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fonds der Gesellschaft zugeführt. Alsdann wird ein Gewinnanteil von vier vom Hundert von den
auf die Anteile geleisteten Einzahlungen auf die Anteile verteilt. Der zehnte Teil des dann ver-
bleibenden Überschusses gebührt dem Aufsichtsrat als Vergütung. Der überrest wird gleichmäßig auf
die Anteile verteilt, insoweit die Hauptversammlung nicht beschließt, ihn zu außerordentlichen Ab-
schreibungen oder außerordentlichen Rücklagen zu verwenden.
§* 21. Der Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Ver-
lustes. Die Überweisungen aus § 20 hören auf, sobald und so oft er den zehnten Teil des Grund-
kapitals erreicht hat.
Dem Reservefonds ist zuzuführen:
1. der Betrag, welcher bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteile
für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die
Ausgabe der Anteile entstehenden Kosten hinaus erzielt wird;
2. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Anteilseignern
gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, soweit nicht eine
Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung
außerordentlicher Verluste beschlossen wird;
3. die gemäß § 8 der Gesellschaft aus kraftlos erklärten Anteilen zufallenden Zahlungen.
IV. Abschnitt.
Reichsaufsicht.
5* 22. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) hat das Recht zur Aufsicht über die Ge-
sellschaft und über ihren Geschäftsbetrieb. Er kann zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes für den
einzelnen Fall oder ständig einen oder mehrere Kommissare bestellen. Diese sind befugt, an den
Sitzungen des Aufsichtsrats und an den Hauptversammlungen teilzunehmen, darin das Wort zu er-
greifen und von dem Vorstande Bericht zu erfordern, auch die Bücher und Schriften sowie die
Waren= und Kassenbestände der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen, oder durch Beauftragte ein-
sehen und prüfen zu lassen, endlich auch eine Sitzung des Aufsichtsrats und eine Hauptversammlung
mit bestimmter Tagesordnung zu berufen und zu verlangen, daß in die Tagesordnung bestimmte
Punkte aufgenommen werden. Die bei Durchführung der Aufsichtsrechte dem Fiskus erwachsenden
baren Auslagen, sowie die aus solchem Anlaß dem Kommissar auf Grund der gesetzlichen Be-
stimmungen zustehenden Reisekosten und Tagegelder fallen der Gesellschaft zur Last.
V. Abschnitt.
Organe der Gesellschaft.
§ 23. Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat nebst dessen Aus-
schüssen und die Hauptversammlung.
A. orstand.
§* 24. Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung des Aussichtsrats aus einer oder
mehreren Personen. Er wird vom Aufsichtsrat in notarieller Verhandlung bestellt. Der Aufsichtsrat
ist auch berechtigt, die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes jederzeit unbeschadet des Anspruchs
auf die vertragsmäßige Vergütung zu widerrufen. Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes
bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamtes).
Zu den Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur männliche deutsche Reichsangehörige bestellt
werden, welche weder durch behördliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt
noch gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung verurteilt sind, die nach deutschem
Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann.
Die den Mitgliedern des Vorstandes zu gewährenden Bezüge, welche auch in einem Anteil
an dem nach Vornahme aller Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn bestehen
können, werden vom Aufsichtsrat festgesetzt und sind als Geschäftsunkosten zu verbuchen.
Der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, stellvertretende Mitglieder des Vorstandes zu bestellen.
§* 25. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in jeder Beziehung nach außen, stellt deren
Beamte an und entläßt sie.
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten,
welche in dieser Satzung oder durch Beschlüsse des Aufsichtsrats oder des Ausschusses des Aussichts-
rats oder der Hauptversammlung für den Umfang seiner Befugnisse, die Gesellschaft zu vertreten,