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Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar
auch dann, wenn die außerhalb des Deutschen Reichs befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben
eingeladen werden können. In schleunigen Fällen können Beschlüsse auch durch schriftliche oder
telegraphische Abstimmung gefaßt werden. Die schriftliche oder telegraphische Beschlußfassung ist aber
nur zulässig, wenn der Reichskommissar gehört worden ist und sämtliche im Deutschen Reich befind-
lichen Mitglieder des Aufsichtsrats schriftliche und übereinstimmende Erklärungen abgeben.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet mit
Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsitzenden. Auf Wahlen findet § 44 Absatz 3 An-
wendung.
* 34. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes
oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der
Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aussichtsrat einzelne
seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen. Während
dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des
Aufsichtsrats nicht ausüben. Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor
der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
8 35. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er kann
jederzeit Berichterstattung vom Vorstande über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und
selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder durch dritte Sachverständige die
Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie die Bestände an Waren, Wertpapieren und
Geld prüfen. Er hat die Bilanzen, Gewinn= und Verlustrechnungen und Inventuren zu genehmigen
und seine Bemerkungen zum Geschäftsbericht des Vorstandes zu machen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen
übertragen.
Der Aussichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den
Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der Hauptversammlung beschlossenen
Rechtsstreitigkeiten zu führen.
§* 36. Der Aussichtsrat kann durch allgemeine oder besondere Anweisung diejenigen Ge-
schäfte jeweilig bestimmen, welche vor dem Abschlusse seiner Einwilligung oder der Einwilligung
etwaiger aus seiner Mitte zu wählender Ausschüsse oder Mitglieder bedürfen. Er wird dem Vor-
stande und Dritten gegenüber durch den Vorsitzenden, bei dessen Behinderung durch den stellvertre-
tenden Vorsitzenden vertreten.
§ 37. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Erstattung der ihnen er-
wachsenen baren Auslagen, sowie auf den in § 20 genannten Anteil am Reingewinn. Die Ver-
teilung dieses Gewinnanteils unter die Mitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.
C Hauptversammlung.
§ 38. Die Rechte, welche den Anteilseignern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, ins-
besondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden durch Beschlußfassung in der
Hauptversammlung ausgeübt. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Anteilseigner. Ihre
Beschlüsse und Wahlen sind für alle Anteilseigner verbindlich.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Anteilseigner berechtigt, welcher im
Stammbuch der Gesellschaft als solcher spätestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung
ordnungsmäßig eingetragen ist.
Jeder zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigte Anteilseigner kann sich durch
einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen deutschen Reichsangehörigen in der Hauptversammlung
vertreten lassen, sofern er die schriftliche Vollmacht spätestens am dritten Werktage vor dem Tage
der Hauptversammlung dem Vorstande eingereicht hat. Jeder Anteil gewährt das Stimmrecht. Das
Stimmrecht wird nach Neunbeträgen der Anteile ausgeübt.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll,
hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von
einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Anteilseigner oder die
Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
§* 39. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem
Aussichtsrate oder dessen Vorsitzendem oder von dem Vorstande oder von dem Reichskommissar berufen.