Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1497  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jr  93.—

 

(Nr.  6822.)  Verordnung,  betreffend  die  Amts-  und  Kreisverfassung  in  der  Provinz  Hannover.
  Vom  12.  September  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  für  den  Umfang  der
Provinz  Hannover,  was  folgt:

KG.  1.
Die  Eintheilung  der  Provinz  Hannover  in  Amtsbezirke  bleibt  bestehen.

K.  2.

An  der  Spitze  des  Amtsbezirks  steht  ein  von  Uns  ernannter  Amtshauptmann,
  welcher  die  Verwaltung  im  Amtsbezirke,  soweit  dieselbe  nicht
anderen  Behörden  überwiesen  ist,  nach  den  Bestimmungen  der  revidirten  Amtsordnung
  vom  10.  Mai  1859.  (Hannoversche  Gesetz  Samml.  S.  484.)  zu
führen  hat.

K.  3.

Dem  Amtshauptmann  können  durch  den  Minister  des  Innern  Hülfsbeamte
  beigeordnet  werden.
d.  4.

Die  durch  das  Gesetz  vom  28.  April  1859.  (Hannoversche  Gesetz  Samml.
S.  423.)  angeordneten  Amtsvertretungen  bleiben  bestehen.

S.  5.
Für  weitere  Verwaltungszwecke  werden  durch  Zusammenlegung  von  Amtsbezirken
  und  selbstständigen  Städten  Kreise  gebildet.
Es  sollen  in  der  Provinz  Hannover  die  in  der  Anlage  A.  verzeichneten
37  Kreise  bestehen.  Wir  behalten  Uns  vor,)  nach  Umständen  Aenderungen  in
der  Abgrenzung  dieser  Kreise  zu  treffen.  Vor  Anordnung  einer  solchen  Aende-Jahrgang
  1867.  (Nr.  6322.)  198  rung

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  September  1867.

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.  Aemter.

II.  Amtsvertretung.


I.  Kreise.