Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Die Berufung erfolgt durch einmalige öffentliche Bekanntmachung im Deutschen Rech: 
anzeiger. Die Bekanntmachung muß spätestens am fünfzehnten Tage vor dem Tage der Hau: 
versammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter allgemeiner Feiern- 
ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. 
Der Zweck der Hauptversammlung ist bei der Berufung bekannt zu machen. Wird de 
Hauptversammlung ein Antrag auf Abänderung der Satzung unterbreitet, so soll die beabsichuz- 
Anderung nach ihrem wesentlichen Inhalt in der Bekanntmachung erkennbar gemacht werden. 
Ein Beschluß der Hauptversammlung kann auch dann gefaßt werden, wenn die Ankündigun: 
der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung erfolgt ist, es #- 
denn, daß es sich um Beschlüsse handelt, welche mehr als eine einfache Stimmenmehrheit erfordem. 
Mängel der Form und Frist der Berufung, insbesondere der Mangel des Unterbleiber: 
einer öffentlichen Bekanntmachung der Berufung und der Tagesordnung der Hauptversammlung. 
gelten als geheilt, wenn sämtliche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind, alle Beschlum 
der Hauptversammlung einhellig gefaßt und die Mängel nicht von einem anwesenden Anteilseigne: 
durch Erklärung zu dem Protokoll der Generalversammlung gerügt werden. 
§ 40. Jeder rechtzeitig im Stammbuch eingetragene Anteilseigner kann verlangen, daß ibr 
die Berufung der Hauptversammlung und die Gegenstände der Verhandlung, sobald deren öfentlist= 
Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt werden. Die gleiche Mu. 
teilung kann er über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. 
§& 41. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen Anteilseigner oder 
Vertreter von Anteilseignern mit Angabe ihres Namens und Wohnortes sowie des Betrages der do#r 
jedem vertretenen Anteile aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur Einiis: 
auszulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 
§ 42. In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres hat eine Hauptversammlung mit 
folgender Tagesordnung stattzufinden: 
Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Aufsichtsrats über das verflos#ene 
Geschäftsjahr; 
Feststellung der Bilanz und der Gewinn= und Verlustrechnung für das verflossene Ge- 
schäftsjahr; 
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsrats; 
Gewinnverteilung; 
etwaige Wahlen zum Aufsichtsrat; 
Beschlußfassung über sonstige rechtzeitig angekündigte Verhandlungsgegenstände. 
Wird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die Hauptversammlung einen Aussches 
zur Nachprüfung ernennen. " 
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§ 43. Eine Hauptversammlung ist außerdem zu berufen, wenn das Interesse der Gesel- 
schaft es erfordert oder wenn eine Hauptversammlung es beschlossen hat oder wenn die Reichsam 
sichtsbehörde es verlangt (§ 22). Außerdem ist eine Hauptversammlung zu berufen, wenn Anteus- 
eigner, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Beruf#ung 
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von dem Vorstande verlangen. In gleicher 
Weise haben Anteilseigner das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung eirner 
Hauptversammlung angekündigt werden. 
§ 44. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder 
der stellvertretende Vorsitzende, bei Behinderung beider ein durch die anwesenden Aufsichtsratemn- 
glieder zu bezeichnendes sonstiges Mitglied des Aufsichtsrates. Wird kein solches bezeichnet, so lriul 
ein Vorstandsmitglied die Versammlung. JIst kein solches anwesend, so wählt die Versammlung der 
Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 
Über die Gegenstände der Tagesordnung ist in der Reihenfolge der Bekanntmachung zu 
verhandeln, sofern die Hauptversammlung nicht Abweichuugen beschließt. 
Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Wahlen finden jedoch. 
sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen, mittels Abgabe von Stimmzetteln ebenfalls nach 
einfacher Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu erreichen, so finde 
eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen ünd. 
Bei gleicher Stimmenzahl in der engeren Wahl entscheidet das Los.
	        
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