäckstücke und Güter hat der Empfänger selbst zu sorgen. 
Der Betriebsunternehmer wird dem Empfänger von der Landung und beendeten Stapelung dieser 
Güter tunlichst Anzeige machen. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, die Ladungsempfänger 
Uunter Stellung einer Frist, die nicht kürzer als 72 Stunden sein soll, zur Empfangnahme jeder be- 
liebigen Menge ihrer Güter, ohne Rücksicht auf den Inhalt der Konnossemente aufzufordern. Kommt 
der Empfänger innerhalb der gestellten Frist einer solchen Aufforderung nicht nach, so ist der Be- 
triebsunternehmer berechtigt, unter Hinzuziehung von zwei Zeugen ein Protokoll über Anzahl und 
äußerliche Beschaffenheit der den Gegenstand der Aufforderung bildenden Gepäckstücke oder Güter 
aufzunehmen, welches an Stelle der Ablieferung der Güter tritt. Die hierdurch etwa entstandenen 
Kosten sind von den Empfängern zu ersetzen. 
7. Ist der Empfänger nicht aufzufinden, oder besitzt er, wenn er nicht am Platze ansässig 
ist, dort keinen Vertreter, so findet die Aufforderung zur Empfangnahme der Güter durch öffentlichen 
Anschlag im Zollhof statt. Nach Ablauf der Empfangnahmefrist wird in der im vorhergehenden 
Absatz vorgesehenen Weise verfahren. 
8. Der Betriebsunternehmer braucht nur gegen Erteilung einer Bescheinigung für jede 
einzelne Ablieferung die Güter an den Empfänger herauszugeben. Diese Bescheinigungen müssen 
etwaige Ausstände enthalten. Zur Wahrung von Ansprüchen aus der Ablieferung bedarf es ferner 
in jedem Fall der Hinzuziehung eines Beamten des Betriebsunternehmers vor beendeter Ablieferung. 
Haftung des Betriebsunternehmers. 
1. Die gesetzliche Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich, in Ermangelung besonderer 
Bestimmungen in dieser Betriebsordnung, nach den Grundsätzen des Deutschen Seefrachtrechts. 
2. Der Betriebsunternehmer haftet nur seinem Auftraggeber, d. h. demjenigen, welcher 
seine Mitwirkung in Anspruch genommen hat. 
3. Die Haftung des Betriebsunternehmers beginut mit der Empfangnahme und endet mit 
der Ablieferung. 
4. Die Beibringung der Empfangsbescheinigung des empfangenden Schiffes befreit den 
Betriebsunternehmer bei Verschiffungs= oder Umladungsaufträgen dem Auftraggeber gegenüber von 
jeder Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußeren Beschaffenheit nach vorbehaltlos über- 
nommenen Gepäckstücke, Tiere und Güter. 
5. Bei Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auftraggeber nur für die- 
jenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche er dem Schiffe Empfangsbescheinigung erteilt 
hat. Weist diese Empfangsbescheinigung bezüglich der äußeren Beschaffenheit der Gepäckstücke, Tiere 
und Güter einen Vorbehalt auf, so erfährt die Haftung des Unternehmers eine entsprechende 
Einschränkung. 
6. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten, 
verursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (LDiebstahl aus- 
genommen), Arrest und Verfügungen von hoher Hand; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und 
Kosten, entstanden durch Kollision, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern von Fahrzeugen, 
Brechen von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die dadurch entstehenden 
Schäden, Verluste oder Kosten auf irgend eine rechtswidrige Handlung, einen Fehler, eine Nach- 
lässigkeit oder einen Irrtum der Angestellten des Betriebsunternehmers zurückzuführen sind; desgleichen 
nicht für Schäden, Verluste und Kosten durch Explosionen, Platzen von Dampfkesseln oder Rohr- 
leitungen, Brechen von Schäften oder irgend einen verborgenen Fehler an dem Rumpf von Schleppern, 
Leichtern, Flößen oder sonstiger im Betrieb verwendeter Fahrzeuge oder an deren Maschinen; des-
	        
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