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zu ermäßigen, wenn ihre Anwendung im Vergleich zur geleisteten Arbeit oder zum Werte des
Grundstücks zu einer unverhältnismäßig hohen Bezahlung führen würde.
IV. Zu den vorstehenden Messungskosten kommen noch folgende Zuschläge:
a) für das Setzen eines Grenzsteines ausschließlich kransport und Lieferung 2,50. .
b) für jedes Gebäude . 3 00
c) für das Freischlagen der Grenzen auf je 100 m....... 800 -
d)fürfarbtgeHilfsktäfteproMannundTag.. ...100-
e) für die Lieferung eines Grenzsteines ausschließlich Transport. 3,50
V. JFür Messungen außerhalb des Weichbildes des dienstlichen Wohnsitzes des nermefsungs
beamten kommt zu dem nach I bis IV berechneten Gesamtkostenbetrag noch ein Zuschlag von
30 v. H., welcher die Unkosten für Hin= und Rückreise, Reisekosten des Landmessers u. a. m. decken
soll. Wenn die tatsächlichen Kosten unter 30 v. H. bleiben, so kommen nur die tatsaͤchlichen Kosten
in Ansatz.
VI. Der Berechnung der Kosten für Grenzwiederherstellungen, Grenzverlegungen, Grenz-
begradigungen werden die Größe des Grundstücks und die Sätze nach I bis V zugrunde gelegt.
Der hiernach sich ergebende Gesamtbetrag wird im Verhältnis der wiederhergestellten, erlegten oder
begradigten Grenzstrecke zum Umfang des Grundstücks ermäßigt.
Artikel 2,.
Kommt ein Vermessungsantrag nicht zur Ausführung oder muß eine angefangene Messungs-
arbeit ohne Verschulden des ausführenden Landmessers abgebrochen werden, so wird ein den Unkosten
und der wirklich geleisteten Arbeit bzw. der auf die Messung verwandten Zeit entsprechender Kosten-
betrag in Rechnung gestellt, welcher jedoch den Betrag nicht überschreiten darf, der sich nach den
vorstehenden Sätzen ergibt, wenn die Messung zur Ausführung gekommen wäre.
Artikel 3.
Die Prüfung und Bescheinigung der nach § 1 der Verordnung etwa eingesandten Messungs-
arbeiten durch den Gouvernementslandmesser erfolgt kostenlos. Wenn jedoch eine solche Arbeit noch
vervollständigt oder vor ihrer Verwendung örtlich geprüft werden muß, so wird ein der ausgeführten
Arbeit entsprechender Teil der Kosten nach Art. 1 I bis VI bis zum Hcchstbetrage von drei Vierteln
der sich hiernach berechnenden Gesamtkosten in Rechnung gestellt.
Artikel 4.
Von den beim Gouvernementslandmesser vorhandenen Karten und Besitznachweisungen
werden auf Antrag Kopien bzw. beglaubigte Auszüge erteilt.
Hierfür werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine einfache Handzeichnung auf Pausleinwand, Format 21 —33 em, eine Mindest-
gebühr von 17,00 “. Bei Zeichnungen größeren Umfanges wird ein der Arbeits-
leistung und den verbrauchten Zeichenpapieren und Materialien entsprechender höherer
Betrag in Berechnung gestellt;
b) für jede angefangene oder volle Seite eines Auszuges aus der Besitznachweisung
2,00 %
Die vorstehend unter a und b aufsgeführten Sätze können überall da ermäßigt werden, wo
ihre Anwendung zu einer unverhältnismäßig hohen Bezahlung führen würde.
Buca, den 24. November 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Bekanntmachung des Couverneurs von Togo, betr. finderung des Drogramms für
die Einstellung, Kusbildung und spätere Verwendung von Kcherbauschülern.
Vom 26. November 1908.
Das Programm für die Einstellung, Ausbildung und spätere Verwendung von Ackerbau-
schülern (vgl. Amtsblatt 1907, S. 1) erhält folgende Fassung: