Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

GW  253  20

der  Firma  der  Gesellschaft  abgegeben  werden.  Der  Zeichnung  von  zwei  ordentlichen  Vorstandsmitgliedern
  kommt  die  Zeichnung  von  einem  ordentlichen  Vorstandsmitglied  und  einem  stellvertretenden
Vorstandsmitglied  oder  zwei  stellvertretenden  Vorstandsmitgliedern  gleich.  Zur  Empfangnahme  gewöhnlicher
  Briefsendungen  jeder  Art,  von  Begleitadressen  zu  gewöhnlichen  Paketen  und  von  Paketen
selbst,  von  Ablieferungsscheinen  und  Begleitadressen  zu  Einschreibsendungen  und  zu  Sendungen  mit
Wertangabe,  von  Postanweisungen  und  Anlagen  der  Postaufträge,  sowie  zur  Quittungsleistung  über
die  Sendungen  selbst  und  die  baren  Geldbeträge  ist  jedes  Vorstandsmitglied  allein  berechtigt.  Der
Vorstand  ist  auch  befugt,  für  die  Empfangnahme  aller  Postsendungen,  insbesondere  der  vorerwähnten,
einen  Bevollmächtigten  zu  bestellen.

Ist  eine  Willenserklärung  gegenüber  der  Gesellschaft  abzugeben,  so  genügt  die  Abgabe
gegenüber  einem  Mitgliede  des  Vorstandes.

§  33.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  die  ihre  Obliegenheiten  vernachlässigen  —  §  276  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches  —  haften  der  Gesellschaft  für  allen  daraus  entstehenden  Schaden.

Die  Haftung  sowie  die  in  diesen  Bestimmungen  ihnen  noch  besonders  auferlegten  Schadensersatzpflichten
  müssen  sie  bei  ihrer  Bestellung  ausdrücklich  übernehmen.

§  34.  Alle  für  die  Mitglieder  des  Vorstandes  geltenden  Vorschriften  finden  auch  auf  ihre
Stellvertreter  Anwendung.

b.  Der  Aufsichtsrat.

§  35.  Der  Aussichtsrat  besteht  aus  wenigstens  fünf  und  höchstens  neun  von  der  Hauptversammlung
  unter  Aufnahme  eines  notariellen  Protokolls  zu  wählenden  Mitgliedern.  Die  Hauptversammlung
  setzt  auch  die  Zahl  der  Aussichtsratsmitglieder  fest.  Mindestens  ½  der  Mitglieder  des
Auffichtsrats  muß  die  Reichsangehörigkeit  besitzen.  Auch  müssen  ⅜/  der  Mitglieder  zugleich  Mitglieder
der  Gesellschaft  sein.

Die  Wahl  erfolgt  für  die  Zeit  vom  Schlusse  derjenigen  Hauptversammlung,  in  der  sie  vorgenommen
  wird,  bis  zum  Schluß  der  fünften  auf  die  Wahl  folgenden  ordentlichen  Hauptversammlung
mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  mit  jeder  ordentlichen  Hauptversammlung  mindestens  ein  Mitglied
ausscheidet  und  durch  Neuwahl  ersetzt  wird.  Die  Reihenfolge  dabei  wird,  soweit  das  Dienstalter
gleich  ist,  durch  das  Los,  sonst  durch  das  Dienstalter  in  der  Weise  bestimmt,  daß  immer  der
Alteste  ausscheidet.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.  Scheidet  in  der  Zwischenzeit  ein  Mitglied  aus,
so  können  die  übrigen  Mitglieder  eine  bis  zur  nächsten  Hauptversammlung  gültige  Zuwahl  treffen.
Die  endgültige  Ersatzwahl  für  den  Rest  der  Amtsdauer  des  Ausgeschiedenen  ist  in  dieser  Hauptversammlung
  vorzunehmen.  Solange  die  Zahl  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  noch  fünf  beträgt,
kann  die  Zuwahl  für  ein  außer  der  Zeit  ausscheidendes  Mitglied  unterbleiben.  §  29  findet  entsprechende
  Anwendung.

§*  36.  Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Aussichtsrats  kann  auch  vor  dem  Ablaufe  des
Zeitraums,  für  welchen  die  Wahl  erfolgt  ist,  durch  die  Hauptversammlung  widerrufen  werden.
Dieser  Beschluß  bedarf  außer  in  dem  im  vorhergehenden  Absatze  erwähnten  Falle,  einer  Mehrheit,
die  mindestens  ¾  des  bei  der  Beschlußfassung  vertretenen  Kapitals  umfaßt.

§  37.  Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  können  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  des  Vorstandes
oder  dauernd  Stellvertreter  von  Vorstandsmitgliedern  sein,  auch  nicht  als  Beamte  die  Geschäfte  der
Gesellschaft  führen.  Nur  für  einen  im  voraus  begrenzten  Zeitraum  kann  der  Ausfsichtsrat  einzelne
seiner  Mitglieder  zu  Stellvertretern  behinderter  Vorstandsmitglieder  bestellen.  Während  dieses  Zeitraumes
  und  bis  zur  Entlastung  des  Vertreters  darf  dieser  eine  Tätigkeit  als  Mitglied  des  Aufsichtsrats
  nicht  ausüben.

Scheiden  aus  dem  Vorstande  Mitglieder  aus,  so  können  sie  nicht  vor  der  Entlastung  in  den
Aufsichtsrat  gewählt  werden.

§  38.  Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  sind  unter  sich  koordiniert  mit  der  Maßgabe  indes,
daß  der  Aufsichtsrat  in  jedem  Jahre  sofort  nach  der  ordentlichen  Hauptversammlung  in  einer  Sitzung,
zu  welcher  die  anwesenden  Mitglieder  ohne  besondere  Berufung  zusammentreten,  einen  Vorsitzenden
und  dessen  Stellvertreter  wählt.

§  39.  Der  Vorsitzende  beruft  den  Aufsichtsrat  mit  mindestens  siebentägiger  Frist  unter
Angabe  der  Tagesordnung,  sobald  die  Geschäfte  dazu  Anlaß  geben.  Er  muß  den  Aufsichtsrat
außerdem  binnen  14  Tagen  berufen,  wenn  es  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  oder  dem  Vorstande
schriftlich  verlangt  wird.  Der  Aufsichtsrat  beschließt  seine  Geschäftsführung  selbst,  soweit  sie  nicht  in
diesen  Satzungen  festgelegt  ist.