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dienstlichen Verrichtungen erforderlich find. Für die nötige Beleuchtung der Räume hat der Brennerei-
inhaber Sorge zu tragen.
Auf Verlangen sind ferner den Leitern der zuständigen Amtsstellen die auf den Brennerei-
betrieb und Branntweinhandel bezüglichen Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen.
III. Die Steueraufsicht.
Besuch der Gewerbsräume.
§ 17. Die Räumlichkeiten, welche der Branntweinerzeugung, Reinigung oder Bearbeitung
dienen, wozu auch die Räume gehören, in denen die Gefäße zum Einmaischen, Abkühlen, Kochen
und Dämpfen des Materials aufgestellt sind und in denen die Sammelgefäße und außer Gebrauch
gesetzten Teile des Brenngeräts aufbewahrt werden, müssen, sobald die Brennerei zum Betriebe an-
gemeldet ist, zu jeder Zeit, sonst von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr abends den revidierenden Beamten
zugänglich sein.
Haussuchungen.
§* 18. Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß Handlungen zur Verkürzung der Ver-
brauchsabgabe begangen worden sind, so ist eine Haussuchung unter Beachtung der hierfür im all-
gemeinen vorgeschriebenen Formen zulässig.
IV. Strafbestimmungen.
Begriff der Verbrauchsabgabendefraudation.
§ 19. Wer es unternimmt, die Verbrauchsabgabe von Branntwein zu hinterziehen oder eine
Vergütung der Verbrauchsabgabe zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur für eine geringere
Menge zu beanspruchen war, macht sich einer Defraudation der Verbrauchsabgabe schuldig.
§ 20. Eine Defraudation der Verbrauchsabgabe wird insbesondere dann als vollbracht
angenommen:
a) wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde genehmigten Betriebsplan
oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen
Brennvorrichtungen als in dem Betriebsplan angemeldeten Branntwein erzeugt wird;
b) wenn alkoholhaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein unbefugterweise abgeleitet oder
entnommen werden;
Tc) wenn über den unter steuerlicher Kontrolle stehenden Branntwein unbefugterweise ver-
fügt wird;
d) wenn Branntwein, für welchen Befreiung von der Verbrauchsabgabe oder Vergütung
derselben gewährt worden ist (§I 1 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 und § 4), zu anderen als
den gestatteten Zwecken verwendet wird.
§ 21. Der Defraudation der Verbrauchsabgabe wird gleichgeachtet:
a) wenn Brennvorrichtungen, welche durch Anlegung eines amtlichen Verschlusses oder in
anderer Weise durch amtliche Anordnungen der Benutzung entzogen worden sind, un-
befugterweise wieder in Betrieb genommen worden sind;
b) wenn ein auf Grund dieser Verordnung oder der in Gemäßheit derselben erlassenen
Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften angelegter amtlicher Verschluß
oder einer derjenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Branntweinsammel-=
gefäße, aus welchen eine Abteilung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen,
Lutter oder Branntwein möglich ist, unbefugterweise verletzt wird;
e) wenn jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen
muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Verbrauchsabgabe verübt worden
ist, erwirbt oder in Verkehr bringt.
§ 22. Das Dasein der Defraudation der Verbrauchsabgabe wird in den durch die §§ 20
und 21 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Tatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen nachgewiesen, daß eine Defraudation der Verbrauchsabgabe
nicht hat verübt werden können, oder wird nicht festgestellt, daß eine solche beabsichtigt gewesen ist,
so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe des § 26 statt.