Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

G 991 20 
In Ansehung des in § 1 Ziffer 1 benannten Bergwerksblocks ist die Pächterin von den 
Abgaben gemäß §§ 63, 64 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 befreit. 
§ 5. Der Verpächter ist nicht verpflichtet, der Pächterin die bei Durchführung dieses Pacht- 
vertrages gemachten Verwendungen zu ersetzen. 
Bei Beendigung des Vertrages am 31. März 1924 ist der Verpächter berechtigt und ver- 
pflichtet, die sämtlichen Anlagen, welche die Pächterin zur Ausübung des pachtweisen Bergbaubetriebes 
aus eigenen Mitteln errichtet hat, zu einem Schätzungswerte, der den Buchwert nicht übersteigen 
darf, gegen Barzahlung oder Anrechnung auf den gemäß §& 9 ihm gebührenden Anteil an der 
Liquidationsmasse zu übernehmen. 
Der Schätzungswert ist bei Meinungsverschiedenheit zwischen Verpächter und Pächterin von 
dem in § 8 bestimmten Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtsweges festzustellen. 
Der Verpächter ist zur Übernahme der Anlagen nicht verpflichtet, wenn er bereit ist, den 
Pachtvertrag über den 31. März 1924 hinaus zu den gleichen Bedingungen, wie sie dieser Vertrag 
enthält, auf mindestens zehn Jahre zu verlängern. Lehnt die Pächterin dieses Anerbieten ab, so 
gehen die sämtlichen Anlagen ohne Anspruch auf Entgelt auf den Verpächter über. Der Verpächter 
ist ferner zur Übernahme solcher Anlagen nicht verpflichtet, welche nach dem 1. April 1919 im Werte 
von insgesamt 100000., „Einhunderttausend Mark“, und darüber im Laufe eines Geschäftsjahres 
von der Pächterin gemacht worden sind, ohne daß sie die Einwilligung des Verpächters zur Herstellung 
der Anlagen erhalten hat. 
Der Pächterin steht wegen ihrer Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungs- 
recht nicht zu. 
§ 6. Auf die bergbauliche Tätigkeit der Pächterin finden die jeweils im Schutzgebiet gelten- 
den allgemeinen bergrechtlichen Bestimmungen Anwendung. 
§ 7. Die Pächterin ist verpflichtet, binnen sechs Monaten, vom Datum dieses Vertrages 
an gerechnet, mit dem ernstlichen, bergmännisch einwandfreien Abbau der Diamanten innerhalb des 
Pachtgebietes zu beginnen und die diesbezüglichen Arbeiten ununterbrochen fortzusetzen, es sei denn, 
daß sie an der Erfüllung dieser Verpflichtung durch Umstände gehindert wird, die sie nicht zu ver- 
treten hat. 
Im Falle einer Unterbrechung der Arbeiten hat die Pächterin dem Gouvernement unter 
Angabe der Gründe hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Vor Eröffnung der Arbeiten und vor jedem wesentlichen Wechsel in diesen Arbeiten ist dem 
Gouvernement der Arbeitsplan mitzuteilen. 
Werden die Arbeiten nicht innerhalb des oben bezeichneten Zeitraumes begonnen oder im 
Falle einer Unterbrechung nicht binnen einer vom Gouvernement zu bestimmenden Frist wieder auf- 
genommen, so ist der Verpächter berechtigt, von diesem Vertrage zurückzutreten, ohne daß hierauf ein 
Entschädigungsanspruch seitens der Pächterin gegen ihn begründet werden kann. 
§& 8. Die Entscheidung darüber, ob in Gemäßheit des § 7 ernstlicher, bergmännisch ein- 
wandfreier Abbau betrieben wird, ob eine Unterbrechung der Arbeiten gerechtfertigt ist und ob die 
Nichtwiederaufnahme innerhalb der vom Gouvernement bestimmten Frist berechtigt ist, erfolgt im 
Streitfalle unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein im Schutzgebiet gebildetes Schiedsgericht, das 
aus je zwei von den Parteien zu ernennenden Schiedsrichtern und aus dem Oberrichter des Schutz- 
gebiets oder dessen Stellvertreter als Obmann besteht. 
Für das schiedsrichterliche Verfahren sind die Bestimmungen der Reichs-Zivilprozeßordnung 
maßgebend. 
§* 9. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats sowie zu Geschäftsführern der Diamanten-Pacht- 
Gesellschaft dürfen nur deutsche Reichsangehörige bestellt werden. 
Das Kapital der Gesellschaft muß mindestens zwei Millionen Mark betragen. Mindestens 
ein Viertel dieses Kapitals ist alsbald nach Feststellung der Satzungen in bar einzuzahlen. 
Die Satzungen der Gesellschaft sowie jede Anderung der Satzungen unterliegen der 
Genehmigung durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt). 
Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) hat das Recht zur Aufsicht über die Gesellschaft und 
über ihren Geschäftsbetrieb. Er kann zur Ausübung dieses Aufsichtsrechts für den einzelnen Fall 
oder ständig einen oder mehrere Kommissare bestellen. 
Diese sind befugt, an allen Sitzungen des Aufsichtsrats und an den Hauptversammlungen 
teilzunehmen, darin das Wort zu ergreifen, von dem Vorstande Bericht zu erfordern, auch die Bücher 
und Schriften, sowie die Waren= und Kassenbestände der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen oder 
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