Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

38  189  1.

Werden  von  einem  Beamten  mehrere  auswärtige  Amtshandlungen  in  verschiedenen
  Angelegenheiten  an  einem  Orte  oder  an  verschiedenen  Orten  an  einem  und
demselben  Tage  vorgenommen,  so  sind  die  Tagegelder  unter  die  verschiedenen  Angelegenheiten
  verhältnihmäßig  zu  vertheilen.  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Uebernachlungsgebühren
  (F.  79).

Iu  gleicher  Weise  sind  die  in  solchen  Fällen  zu  berechnenden,  nicht  gesondert
erwachsenen  Reisekostenvergülungen  zu  vertheilen.

S.  79.

Außer  den  Tagegeldern  können  noch  in  Ansatz  gebracht  werden:

1.  die  nothwendigen  Reisekosten,

2  in  Fällen,  wo  übernachtet  werden  muß,  die  unvermeidlichen  Auslagen  für
Wohmung,  Heizung  und  Beleuchtung,  sowie  die  Trinkgelder  von  den  Dienslstellen
  in  S.  74  unter  1  und  II.  Es  ist  denselben  jedoch  nachgelassen,  für
diese  Auslagen  einen  Bauschsatz  von  3  /“¾  für  jede  Nacht  zu  berechnen.

Die  Beamtenklassen  III  und  IV  erhalten  für  Uebernachtung,  Heizung,  Licht
und  Trinkgelder  einen  Bauschsatz  von  3  /4,  die  Beamtenklasse  V  von  2  ,  die
Beamtenklasse  VI  von  1  .4¾  für  jede  Nacht.

Reichen  diese  Bauschsummen  zur  Bestreitung  des  nokhwendigen  Aufwandes  der
Beamtenklassen  III  bis  VI  in  einzelnen  Fällen  ausnahmsweise  nicht  aus,  so  kann
der  wirklich  entstandene  Aufwand  unter  Beibringung  der  erforderlichen  Bescheinigungen
  zur  Erstatlung  besonders  berechnet  werden.

Sollte  in  einem  einzelnen  Falle  für  den  versendeten  Beamten  noch  anderer
Aufwand  entstanden  sein,  so  wird  die  besondere  Berechnung  und  Bescheinigung  des
letzteren,  neben  den  vorerwähnten  Sägen,  unter  gleichzeitigem  Nachweise  der  Noihwendigkeit
  gestattet.

Hierher  gehören  insbesondere  nothwendige  Nepräsentationskosten,  Aufwand  an
Lohnwagen  und  Lohnbedienten  in  größeren  Städten,  an  Porto  und  dergleichen.

8.  80.

Rücksichtlich  der  Reisekosten  gilt  der  allgemeine  Grundsaß,  daß  nur  der  wirklich
entstandene  nothwendige  Aufwand  vergütet  wird.

Beamte  der  III.  bis  VI.  Klasse  können  aber  Reisekosten  überhaupt  nur  dann
berechnen,  wenn  der  Ort,  an  welchem  die  Amteverrichtungen  vorgenommen  sind,  mehr
als  3  km  von  dem  Amtssitze  entsernt  liegt.  Ausnahmen  können  nur  unter  besonderen
  Umständen  verwilligt  werden.