Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 386 20 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Anteilseigner berechtigt, welcher im 
Stammbuch der Gesellschaft als solcher spätestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung 
ordnungsmäßig eingetragen ist. 
Jeder zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigte Anteilseigner kann sich durch 
einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen deutschen Reichsangehörigen in der Hauptversammlung 
vertreten lassen, sofern er die schriftliche Vollmacht spätestens am dritten Werktage vor dem Tage 
der Hauptversammlung dem Vorstande eingereicht hat. Jeder Anteil gewährt das Stimmrecht. Das 
Stimmrecht wird nach Neunbeträgen der Anteile ausgeübt. 
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, 
hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von 
einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Anteilseigner oder die 
Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. 
§ 40. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem 
Aussichtsrate oder dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstande oder von dem Reichskommissar berufen. 
Die Berufung erfolgt durch einmalige öffentliche Bekanntmachung im Deutschen Reichs- 
anzeiger. Die Bekanntmachung muß spätestens am fünfzehnten Tage vor dem Tage der Haupt- 
versammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag 
ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. 
Der Zweck der Hauptversammlung ist bei der Bernfung bekannt zu machen. Wird der 
Hauptversammlung ein Antrag auf Abänderung der Satzung unterbreitet, so soll die beabsichtigte 
Anderung nach ihrem wesentlichen Inhalt in der Bekanntmachung erkennbar gemacht werden. 
Ein Beschluß der Hauptversammlung kann auch dann gefaßt werden, wenn die Ankündigung 
der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung erfolgt ist, es sei 
denn, daß es sich um Beschlüsse handelt, welche mehr als eine einfache Stimmenmehrheit erfordern. 
Mängel der Form und Frist der Bernfung, insbesondere der Mangel des Unterbleibens 
einer öffentlichen Bekanntmachung der Berufung und der Tagesordnung der Hauptversammlung, 
gelten als geheilt, wenn sämtliche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind, alle Beschlüsse 
der Hauptversammlung einhellig gefaßt und die Mängel nicht von einem anwesenden Anteilseigner 
durch Erklärung zu dem Protokoll der Generalversammlung gerügt werden. 
§ 41. Zeder rechtzeitig im Stammbuch eingetragene Anteilseigner kann verlangen, daß 
ihm die Berufung der Hauptversammlung und die Gegenstände der Verhandlung, sobald deren 
öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt werden. Die 
gleiche Mitteilung kann er über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. 
§ 42. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen Anteilseigner oder 
Vertreter von Anteilseignern mit Angabe ihres Namens und Wohnortes sowie des Betrages der 
von jedem vertretenen Anteile aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur 
Einsicht auszulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 
&* 43. In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres hat eine Hauptversammlung mit 
solgender Tagesordnung stattzufinden: 
1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Aussichtsrats über das verflossene 
Geschäftsjahr; 
2. Feststellung der Bilanz und der Gewinn= und Verlustrechnung für das verflossene 
Geschäftsjahr; 
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsrats; 
Gewinnverteilung; 
etwaige Wahlen zum Aussichtsrat; 
Beschlußfassung über sonstige rechtzeitig angekündigte Verhandlungsgegenstände. 
Lird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die Hauptversammlung einen Ausschuß 
zur Nachprüfung ernennen. 
8 44. Eine Hauptversammlung ist außerdem zu berufen, wenn das Interesse der Gesell— 
schaft es erfordert oder wenn eine Hauptversammlung es beschlossen hat oder wenn die Reichs- 
Aufssichtsbehörde es verlangt (§ 22). Außerdem ist eine Hauptversammlung zu berufen, wenn 
Anteilseigner, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die 
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von dem Vorstande verlangen. In 
gleicher Weise haben Anteilseigner das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung 
einer Hauptversammlung angekündigt werden. 
-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.