Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, sofern diese Satzung nichts anderes vor- 
schreibt, mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
§ 45. Jeder Beschluß der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung 
durch ein über die Verhandlung notariell ausgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der 
Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der 
Beschlußfassungen anzugeben. Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Hauptversammlung sowie die 
Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Protokoll beizufügen. Die Beifügung der 
Belege über die Berufung der Hauptversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe 
ihres Inhaltes in dem Protokoll aufgeführt werden oder wenn der Fall des § 39 Absatz 5 vorliegt. 
Einer Beifügung der überreichten Vollmachten zum Protokoll bedarf es nicht. 
§ 46. Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesell- 
schaft, die Herabsetzung des Grundkapitals sowie die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch 
Veräußerung des Vermögens im ganzen kann nur von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln 
der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
Sonstige Anderungen und Ergänzungen der Satzung können durch zwei Drittel der bei der 
Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
Jede Anderung und jede Ergänzung der Satzung bedarf der Genehmigung des Reichs- 
kanzlers (Reichs-Kolonialamtes). 
§ 47. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen 
oder aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, 
wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Min- 
derheit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren 
gegen die aus der Gründung haftbaren Personen in fünf Jahren von der Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an, gegen die Mitglieder des Vorstandes und Aussichtsrats in fünf Jahren von der den 
Anspruch begründenden Handlung oder Unterlassung an. Die Vorschriften des § 268 Absatz 2 in 
Verbindung mit § 247, des § 269 und des § 270 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende An- 
wendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in § 268 Absatz 2 bezeichneten Gerichts die 
Reichsaufsichtsbehörde tritt. 
VI. Abschnitt. 
Kuflösung und Liquidation der Gesellschaft. 
§ 48. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Hauptversammlung oder 
durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. Die Auflösung der Gesellschaft 
ist zu veröffentlichen. 
§ 49. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft gelten für die Liquidation die Vorschriften 
der §§ 48, 49 und 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Liquidation wird von zwei Liquidatoren 
gemeinschaftlich besorgt. Die Hauptversammlung, welche die Auflösung beschließt, bestimmt die Art 
der Durchführung der Liquidation und wählt einen Liquidator, den anderen ernennt der Reichs- 
kanzler (Reichs-Kolonialamt). « 
Die Verteilung des Vermögens unter die Anteilseigner darf nur erfolgen, nachdem die 
Liquidatoren unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger durch dreimalige öffent— 
liche Bekanntmachung aufgefordert haben, ihre Ansprüche anzumelden, und seit dem Tage, an welchem 
die öffentliche Bekanntmachung zum dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist. 
Bei Verteilung des Vermögens sind zunächst die auf den Nennwert der Anteile geleisteten 
Einzahlungen zurückzuzahlen. Von dem nach Rückzahlung dieser Einzahlungen verbleibenden Über- 
schuß erhält drei Viertel der südwestafrikanische Landesfiskus zu Händen des Reichs-Kolonialamtes; 
das letzte Viertel ist auf die Anteile gleichmäßig zu verteilen. 
Die Verteilung findet gegen Quittung auf den vorzulegenden Anteilscheinen oder Zwischen- 
scheinen statt. Die Anteilseigner sind zur Empfangnahme zweimal in einem Zwischenraume von 
einem Monate durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern. Beträge, die nicht binnen sechs 
Monaten vom Tage der letzten Bekanntmachung abgehoben worden sind, werden bei der staatlichen 
Hinterlegungsstelle unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.
	        
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