Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 1090 20 
Vertrag über die Unterhaltung von Dostdampfschiffsverbindungen mit dem 
Schutzgebiete Deutsch-MNeuguinea. 
Vom 2.9. Juli 1909. 
Zwischen dem Reichskanzler, Fürsten v. Bülow, handelnd im Namen des Reichs, einerient 
und dem Norddeutschen Lloyd in Bremen, vertreten durch den Direktor Heineken und den Direktor 
Petzet, anderseits, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden. 
Artikel 1. 
Der Norddeutsche Lloyd in Bremen verpflichtet sich, in Erweiterung der auf Grund des 
Vertrages vom 30. Oktober/12. September 1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 453) be 
triebenen Postdampfschiffahrtsverbindungen mit Ostasien und Australien nachstehende Linien für die 
Zeit vom 1. April 1909 bis zum 30. September 1914, dem Ablaufe des vorerwähnten Vertrags, 
zu unterhalten: 
A. eine in vierwöchentlichen Zeitabständen zu betreibende Postdampfschiffslinie zwicchen 
Simpsonhafen im Schutzgebiete Deutsch-Neuguinea einerseits und Hongkong sowie Sydney andersen 
mit jedesmaligem Anlaufen von Kaiser Wilhelmsland (Friedrich Wilhelmshafen) und der Insel Jar 
auf der Fahrt nach und von Hongkong; 
B. eine in achtwöchentlichen Zeitabständen zu betreibende Postdampfschiffslinie zwischen 
Neuguinea und Singapore, und zwar von Simpsfonhafen über Finschhafen, Erimahafen-Stephansott. 
Friedrich Wilhelmshafen, Berlinhafen (Eitape-Tumleo), Makassar nach Singapore, und zurück über 
Batavia (nach Bedarf Samarang und Soerabaja), ferner Makassar, Amboina, Banda, Berlinhafen 
(Eitape-Tumleo), Potsdamhafen, Friedrich Wilhelmshafen, Erimahafen-Stephansort, Finschhafen nach 
Simpsonhasen; 
C. einen regelmäßigen dreimonatlichen Inseldienst zwischen Simpsonhafen und allen wichugeren 
Plätzen des Bismarckarchipels. Die Bestimmung der Plätze erfolgt durch den Reichskanzler. 
Artikel 2. 
Die Geschwindigkeit der Fahrt muß im Durchschnitt auf der Linie A mindestens 11 See- 
meilen, auf der Linie B mindestens 9,5 Seemeilen in der Stunde betragen. Der Bruttoraumgedalt 
der Dampfer muß auf der Linie A mindestens 3000, auf der Linie B rund 1800 Registertons bewagen. 
Artikel 3. 
Für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten empfängt der Unternehmer vom 
1. April 1909 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von insgesamt 770 0O000 — in Vorten 
„Siebenhundertsiebzigtausend Mark“ —, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen am letzten Tage jedes 
Monats. Von diesem Betrage sind 270 000 in der Summe von 5590 000 enthalten, welche 
nach Artikel 35 des Vertrags vom 30. Oktober/12. September 1898 dem Unternehmer jäbrüch 
zu zahlen sind. 
Artikel 4. 
Die Vergütung von 770 000 .4 wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen 
Fahrten nicht zur Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt bei den Linien A und B— 
sei es, daß eine Fahrt ganz oder teilweise ausgefallen ist, — in der Weise, daß für jede gegenüber 
dem Fahrplan zu wenig zurückgelegte Seemeile der auf sic rechnungsmäßig entfallende Betrag von 
den nächstfälligen Monatsbeträgen zur Reichskasse einbehalten wird. 
In Anrechnung zu bringen sind: 
für die Linie 500 000 77, 
für die Lini# 3333 200 000 -, 
für die Linie KWKn 7y0000 
Für die Berechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen u. 
Seemeilenzahl maßgebend. . 
Fallen von den viermal jährlich auszuführenden Rundfahrten des Inseldienstes (Linie (# 
in einem Vierteljahre die Fahrten ganz oder zum Teil aus, so tritt für den Fall, daß sämilict 
Fahrten in einem Vierteljahr unterblieben sind, eine Kürzung der Vergütung um 17 500 ./ und 
für teilweise ausgefallene Fahrten eine unter Zugrundelegung dieses Betrages nach dem Verhälms 
der ausgefallenen zu der gesamten Leistung zu berechnende Kürzung ein.
	        
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