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französischen Wirtschaftsbetriebe auf den Neu-
Hebriden in der Zeit vom 1. Juli 1909 bis zum
30. Juni 1910 in demselben Umfange wie im
Vorjahr nach Neu-Kaledonien und den übrigen
Kolonien zollfrei eingeführt werden.
Kolonie zu treffen. Das Gesetz soll den Gouver-
neur ermächtigen, durch eine Proklamation die
Einfuhr bestimmter Tierarten oder besonders nam-
haft zu machender tierischer Erzeugnisse oder
Waren, die ganz oder zum Teil daraus bestehen,
zu verbieten sowie sonst etwa erforderliche Maß-
nahmen in dieser Richtung zu treffen. Unter
„Tieren“ werden auch Vögel, Reptilien und In-
sekten sowie ihre Eier verstanden.
Zollbegünstigte Einfuhr von Erzeugnissen
dor Neu-Hebriden nach Frankreich und
Neu-Kaledonien.
Durch Verordnung der französischen Regierung
vom 27. November 1908 waren die Mengen der
Erzeugnisse, die von den französischen Wirtschafts-
betrieben auf den Neu-Hebriden stammen und
unter den in der Verordnung vom 12. November
Vorschriften über die Einfuhr von
tierischem Dünger.
Ein weiterer Gesetzentwurf ermächtigt den
1901 angegebenen Bedingungen in der Zeit vom
1. Juli 1908 bis zum 30. Juni 1909 in Frank-
reich und Neu-Kaledonien zugelassen werden
konnten, für Kaffee auf 250 000 kg und für Kakao
auf 3000 kg festgesetzt worden. .
Gemäß Verordnung der französischen Regie—
rung vom 26. Oktober d. Is. sind diese Mengen
nachträglich noch erhöht worden, und zwar für
Kaffee um 25.000 kg und für Kakao um 12000 kg.
Für die Zeit vom 1. Juli 1909 bis zum
30. Juni 1910 sind die gedachten Mengen durch
Verordnung der französischen Regierung vom
4. November d. Js., wie folgt, festgesetzt: Kaffee
350 000 kg, Kakao 25 000 kg, Vanille 50 kg.
(Journal officich de la République Française.)
Kopkolonie.
Vorschriften über die Untersuchung von
Früchten vor der Ausfuhr.
Dem Parlament liegt ein Gesetzentwurf vor,
wonach alle zur Ausfuhr nach Plätzen außerhalb
Britisch-Südafrikas bestimmten Früchte vor ihrer
Ausfuhr untersucht werden sollen. Die Unter-
suchung soll sich nicht nur auf die Waren selbst,
sondern auch auf die Verpackungsart, das Ver-
packungsmaterial usw. erstrecken. Nicht beanstandete
Sendungen sollen mit dem Stempel „Passed by
Government Fruit Inspector“ versehen werden.
(The Board of Trade Journal.)
Matal.
Vorschriften zur Überwachung der Einfuhr
ausländischer Tiere und tierischer Stoffe.
Ein dem Parlament vorliegender Gesetzentwurf
enthält Bestimmungen über die Überwachung der
Einfuhr ausländischer Tiere und tierischer Stoffe.
Zweck des Gesetzes ist, Vorsorge gegen die Ein-
schleppung und Ausbreitung von Seuchen in der
Gouverneur, die Einfuhr von tierischem Dünger
durch Proklamation ganz zu verbieten oder von
der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig
zu machen. Als „tierischer Dünger“ im Sinne
des Gesetzes gilt Dünger aus Knochen, Blut oder
sonstigen Teilen des Tierkörpers, mit Ausschluß
der gebrannten Knochen.
Vorschriften über die Einfuhr von
Straußen und Straußeneiern.
Ein im Interesse der einheimischen Straußen-
zucht eingebrachter Gesetzentwurf bestimmt, daß
nur Strauße einer guten Klasse nach der Kolonie
eingeführt werden dürfen. Die Einfuhr von
Straußen und ihren Eiern soll von einer schrift-
lichen Erlaubnis des Ackerbauministers oder seines
Vertreters abhängig gemacht werden.
(The Board of Trade Journal.)
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Südnigeria.
Feststellung des Warenwerts.
Eine Ratsverordnung vom 6. Oktober d. Is.
ändert die Zollordnung hinsichtlich der Feststellung
des Warenwerts der einem Wertzoll unterliegenden
Waren, wie folgt, ab:
Bei Waren, die dem allgemeinen Wertzoll
von 10 v. H. unterliegen, gilt als Warenwert
derjenige, der durch die Zollordnung vom Jahre
1908 vorgeschrieben ist, anstatt des Wertes in
dem Hafen, von wo aus die Einfuhr erfolgt ist.
(Die Zollordnung vom Jahre 1908 bestimmt,
daß bei der Wertverzollung einer nach Südnigeria
eingeführten Ware als zollpflichtiger Wert gelten
soll ihr angemessener Marktwert fair market
valuel, zu dem sie für den inländischen Verbrauch
an den Hauptplätzen des Landes verkauft wird,
und zwar zu der Zeit, wann sie von dort aus
unmittelbar nach Südnigeria eingeführt wird.)
(The Board of Trade Journal.)