Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Allgemeine  Verwaltungsgrundsätze.

§  24.  Zur  Deckung  eines  aus  der  Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes  ist  ein  Reservefonds
zu  bilden.  In  diesen  ist  einzusetzen:

1.  von  dem  jährlichen  Reingewinn  mindestens  der  zwanzigste  Teil  so  lange,  als  der  Reservefonds

  den  zehnten  Teil  des  Grundkapitals  nicht  überschreitet,

2.  der  Betrag,  welcher  bei  der  Errichtung  der  Gesellschaft  oder  bei  einer  Erhöhung  des
Grundkapitals  durch  Ausgabe  der  Anteilscheine  für  einen  höheren  als  den  Nennbetrag
über  diesen  und  über  den  Betrag  der  durch  die  Ausgabe  der  Anteilscheine  entstehenden
Kosten  hinaus  erzielt  wird;

3.  der  Betrag  von  Zuzahlungen,  die  ohne  Erhöhung  des  Grundkapitals  von  Gesellschaftern
gegen  Gewährung  von  Vorzugsrechten  für  ihre  Anteile  geleistet  werden,  soweit  nicht  eine
Verwendung  dieser  Zahlungen  zu  anßerordentlichen  Abschreibungen  oder  zur  Deckung
außerordentlicher  Verluste  beschlossen  wird  (siehe  §  26  des  Statuts),

4.  die  auf  die  für  kraftlos  erklärten  Zwischenscheine  bereits  geleisteten  Zahlungen.

§  25.  Über  die  vorzunehmenden  Abschreibungen  und  über  die  Höhe  der  jährlichen  Beiträge
  zum  Reservefonds  beschließt  —  unbeschadet  der  besonderen  Bestimmungen  —  die  Hauptversammlung.


Sie  ist  dabei  an  die  Vorschläge  des  Aufsichtsrats  insofern  gebunden,  als  sie  die  Beiträge
zum  Reservefonds  und  die  Abschreibungen  nicht  geringer,  den  zu  verteilenden  Gewinn  nicht  höher
bestimmen  darf,  als  der  Aufsichtsrat  vorgeschlagen  hat.

§  26.  Zinsen  von  bestimmter  Höhe  dürfen  für  die  Mitglieder  der  Gesellschaft  weder  bedungen
  noch  ausgezahlt  werden.  Es  darf  nur  dassjenige  unter  sie  verteilt  werden,  was  sich  nach
der  jährlichen  Bilanz  als  Reingewinn  ergibt.

Jeder  zugunsten  einzelner  Mitglieder  über  die  Bestimmungen  der  §8  58,  59  hinaus  bedungene
  besondere  Vorteil  muß  in  dem  Gesellschaftsvertrage  unter  Bezeichnung  des  Berechtigten
festgesetzt  werden,  gleichviel,  ob  die  Zusicherung  des  Vorteils  bei  der  Gründung  der  Gesellschaft  oder
später  erfolgt.

uI.  Organisation  und  verwaltung.

§  27.  Die  Organe  der  Gesellschaft  sind:
a)  der  Vorstand,
b)  der  Aussichtsrat,
c)die  Hauptversammlung.

a.  Der  Vorstand.

§  28.  Der  Vorstand  besteht  aus  einem  oder  mehreren  vom  Aussichtsrat  in  notarieller
Verhandlung  zu  bestellenden  Mitgliedern.  Die  Mehrheit  der  Mitglieder  des  Vorstandes  „muß"  die
Reichsangehörigkeit  besitzen.  Auch  können  stellvertretende  Mitglieder  in  gleicher  Weise  ernannt  werden.
Mitglieder  des  Vorstandes  dürfen  nicht  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  sein.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes
  können  durch  den  Aufsichtsrat  jederzeit  abberufen  werden,  jedoch  unbeschadet  des  Anspruchs
auf  die  vertragsmäßige  Vergütung.

§  29.  Zum  Vorstandsmitgliede  darf  nicht  bestellt  werden,  wer  durch  behördliche  Anordnung
in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt  oder  gerichtlich  und  rechtskräftig  wegen  einer  strafbaren
  Handlung  verurteilt  ist,  die  nach  deutschem  Recht  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
nach  sich  ziehen  kann.

Eine  dem  Abs.  1  zuwider  erfolgte  Bestellung  ist  nicht  unwirksam,  doch  können  die  Bestellten
sofort  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  entlassen  werden,  solange  die  in  Abs.  1  bezeichneten
Gründe  fortbestehen.

§  30.  Der  Vorstand  vertritt  die  Gesellschaft  Dritten  gegenüber  in  allen  Rechtsgeschäften
und  sonstigen  Angelegenheiten.  Er  führt  die  Verwaltung  selbständig,  soweit  nicht  nach  dem  Statut
der  Aufsichtsrat  oder  die  Hauptversammlung  mitzuwirken  hat.  Gegen  Dritte  hat  eine  Beschränkung
des  Vorstandes  keine  rechtliche  Wirkung.

§  31.  Der  Vorstand  hat  für  ordnungsmäßige  Buchführung  und  Behandlung  der  Geschäftsbriefe
  gemäß  den  Vorschriften  des  vierten  Abschnittes  des  Handelsgesetzbuches  Sorge  zu  tragen  und
gegebenenfalles  nach  §  240  daselbst  zu  verfahren.

§5  32.  Willenserklärungen  sind  für  die  Gesellschaft  verbindlich,  wenn  sie  von  zwei  ordentlichen
  Vorstandsmitgliedern,  oder,  wenn  der  Vorstand  nur  aus  einer  Person  besteht,  von  dieser  unter