— 1497 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jr 93.—
(Nr. 6822.) Verordnung, betreffend die Amts- und Kreisverfassung in der Provinz Hannover.
Vom 12. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den Umfang der
Provinz Hannover, was folgt:
KG. 1.
Die Eintheilung der Provinz Hannover in Amtsbezirke bleibt bestehen.
K. 2.
An der Spitze des Amtsbezirks steht ein von Uns ernannter Amtshauptmann,
welcher die Verwaltung im Amtsbezirke, soweit dieselbe nicht
anderen Behörden überwiesen ist, nach den Bestimmungen der revidirten Amtsordnung
vom 10. Mai 1859. (Hannoversche Gesetz Samml. S. 484.) zu
führen hat.
K. 3.
Dem Amtshauptmann können durch den Minister des Innern Hülfsbeamte
beigeordnet werden.
d. 4.
Die durch das Gesetz vom 28. April 1859. (Hannoversche Gesetz Samml.
S. 423.) angeordneten Amtsvertretungen bleiben bestehen.
S. 5.
Für weitere Verwaltungszwecke werden durch Zusammenlegung von Amtsbezirken
und selbstständigen Städten Kreise gebildet.
Es sollen in der Provinz Hannover die in der Anlage A. verzeichneten
37 Kreise bestehen. Wir behalten Uns vor,) nach Umständen Aenderungen in
der Abgrenzung dieser Kreise zu treffen. Vor Anordnung einer solchen Aende-Jahrgang
1867. (Nr. 6322.) 198 rung
Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1867.
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. Aemter.
II. Amtsvertretung.
I. Kreise.