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S. 743/44), die Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns der Marschall-Inseln, betreffend
Einführung von Steuern, vom 29. August 1898 (D. Kol. Bl. 1898, S. 739 f.) nebst Verordnung
des Bezirksamts Ponape, betreffend Abänderung der Verordnung vom 29. August 1898, betreffend
Einsührung von Steuern, vom 28. Januar 1907 (D. Kol. Bl. 1907, S. 386/87), treten außer Kraft,
soweit sie sich auf Weiße und ihnen gleichstehende Rassen erstrecken.
Herbertshöhe, den 30. Juni 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
dbersonalie.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Ersten Referenten
beim Gouvernement von Deutsch-Ostafrika, Geheimen Regierungsrat v. Winterfeldt, anläßlich seiner
Versetzung in den Ruhestand den Königlichen Kronenorden 3. Klasse zu verleihen. —
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Raiserliche Schutztruppen.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. vom 25. Februar 1909.
Frhr. v. Wangenheim, Major, am 28. Februar ausgeschieden und mit dem 1. März 1909 beim
Stabe des Anhaltischen Infanterie-Regiments Nr. 93 angestellt.
Schutztruppe für Südwestafrika.
A. K. O. vom 25. Februar 1909.
Beyer, Hauptmann, am 28. Februar ausgeschieden und mit dem 1. März 1909 als Batteriechef
im 2. Thüringischen Feldartillerie-Regiment Nr. 55 angestellt.
Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schutztruppen)
vom 26. Februar 1909.
Bailleul, Oberintendantursekretär, am 31. Januar 1909 behufs Wiederanstellung im Bereiche der
Königlich Preußischen Heeresverwaltung (bei der Intendantur des Gardekorps) aus der
Schutztruppe ausgeschieden.
Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schutztruppen)
vom 9. Februar 1909.
Zimmer, Proviantamtskontrolleur, am 28. Februar 1909 behufs Wiederanstellung als Proviantamts-
assistent im Bereiche der Königlich Preußischen Heeresverwaltung (beim Proviantamt Straß-
burg i. E.) aus der Schutztruppe ausgeschieden.
Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schutztruppen)
vom 18. Februar 1909.
Teschner, Unterzahlmeister, mit einem Dienstalter vom 29. Juli 1907 zum Kaserneninspektor ernannt.
Seine Moajestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Unter-
offizieren usw. die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ehrenzeichen zu
erteilen, und zwar:
des Großherzoglich Sächsischen Allgemeinen Ehrenzeichens in Gold mit Schwertern:
dem Feldwebel Rispeter;
des Großherzoglich Sächsischen Allgemeinen Ehrenzeichens in Silber mit Schwertern:
dem Gefreiten Barthel.