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durch Beauftragte einsehen und prüfen zu lassen, endlich auch auf Kosten der Gesellschaft eine Siwture
des Aufsichtsrats und eine Hauptversammlung mit bestimmter Tagesordnung zu berufen und zu ver-
langen, daß in die Tagesordnung bestimmte Punkte aufgenommen werden. Die bei Durchführung
der Aufsichtsrechte dem Fiskus erwachsenden baren Auslagen, sowie die aus solchem Anlaß dem
Kommissar auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Reisekosten und Tagegelder fallen
der Gesellschaft zur Last.
Die Bestellung des Hauptvertreters der Gesellschaft im Schutzgebiet unterliegt der Genehmigung
des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamtes).
Die Leitung der zur Ausführung gelangenden bergmännischen Arbeiten darf nur Personen
übertragen werden, deren Befähigung vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) anerkannt wird.
Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch zwei Liquidatoren, von denen einer seitens der
Gesellschaft und einer seitens des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamtes) zu ernennen ist.
Bei der Liquidation sind von der nach Rückzahlung aller Schulden verbleibenden Liqui-
dationsmasse zunächst die Gesellschaftsanteile in Höhe der erfolgten Einzahlungen zurückzuzahlen.
Von dem überschuß erhält der südwestafrikanische Landesfiskus zu Händen des Reichs-
Kolonialamtes drei Viertel, während das restliche Viertel auf die Gesellschaftsanteile zu verteilen is.
§ 10. Die aus diesem Vertrage sich ergebenden Rechte dürfen auf Dritte nur mu
Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamtes) übertragen werden.
§ 11. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrage zwischen dem Verpächter und der
Pächterin etwa entstehenden Privatrechtsstreitigkeiten, welche nicht vor das nach § 8 zu bildende
Schiedsgericht gehören, sind ausschließlich die Gerichte des südwestafrikanischen Schutzgebietes zuständig.
§ 12. Die Kosten dies Vertrages werden von der Pächterin getragen.
Berlin, den 14. Juli 1909.
Der Staatssekretär Diamanten-Pacht-Gesellschaft.
des Reichs-Kolonialamtes. Becker
Dernburg. "
Auszug aus der Satzung der OMoliwe-DOflanzungsgesellschaft in Berlin
nach Maßgabe der Anderungen, welche in der außerordentlichen Generalversammlung vom
7. September 1909 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.
Art. 22, erster Absatz: „Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb des nächsten
auf das Geschäftsjahr folgenden Halbjahrs stattzufinden."“
Art. 25, erster und zweiter Absatz: „Das Geschäfts= und das Rechnungsjahr ist das
Kalenderjahr.
Auf den 31. Dezember eines jeden Jahres ist von dem Vorstande für das abgelaufene
Geschäftsjahr die Bilanz zu ziehen. Diese muß mit einem auf denselben Tag aufsfgestellten Ver-
mögens-Status nach Revision durch den Aufsichtsrat mit dessen Revisionsbericht und einem
Geschäftsbericht des Vorstandes bis Ende Juni des nächsten Jahres der Generalversammlung
vorgelegt werden.“
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Hersonalien.
Kaoiserliche Schutztruppen.
Reichs-Kolonialamt (Kommando der Schutztruppen).
A. K. O. vom 28. September 1909.
Lequis, Oberstleutnant, scheidet mit dem 30. September aus dem Kommando der Schutztrurden
aus und wird mit dem 1. Oktober 1909 in der 4. Ingenieur-Inspektion angestellt.