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sich, soweit nicht in diesen Satzungen etwas anderes bestimmt ist, darauf, daß die Geschäftsführung
im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Satzungen erfolgt.
Der von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft an
jeder Verhandlung des Aufsichtsrats und jeder Hauptversammlung teilzunehmen, die Aufnahme be-
stimmter Gegenstände in die Tagesordnung der Hauptversammlung (ordentlichen wie außerordentlichen)
zu verlangen, sowie von dem Ausfsichtsrate der Gesellschaft jederzeit Bericht über die Angelegen-
heiten der Gesellschaft zu verlangen, ihre Bücher und Schriften einzusehen, oder auf Kosten der Gesell-
schaft eine Revision der Geschäftsführung durch einen oder mehrere vereidigte Sachverständige anzuordnen,
schließlich auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder nicht
entsprochen wird (§ 52) oder aus sonstigen wichtigen Gründen, eine Sitzung des Aufsichtsrats oder
eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen.
§& 66. Der Genehmigung der Aussichtsbehörde sind die Beschlüsse der Gesellschaft unter-
worfen, nach welchen eine Anderung oder Ergänzung der Satzungen oder die Aufnahme von An-
leihen oder die teilweise Zurückzahlung des Grundkapitals oder die Vereinigung der Gesellschaft mit
einer anderen oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form oder die Auflösung des Unternehmens
oder die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung im ganzen erfolgen soll. ·
VIII. Hbergangsbestimmungen.
§ 67. Nachdem die Gesellschaft durch Annahme dieses Gesellschaftsvertrages errichtet
worden ist, wird im Anschluß an die Errichtung von den anwesenden bzw. vertretenen Gesellschaftern
über die Schaffung und Verwendung der Genußscheine beschlossen und der erste Aussichtsrat gewählt,
ohne daß es der Beobachtung weiterer Förmlichkeiten bedarf. Diese Wahl gilt jedoch nur bis zur
ersten Hauptversammlung nach Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte
durch den Bundesrat. ,
Die anwesenden gewählten Aufsichtsratsmitglieder treten im Anschluß an die Wahl (Abs. 1)
zur ersten Sitzung des Aufsichtsrats zusammen. Sie sind ohne Rücksicht auf ihre Zahl beschlußfähig
und wählen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter sowie den Vorstand.
Der erste Aussichtsrat wird ermächtigt, durch einen Vorsitzenden die Genehmigung dieser
Satzungen bei dem Reichskanzler und die im § 11 des Schutzgebietsgesetzes vorgesehene Verleihung
der Rechte einer juristischen Person beim Bundesrat nachzusuchen.
Der Vorsitzende des ersten Aufsichtsrats wird ferner ermächtigt, Abänderungen oder Ergän-
zungen der Satzungen, die von Reichsbehörden gefordert werden, rechtsgültig vorzunehmen.
§ 68. Vergleiche über Schadensersatzpflichten der bei der Gründung beteiligten Personen,
der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats und des ersten Vorstandes, und Verzichtleistungen darauf
dürfen nicht früher als fünf Jahre nach Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Gesellschaft abgeschlossen
werden und bedürfen stets der im § 54 Abs. 1 vorgesehenen Mehrheit.
Vorstehende Satzungen sind durch den Reichskanzler am 8. Dezember 1908 genehmigt.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Besteuerung der
nichteingeborenen Bevölkerung im Gebiete der Karolinen, Dalau, Marianen und
Marschall-Inseln.
Vom 30. Juni 1908.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) und des
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kolonialblatt Seite 214)
wird hiermit für das Gebiet der Karolinen, Palau, Marianen und Marschall-Inseln bestimmt, was folgt:
§ 1. Jede männliche über 16 Jahre alte Person, die im Gebiete der Karolinen, Palau,
Marianen und Marschall-Inseln ihren Wohnsitz hat und nicht als Eingeborener zu betrachten ist,
hat eine persönliche Steuer im Betrage von 40 J/k jährlich zu entrichten.
Die Steuer ist mit Beginn des vom 1. April jedes Jahres laufenden Steuerjahres fällig.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1909 in Kraft.
Die Verordnung des Kaiserlichen Bezirksamtmanns in Saipan, betreffend die Kopfsteuer
und die Arbeitsleistung im Inselgebiete der Marianen, vom 17. Januar 1900 (D. Kol. Bl. 1900,