W 257 20
§ 58. Wird den Mitgliedern des Vorstandes ein Anteil am Jahresgewinn gewährt, so ist
der Anteil von dem nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Rein-
gewinn zu berechnen (§F 237 des Handelsgesetzbuches).
§* 59. Der aus der festgesetzten Bilanz sich ergebende Überschuß der Aktiva über die
Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Der Reingewinn wird wie folgt verteilt:
a) Zunächst werden die Einlagen in den Reservefonds nach Maßgabe des § 24 Ziff. 1
bewirkt,
b) sodann erhalten die Mitglieder der Gesellschaft bis zu fünf vom Hundert auf das ein-
bezahlte Grundkapital,
c) vom verbleibenden Rest erhält der Aufsichtsrat zehn vom Hundert als Gewinnanteil,
d) sodann erhalten die Mitglieder der Gesellschaft weitere fünf vom Hundert auf das ein-
bezahlte Grundkapital,
e) ein etwa verbleibender Rest wird unter die Gesellschaft und die Inhaber der Genuß-
scheine hälftig verteilt, jedoch kann nach Beschluß der Hauptversammlung der ganze Rest
oder ein Teil desselben zur Einlösung von Genußscheinen mit Mark 1000,— per Stück
verwendet werden.
§ 60. Die Auszahlung der Dividende erfolgt in bezug auf die nicht vollgezahlten Anteile
an die zur Zeit im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Mitglieder. Auf die vollgezahlten Anteile
erfolgt die Auszahlung einer Dividende spätestens einen Monat nach der Hauptversammlung, welche
die Dividende beschlossen hat, gegen Einlieferung der Gewinnanteilscheine. Der Beschluß über Ver-
teilung einer Dividende ist zu veröffentlichen. Dividenden, welche vier Jahre nach dem Zeitpunkt
der Fälligkeit nicht abgehoben find, verfallen zugunsten der Gesellschaft.
V. Bekanntmachungen.
§ 61. Die nach diesen Satzungen erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen im „Deutschen
Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger"“. Der Aufsichtsrat kann noch andere
Blätter bestimmen, jedoch ist die Bekanntmachung im Reichsanzeiger allein stets ausreichend und für
den Lauf der von der Bekanntmachung ab zu rechnenden Fristen entscheidend.
Zu veröffentlichen sind unbeschadet der Bestimmungen in den §§ 21 und 22:
. die Namen der Vorstandsmitglieder;
die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrats;
die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung;
die Beschlüsse über Erhöhung und Verminderung des Grunddkapitals;
die Auflösung der Gesellschaft.
VI. Kuflösung der Gesellschaft.
§& 62. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:
a) auf Beschluß der Hauptversammlung,
b) bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft.
§ 63. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §5§ 48, 49 des Bürgerlichen Gesetz-
buches. Die Hauptversammlung ernennt die Ligquidatoren.
§ 64. Nach Tilgung der Schulden wird ein Betrag unter die Gesellschafter bis zur Höhe
des eingezahlten Grundkapitals verteilt. Ein etwa verbleibender Überschuß fällt hälftig an die Ge-
sellschafter und die Inhaber der nicht eingelösten Genußscheine mit der Maßgabe, daß auf jeden
Genußschein nicht mehr als Mark 1000,— entfallen dürfen. Bleibt hierbei noch ein Rest, so wird
er unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis der Anteile verteilt.
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem
Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Gesellschaft und eine Aufforderung an ihre Gläubiger,
sich bei ihr zu melden, zum dritten Male öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden.
Im übrigen wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches verfahren.
Die Hinterlegung hat unter Verzicht auf die Rücknahme zu erfolgen.
VII. Kufsichtsbehörde.
§ 65. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt)
geführt, der zu diesem Behufe einen oder mehrere Kommissare bestellen kann. Die Ausfsicht beschränkt
irm*mie