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Strafe der Verbrauchsabgabendefraudation.
§ 23. Wer eine Defraudation der Verbrauchsabgabe begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt,
welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe bzw. des zu Ungebühr beanspruchten Ver-
gütungsbetrages gleichkommt, mindestens aber 50 beträgt. Kann der Betrag der vorenthaltenen
Abgabe nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von 50 bis 10 000 ““ zu erkennen.
Neben der Strafe ist die Abgabe zu entrichten bzw. der zu Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag
zurückzuzahlen.
Die Verbrauchsabgabe und die Strafe werden, wenn eine Brennvorrichtung unbefugterweise
zur Branntweinbereitung benutzt worden ist, nach derjenigen Menge reinen Alkohols berechnet, welche
bei unausgesetztem Betriebe während der dem Zeitpunkte der Entdeckung vorhergegangenen drei
Monate damit gewonnen werden konnte, sofern nicht entweder eine größere Defrandation ermittelt
oder eine Benutzung in geringerem Umfange nachgewiesen wird.
Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder
Branntwein stattgefunden, so werden die Verbrauchsabgabe und die Strafe in der Art berechnet,
daß für die dem Zeitpunkte der Entdeckung vorhergehenden drei Monate der ununterbrochene Be-
stand der Ableitung, Entnahme oder Störung angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer
derselben oder eine größere Defraudation nachgewiesen wird.
Straferhöhung im Rückfalle.
§& 24. Im Falle der Wiederholung der Defraudation der Verbrauchsabgabe nach vorher-
gegangener rechtskräftiger Bestrafung wird die im § 23 angedrohte Geldstrafe beim ersten Rückfall
verdoppelt, bei dem zweiten und jedem ferneren Rückfalle verdreifacht. Die Geldstrafe soll jedoch im
zweiten und ferneren Rückfalle nicht unter 150 /4 betragen.
Neben der Strafe kann gänzliche Einstellung des Betriebes im Verwaltungswege verfügt
werden. Diese Maßregel bleibt jedoch der Entscheidung des Gouverners vorbehalten.
§ 25. Die Strafen des Rückfalls und die Untersagung des Brennbetriebes treten ein, auch
wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder teilweise erlassen ist, sie bleiben dagegen aus-
geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der
neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
Ordnungsstrafen.
§& 26. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sowie der in Ge-
mäßheit derselben zu erlassenden Ausführungsbestimmungen oder Verwaltungsvorschriften werden, so-
fern nicht die Strafe der Verbrauchsabgabendefraudation verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis
zu 150 .“ geahndet.
§ 27. Mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 26 wird auch belegt:
a) wer einem zum Schutze der Verbrauchsabgabe verpflichteten Beamten oder dessen
Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unter-
lassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,
sofern nicht der Tatbestand des § 333 des Strafgesetzbuches vorliegt;
b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zuschulden kommen läßt, durch welche
ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze der Verbrauchs-
abgabe ihm obliegenden amtlichen Tätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Tatbestand
der §§ 113 oder 114 des Strafgesetzbuches vorliegt.
Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.
§ 28. Gewerbe= und Handeltreibende, einschließlich der Besitzer von Brennvorrichtungen,
haften hinsichtlich der vorenthaltenen Verbrauchsabgabe, der Geldstrafen und der Kosten des Ver-
fahrens für ihre Verwalter, Gewerbsgehilfen sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage
sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben.
Versuch, Begünstigung, Beihilfe, Teilnahme und Verjährung.
§ 29. Die Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs, der Begünstigung, Beihilfe und
Teilnahme sowie diejenigen über die Verjährung richten sich nach den Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches.
Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe.
§ 30. Die wegen Verbrauchsabgabendefraudation, sowie die nach 5§ 26 und 27 ver-
hängten, nicht beizutreibenden Geldstrafen können nach Maßgabe der §#§ 28 und 29 des Reichs-